EIn- bzw. Zwei-Mann-Versammlung während Corona

24. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
tknieper
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EIn- bzw. Zwei-Mann-Versammlung während Corona

Hallo zusammen,

wir sind eine WEG mit 7 Wohneinheiten (Reihenhauszeile) ohne Verwalter.

Zwei Nachbarn wollen jetzt Markisen und Rollläden anbringen und haben vor zwei Wochen (Frist von zwei Wochen bis zur ETV ist also gewahrt) vier mögliche Termine für diese genannt. Dabei wollen aufgrund der Kontaktbeschränkungen nur die zwei Nachbarn teilnehmen, die anderen Eigentümer sind aufgefordert, Vollmachten zur Verfügung zu stellen, damit die Versammlung beschlussfähig ist.

Es ist aktuell rechtlich unklar, mit welchen Mehrheiten die Maßnahmen abgestimmt werden müssen.
Gemäß Teilungserklärung bedürfen optische Veränderungen der Reihenhauszeile, Markisen werden explizit genannt, der Zustimmung der ETV. Auch ist ein Eingriff in die Fassade als Gemeinschaftseigentum verboten.
Unbeschadet von dieser Regelung kann gemäß Teilungserklärung über bauliche Veränderungen nach §22 Absatz 1 WEG mit 2/3-Mehrheit abgestimmt werden, wenn nicht die Rechte einzelner nach §14 WEG benachteiligt sind.

Eine der beiden Markisen wird mit Pfosten direkt vor die Fassade gesetzt, so dass Reparaturen der Fassade dahinter nicht mehr möglich sind, obwohl Wasser dahinter eindringt.
Daher und aufgrund der optischen Veränderung sehen wir uns benachteiligt und wollen der Maßnahme nicht zustimmen.

Wir haben die Nachbarn darauf hingewiesen, dass sie uns bitte vor der ETV die benötigten Mehrheiten mitteilen, was auch nach erneuter Aufforderung nicht geschehen ist.

Heute wurde für kommenden Dienstag eingeladen (einer der vier Termine).

Daher meine Fragen:
- ist die Zwei-Wochen-Frist hiermit gewahrt, wenn man sich vorher vier Termine vormerken musste?
- Muss allstimmig abgestimmt werden, wenn die Optik der gesamten Fassade beeinträchtigt ist und Revisionsmöglichkeiten für das Gemeinschaftseigentum genommen werden, auch wenn es nur zwei Pfosten bzw. Stahlträger vor der Fassade sind?
- Kann die nicht beschlussfähige Versammlung mit zwei Eigentümern und vier Vollmachten sowie einer fehlenden Vollmacht (unsere) einen nicht anfechtbaren Beschluss fassen?
- Muss bereits in der Einladung darauf hingewiesen werden, mit welcher Mehrheit abgestimmt wird, vor Allem, wenn explizit nachgefragt wird (einen Tag nach der ursprünglichen Einladung)?
- Welche Aussicht auf Erfolg hat eine Anfechtungsklage?
- Müssen auf einer Vollmacht immer alle Eigentümer eines Sondereigentums unterschreiben? Laut Teilungserklärung muss ein Bevollmächtigter bestellt werden, wenn dieser nicht bestellt wurde, "wirken Erklärungen eines Angehörigen der Personenmehrheit für und gegen die Personenmehrheit"

Vielen Dank für eure Antworten

Gruß Thomas

-- Editiert von tknieper am 24.05.2020 20:12

-- Editiert von tknieper am 24.05.2020 20:23

-- Editiert von tknieper am 24.05.2020 20:28

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45 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nochmal recherchiert, und so wie es aussieht, sind ETV gemäß §25 Absatz 3 beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 50% der Miteigentumsanteile vertreten.
Allerdings nur bei Mehrheitbeschlüssen.
Laut unserer Teilungserklärung müssen generell 50% der Miteigentumsanteile anwesend sein.

Liegt hier ein Mehrheitsbeschluss vor und wäre dann die ETV beschlussfähig? Oder hat die Teilungserklärung Vorrang vor dem WEG?


-- Editiert von tknieper am 24.05.2020 20:46

-- Editiert von tknieper am 24.05.2020 20:49

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
- ist die Zwei-Wochen-Frist hiermit gewahrt, wenn man sich vorher vier Termine vormerken musste?


Nein

Zitat:
- Muss allstimmig abgestimmt werden, wenn die Optik der gesamten Fassade beeinträchtigt ist und Revisionsmöglichkeiten für das Gemeinschaftseigentum genommen werden, auch wenn es nur zwei Pfosten bzw. Stahlträger vor der Fassade sind?


Vorbehaltlich des genaue Wortlautes verstehe ich die Angaben so, dass eine 2/3-Mehrheit ausreicht.

Zitat:
- Kann die nicht beschlussfähige Versammlung mit zwei Eigentümern und vier Vollmachten sowie einer fehlenden Vollmacht (unsere) einen nicht anfechtbaren Beschluss fassen?


Beschlüsse sind immer anfechtbar.

Zitat:
- Muss bereits in der Einladung darauf hingewiesen werden, mit welcher Mehrheit abgestimmt wird,


Nein

Zitat:
- Welche Aussicht auf Erfolg hat eine Anfechtungsklage?


Schon alleine wegen der nicht eingehaltenen Ladungsfrist sehr gut. Mit welcher Berechtigung haben die beiden Eigentümer eigentlich zur Versammlung eingeladen?

Zitat:
Oder hat die Teilungserklärung Vorrang vor dem WEG?


Die Teilungserklärung hat Vorrang vor dem WEG.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120045 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Heute wurde für kommenden Dienstag eingeladen (einer der vier Termine).

Deutlich zu kurz.



Zitat (von tknieper):
Muss allstimmig abgestimmt werden

Wurde doch hier schon durchgekaut?
https://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/WEG,-Wohnungseigentum,-Immobilien-__f571137.html



Zitat (von tknieper):
- Kann die nicht beschlussfähige Versammlung mit zwei Eigentümern und vier Vollmachten sowie einer fehlenden Vollmacht (unsere) einen nicht anfechtbaren Beschluss fassen?

Finde den Widerspruch ...

Im übrigen wäre es mir neu, das es im WEG nicht anfechtbare Beschlüsse gäbe.



Zitat (von tknieper):
- Welche Aussicht auf Erfolg hat eine Anfechtungsklage?

Ziemlich gute.



Zitat (von tknieper):
- Müssen auf einer Vollmacht immer alle Eigentümer eines Sondereigentums unterschreiben?

Nö, Vollmachten können auch mündlich erteilt werden.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

@ tknieper
Wieso müssen eigentlich zum selben Thema 77 Threads eröffnet werden?


Zitat (von tknieper):
Zwei Nachbarn wollen jetzt Markisen und Rollläden anbringen und haben vor zwei Wochen (Frist von zwei Wochen bis zur ETV ist also gewahrt) vier mögliche Termine für diese genannt.

Mit welchem Recht laden diese Eigentümer zur ETV?


Zitat (von tknieper):
Dabei wollen aufgrund der Kontaktbeschränkungen nur die zwei Nachbarn teilnehmen, die anderen Eigentümer sind aufgefordert, Vollmachten zur Verfügung zu stellen, damit die Versammlung beschlussfähig ist.

Wie lustig ist das denn? Abgesehen davo das eine ETV momentan eigentlich nicht rechtssicher (Kontaktverbot) durchführbar ist, sollen die Anderen Eigentümer auch noch auf ihr Recht auf Teilnahme verzichten?
Was immer auf dieser "zweier-Versammlung" beschlossen wird ist mit an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich anfechtbar.


Zitat (von tknieper):
Wir haben die Nachbarn darauf hingewiesen, dass sie uns bitte vor der ETV die benötigten Mehrheiten mitteilen, was auch nach erneuter Aufforderung nicht geschehen ist.

Wieso auch? Sind die Nachbarn denn zur Rechtsberatung verpflichtet, bzw. dürfen diese das überhaupt?


Zitat (von tknieper):
Heute wurde für kommenden Dienstag eingeladen (einer der vier Termine).

Lustig lustig trallallalala ......


Zitat (von tknieper):
Daher meine Fragen:
- ist die Zwei-Wochen-Frist hiermit gewahrt, wenn man sich vorher vier Termine vormerken musste?

Also lass uns ein mal gemeinsam rechnen. Heute ist Sonntag, morgen ist montag, übermorgen ist Dienstag = 2 Tage.
Frist laut WEG = 2 Wochen = 14 Tage.
2 = 14 ???????


Zitat (von tknieper):
- Welche Aussicht auf Erfolg hat eine Anfechtungsklage?

Das wird im Streitfall ein Gericht entscheiden. Bei der momentanen Rechtslage (Kontaktverbot) denke ich jedoch das JEDER Beschluss eine ETV erfolgreich anfechtbar ist.


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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120045 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Abgesehen davo das eine ETV momentan eigentlich nicht rechtssicher (Kontaktverbot) durchführbar ist

In wie weit man sich nicht versammeln bzw. unter welchen Bedingungen man sich versammeln darf, hängt von den Bedingungen am Versammlungsort ab.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber bin ich nicht nach §14 WEG optisch benachteiligt?
Hier in dem Beispiel
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/keine-modernisierung-nach-22-abs-2-weg-wenn-massnahmen-nur-einer-oder-einigen-einheiten-zugutekommt_idesk_PI17574_HI10398133.html
mussten auch alle Beteiligten zustimmen wegen der Optik und Terrassen werden auch erwähnt...
In der Teilungserklärung wird §14 ja auch erwähnt, und dass dann die 2/3-Mehrheit nicht gilt.

Und wenn am 11. Mai eine Einladung mit vier möglichen Terminen genannt wird unter der Erwähnung, dass man nicht teilnehmen soll, und dann zwei Tage vorher eine finale Einladung kommt, gilt die Frist als nicht gewahrt, weil man sich vorher schon vier Termine hätte vormerken müssen (fast zwei Wochen lang)?
Theoretisch war ja der Termin zwei Wochen vorher schon bekannt, halt zusammen mit drei anderen Terminen.
Liegt laut §24 Absatz 4 WEG besondere Dringlichkeit vor, oder ist das nur bei dringenden Reparaturarbeiten, wenn sonst das Haus beschädigt wird?
Außerdem soll und nicht muss die Frist zwei Wochen betragen, ist doch auch sehr schwammig, oder?

Werden für die Ein-Mann-Versammlung dann alle oder fast alle Vollmachten benötigt? Ich würde das Thema gerne zusammen diskutieren, und davon lebt ja auch eine ETV, nur das wird mir damit quasi verweigert. Wie bei einem Umlaufbeschluss auch, der daher ja allstimmig sein muss.
In Hessen sind Versammlungen bis 100 Personen wieder erlaubt, es muss nur ein Hygiene- und Abstandskonzept geben. Gilt das auch für ETV im privaten Raum (im Restaurant wäre es noch verboten, da mehr als 2 Haushalte zusammenkommen)?

Laut Teilungserklärung muss ein Viertel der Eigentümer die Versammlung verlangen, damit einberufen werden kann und jeder darf einberufen. Sie sind zu zweit von 7 und daher mehr als ein Viertel.
Dürfen sie dann einfach einladen? Ich denke ja...

Und wie läuft die Anfechtungsklage ab? Ich gehe mit Teilungserklärung und Einladung und Protokoll zum Anwalt (zumindest mal zur Erstberatung), und wenn der mir sagt, dass die Frist nicht gewahrt wurde, leitet er den Rest ein. Und dann kriegen die Nachbarn Post vom Gericht und können theoretisch Revision einlegen?
Ist es für den Beschluss von Relevanz, dass es schon diverse andere Markisen ohne Genehmigung gibt, oder wäre das nur bei einer Rückbauklage von Relevanz?

-- Editiert von tknieper am 25.05.2020 05:45

-- Editiert von tknieper am 25.05.2020 05:55

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#7
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Und theoretisch wusste ich ja, dass es in zwei Wochen eine Versammlung geben könnte und hätte mich schon einmal darauf vorbereiten können, daher könnte man doch argumentieren, die Frist sei gewahrt gewesen, oder?

Und beschlussfähig ist die Versammlung doch auch, wenn 50% der Miteigentumsanteile entweder anwesend oder richtig vertreten sind, was ja aufgrund der vier Vollmachten der Fall ist, oder nicht?

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#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

@ tknieper

Der Problemkreis kommt mir bekannt vor, jetzt mit anderem Ansatz?
IMO wären Beschlüsse dieser "ETV" schon wegen der besonderen Art der "Ausschlusseinladung", aber auch wegen der Ladungsfristen anfechtbar. Das kann aber geheilt werden bzw. die Markissen werden gebaut, da man einen Beschluss umsetzen kann , ohne die Anfechtungsfrist abzuwarten. oder abzuwarten, wie eine Anfechtung aus geht - macht dann halt das Rückdröseln aufwändig und teuer, wenn es denn dazu käme.

Nach Deiner Schilderung halte ich es für wahrscheinlich, dass diese die Außenansicht verändernde bauliche Veränderung eine ausreichende mehrheitliche Zustimmung findet. Hier bleibt Dir die Anfechtungsklage, als von dieser Maßnahme besonders betroffener Miteigentümer. Wie das ausgeht, schwimmt IMO "auf hoher See".

Bleibt für mich die Frage warum Du Dich so sehr gegen diese Markisen sträubst. Es sind doch schon einige montiert worden. Findet eine Lösung die optisch erträglich ist, die keine Risiken für die Allgemeinheit verursacht - und die die nachbarschafltiche Gemeinschaft nicht zerstört. (unjuristsich und IMO)


VG
Roland


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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#9
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

@Roland:

Wir haben ja versucht, Ruhe hereinzubekommen, nachdem wir über unser Carport nicht abstimmen durften, weil es gegen den Bebauungsplan verstößt.
Wenn dann aber eine Gartenhütte, die gegen diverse Bebauungsplanvorgaben verstößt und noch dazu als Motorradgarage genutzt wird, danach einfach so ohne Beschluss etc. gebaut wird, die von drei Eigentümern als legal angesehen wird, obwohl ich dargelegt habe, dass sie gegen Baurecht verstößt (z. B. fehlt die Dachbegrünung, zu viel Fläche versiegelt etc.), und dann wollen zwei der Eigentümer eine Markise anbauen, ohne das Thema überhaupt in die ETV aufzunehmen, was mein Wunsch war, dann ist das schon sehr einseitig.
Wir haben den Vorschlag gemacht, dass wir uns einfach gegenseitig gewisse Veränderungen erlauben, aber das wollen die drei Eigentümer auch nicht zulassen, und da müsste die Abstimmung allstimmig sein.
Damit wären alle Probleme auf einen Streich weg, aber sie hätten privatrechtlich keine Chance mehr gegen unser Carport und stimmen daher nicht zu..

Wir werden wohl auch nicht auf Rückbau klagen, da die Ansicht eh total unterschiedlich ist und die Chance auf Erfolg gering, aber so eine erfolgreiche Anfechtung lässt uns dann zumindest nicht als "zahnlose Tiger" dastehen und zeigt den Nachbarn, dass es Grenzen gibt. Und da sollten die Chancen ganz gut stehen, und bei dem dreisten Verhalten wäre das so die Ultima Ratio.

Sie sind z. B. nicht auf meine Anfrage nach den Mehrheiten eingegangen und wollten mich zur Vollmacht drängen (wahrscheinlich damit sie 100% der Vollmachten haben und dann auch ihre 2/3-Mehrheit).

Wie läuft denn grundsätzlich §14 ab, Mehrheitsentscheidungen greifen dann doch nicht, wir müssen doch zustimmen, da benachteiligt, oder?
Und wenn die eine Markise auf Stelzen vor die Dämmfassade (Gemeinschaftseigentum) gestellt wird, und damit die Revisionsmöglichkeit genommen ist, ist das doch ein Nachteil für alle, zumal ein Eingriff in die Fassade laut Teilungserklärung ausgeschlossen ist, oder? Die Optik wäre halt schwerer begründbar.
Wir hätten das Thema ganz gerne zusammen diskutiert, dass man die Stützen zumindest demontierbar oder mit etwas Abstand montiert, aber diese Chance wird uns komplett genommen. Das finde ich sehr schade.

Wie sieht es denn mit den Ladungsfristen genau aus, wenn mit Zwei-Wochen-Frist vier Termine mit Rückfrage, an welchen die meisten Teilnehmer Zeit haben (die aber nicht teilnehmen sollen oder dürfen) vorgeschlagen werden, und dann zwei Tage vorher ein Termin fixiert wird.
Sind die Fristen damit wirklich nicht eingehalten?

VG Thomas


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#10
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Und geht die Klage dann an den Versammlungsleiter? Geschrieben haben die Einladung die beiden Nachbarn, als wenn sie beide einladen, geht das dann überhaupt oder muss es eine Person sein?

Wie hoch wären denn ca. die Kosten und trägt die dann der oder die Leiter oder die restlichen Eigentümer bzw. wir, wenn wir verlieren sollten?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120045 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Und geht die Klage dann an den Versammlungsleiter?

Nein, die geht ans Gericht.



Zitat (von tknieper):
Geschrieben haben die Einladung die beiden Nachbarn, als wenn sie beide einladen, geht das dann überhaupt oder muss es eine Person sein?

Steht irgendwo das nur eine Person einladen darf.


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#12
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wird der Versammlungsleiter oder die beiden Leiter oder die restliche WEG angeklagt?
Ist es überhaupt ok, dass diejenigen, die einen Beschluss durchsetzen wollen, alle anderen ausladen?

Einladen dürfen auch mehrere, aber das Protokoll muss vom ETV-Leiter und von einem Eigentümer unterschrieben werden.
Wenn beide Leiter sind und unterschreiben, ist das dann rechtens oder muss dann ein Dritter unterschreiben, der gar nicht anwesend war?

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#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von tknieper):
Und geht die Klage dann an den Versammlungsleiter?


Nein, die geht ans Gericht.
Letztlich richtet sich die Klage an alle im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer, so sie nicht Kläger sind oder rechtzeitig der Klage beitreten. Das Gericht braucht deshalb eine Liste der Mitigentümer.


VG
Roland

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#14
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Ist es überhaupt ok, dass diejenigen, die einen Beschluss durchsetzen wollen, alle anderen ausladen?
Nein, zu einer ETV sind alle Miteigentümer einzuladen. So fern aber in der TE oder sonst wo verbindlich nicht festgelegt wurde ob und wie viele Miteigentümer persönlich anwesend sein müssen, ist IMO grundsätzlich eine "Geisterversammlung" nicht ausgeschlossen. Will man eine solche abhalten stellt das aber besondere Anforderungen an die Bezeichnung der TOPs und (IMO) auch an vorformulierte (alternatve) Beschlusstexte.
Würden in einer solchen ETV Beschlüsse gefasst, könnten diese tatsächlich Rechtskraft erlangen, so sie nicht fristgemäß und begründet angefochten werden.



VG
Roland

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#15
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, und laut §25 (3) WEG ist doch die Beschlussfähigkeit definitiv nicht gegeben, oder?
Alleine damit wäre doch die Anfechtungsklage erfolgreich...
Laut diesem Link wäre es z. B. theoretisch möglich und es steht nicht, dass die Anfechtung definitiv Erfolg hat:
https://www.rae-michael.de/corona-gesetz-zur-weg-verwaltung-handlungsempfehlungen/

Zur Ladungsfrist habt ihr es ja auch geschrieben, wobei ich mir da nicht sicher wäre, weil er ja schon vor zwei Wochen vier Termine angekündigt hat...

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#16
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
laut §25 (3) WEG ist doch die Beschlussfähigkeit definitiv nicht gegeben
Warum, wenn genügend MEA durch Vollmachten vertreten sind sehe ich die Beschlussfähigkeit gegeben.


Zitat (von tknieper):
Laut diesem Link wäre es z. B. theoretisch möglich
...ist es auch ganz praktisch möglich.


Zitat (von tknieper):
es steht nicht, dass die Anfechtung definitiv Erfolg hat
Ich sehe das umgekehrt. Wenn die Regeln eingehalten werden, besteht in dieser Art Versammlung gerade kein Anfechtungsgrund mehr.


Zitat (von tknieper):
weil er ja schon vor zwei Wochen vier Termine angekündigt hat...
Mir erschließt sich nicht, warum für eine Versammlung ohne Teilnehmer Alternativtermine bekannt gegeben werden. Und WEGrechtlich ist das eh ein Eiertanz. Wer ist "er"? Ihr habt keinen bestellten Verwalter. Ist "er" der langjährige Kümmerer? Wer war bisher der Versammlungsleiteiter? Wurde der, wie es eigentlich sein müsste, per Geschäftsordnungsantrag bestimmt?
Ist geklärt, wie der Miteigentümer von den gefassten und verkündeten Beschlüssen dieser "ETV" erfahren? Ist sichergestellt, dass die rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist geschieht? Fragen über Fragen.

Wenn Du der Sache, zwecks Carport-Vergeltung, eines reinwürgen möchtest, schreibe ihm, dass Du an der ETV teilnehmen möchtest und den Termin brauchst. Oder schick ihm (Einschreiben) die Vollmacht mit Ablehnung des Beschlussantrags sowie den Hinweis, dass ein eventueller genehmigender Beschluss Dir umgehend mitzuteilen ist, zwecks Anfechtungsklage.


VG
Roland

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#17
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut §25 (3) müssen doch die erschienenen MEA mehr als 50% sein, oder ist vertreten auch erschienen?
Laut Teilungserklärung müssen es 50% der MEA vertreten sein, heißt das auch, dass diese Ein-Mann-Versammlungen legitim sind?

Geleitet hat die Versammlung eigentlich immer ein anderer Nachbar. Es gibt halt keinen Verwalter. Jetzt leiten halt die, die ein Interesse haben, die Versammlung. Es gab auch noch nie einen Geschäftsordnungsbeschluss. Nicht einmal eine Beschlussliste. Und Bitte um Teilnahme mit Einschreiben wird schwer gehen bis morgen, ich schaffe es heue nicht mehr auf die Post. Reicht da auch die Textform?

Wenn der Beschluss nur im Protokoll und nicht in der Beschlussliste steht, ist es dann anfechtbar?
Und natürlich sind die Termine für die virtuelle Versammlung seltsam.
Wie steht es denn jetzt um die Ladungsfrist?

Hier steht, dass man nur eine Vielzahl der Vollmachten braucht:
https://de.foncia.com/news/artikel/aktuelle-informationen-zur-durchfuhrung-von-eigentumerversammlungen-wahrend-der-corona-pandemie

Und hier sämtliche Vollmachten:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-wohnungseigentuemergemeinschaft-in-corona-zeiten-teil_167101.html

Was stimmt denn jetzt?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
oder ist vertreten auch erschienen?
Genau.


Zitat (von tknieper):
heißt das auch, dass diese Ein-Mann-Versammlungen legitim sind?
Nach der Corona-Novelle, bei Einhaltung der Formalien auf jeden Fall.



Zitat (von tknieper):
Und Bitte um Teilnahme mit Einschreiben wird schwer gehen bis morgen
Wenn Dir der Termin bekannt ist, musst Du um nichts bitten. Geh einfach hin.


Zitat (von tknieper):
Wenn der Beschluss nur im Protokoll und nicht in der Beschlussliste steht, ist es dann anfechtbar?
Jeder Beschluss ist anfechtbar. Es gilt die Frist nicht zu versäumen.


Zitat (von tknieper):
Wie steht es denn jetzt um die Ladungsfrist?
Vor mehr als zwei Wochen (vor dem morgigen Termin?) wurden vier mögliche Termine genannt? Für eine ETV, zu der niemand kommen soll??
Ob man darin eine Einladung sehen kann - oder eine Anfrage zu welchem Termin man am liebsten nicht kommen möchte? Enthielt die "Multitermineinladung" auch Ort und Uhrzeit? Wurden die TOPs bezeichnet?


Zitat (von tknieper):
Was stimmt denn jetzt?
Da hat doch die brandneue Novelle ewas Klarheit gebracht. Wer aber am Ende über welche nicht eingehaltene Formalie stolpert, sagt den Beteiligten dann ein Gericht.


VG
Roland

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#19
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Wo gibt es denn die Novelle, die kommt doch erst im Herbst, bzw. ich finde im Internet nur, dass die Verwalter jetzt länger im Amt bleiben und die Wirtschaftspläne mit anderen Fristen belegt sind?

Die Multitermineinladung erhielt auch die TOPs und die Aussage, dass man sich nicht treffen darf wegen Corona und deswegen wurde um die Vollmacht gebeten. Ich habe dann noch angefragt, nach welchen Mehrheiten abgestimmt wurde, nach acht Tagen kam die Rückmeldung, dass das nicht relevant ist (für mich war das ein Thema, das ich gerne vor Ort diskutiert hätte, zumal der Einlader von vielen Themen keine Ahnung hat, z. B. Baurecht). Nach acht Tagen kam dann ein "ist nicht relevant für deine Abstimmung", woraufhin ich die Bedenken geäußert habe, dass ja ins Gemeinschaftseigentum eingegriffen (gegen die Teilungserklärung) wird, da die Revisionsmöglichkeiten fehlen, und dann kam gestern die finale Einladung mit der Aussage, dass fast alle Vollmachten vorliegen.
Sind jetzt die Fristen gewahrt?
Muss man Teilnehmern die Teilnahme ermöglichen, wenn sie erscheinen wollen?

Ich schreibe ihm heute noch zurück, dass er eine Teilnahme ermöglichen soll, was in Hessen theoretisch möglich sein sollte, wenn es ein Hygiene- und Abstandskonzept gibt, damit wir das Thema diskutieren können. Textform sollte ja reichen, wenn auch die Einladung in Textform akzeptiert wird.

Wären die Beschlüsse denn, wenn es keine Beschlusssammlung gibt und sie nur im Protokoll stehen, erfolgreich anfechtbar?

Und was ist mit dem Pfosten direkt vor Gemeinschaftseigentum, ist das legal oder schon ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, der laut Teilungserklärung verboten ist und müsste es dann daher allstimmig abgestimmt werden?

VG Thomas

-- Editiert von tknieper am 25.05.2020 18:19

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Muss man Teilnehmern die Teilnahme ermöglichen, wenn sie erscheinen wollen?
Müssen tut man nicht. Was aber die Beschlüsse erfogreich anfechtbar machen könnte. Nichtig sind sie deshalb nicht. beides IMO


Zitat (von tknieper):
Wären die Beschlüsse denn, wenn es keine Beschlusssammlung gibt und sie nur im Protokoll stehen, erfolgreich anfechtbar?
Meine Einschätzung hatte ich schon geschrieben. Anfechtbar ja (wie alle Beschlüsse). Erfolgsaussicht, "weil nicht in der nicht geführten Beschlusssammlung" - nein.


Zitat (von tknieper):
Und was ist mit dem Pfosten direkt vor Gemeinschaftseigentum, ist das legal oder schon ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, der laut Teilungserklärung verboten
Im Zeifel kommt es auf den Gutachter an, ob und wie ein vor dem gemeinschaftlichen Eigentum aufgestellter Pfosten in das Gemeinschaftseigentum eingreift oder das beeinträchtigt.


Zitat (von tknieper):
und müsste es dann daher allstimmig abgestimmt werden?
Meine persönliche Enschätzung: Nein.


VG
Roland


Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, dann schauen wir mal, wie die Unterlagen so aussehen, und ob ich die Vollmachten kriege. Die Nachbarn (gerade der VL) sind wegen Datenschutz manchmal etwas pingelig. Und die Vollmachten müssen sie mir geben, um die Korrektheit nachzuweisen, zumindest eine Einsicht gewähren bzw. mich sie scannen lassen, oder?

Wenn aber für den ganzen Spaß eh keine Allstimmigkeit erforderlich wäre, wäre sie es doch auch für (m)ein Carport nicht, oder?

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#22
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Brauche ich beim Verlangen der Vollmachten eigentlich die Originale, die Kopien könnten doch theoretisch auch zusammenkopiert (egal ob digital oder konventionell) sein, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Brauche ich beim Verlangen der Vollmachten eigentlich die Originale, die Kopien könnten doch theoretisch auch zusammenkopiert (egal ob digital oder konventionell) sein, oder?

Da auch "die Originale" gefälscht sein könnten würde ich nur Vollmachten mit notariell beglaubigter Unterschrift akzeptieren. :wipp:

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Unsere Nachbarn haben uns schon ins Gesicht gelogen.

Daher die ernst gemeinte Frage, was der Leiter mir aushändigen muss.

Oder worein Einsicht gewähren...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Unsere Nachbarn haben uns schon ins Gesicht gelogen.

Daher die ernst gemeinte Frage, was der Leiter mir aushändigen muss.

Oder worein Einsicht gewähren...
Nach meiner Kenntnis haben Vollmachten im Original vorzuliegen - bei einer normalen ETV. Diese einzusehen wird eine Teilnehmer auf Wunsch auch das Recht haben. Es sollte auch nichts dagegen sprechen, diese zu fotografieren. Aushändigen (zur graphologischen Begutachtung?) muss der (?) Versammmlungsleiter/Verschwörungsleiter die Vollmachten sicherlich nicht.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#26
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist eigentlich, wenn sie kein Protokoll herausrücken.
Ich weiß gar nicht, ob sie überhaupt zusammengesessen haben oder nicht.

Wenn ich dann eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist (wenn eigentlich üblicherweise das Protokoll vorliegen sollte) keine Unterlagen habe und dann anfechten würde, kann ich das eigentlich gar nicht tun, weil es ja gar keinen schriftlichen Beschluss gibt. Und auch keine unbeteiligten Zeugen, dass es eine Sitzung gab.

Wenn ich dann aufgrund der Einladung anfechte und es gab keine Sitzung (was aber keiner mir mitteilt), wer trägt dann die Kosten und geht das überhaupt?

Aktuell habe ich ihnen am Tag vor der Sitzung per Mail mitgeteilt, dass sie mir bis morgen die Unterlagen zur Verfügung stellen sollen oder einen Termin nennen sollen, wann ich die Unterlagen erhalte. Werde am Samstag dann erneut um Terminierung bzw. Zusendung bitten und vermute, dass sie das ignorieren und das Protokoll nach Ablauf der Anfechtungsfrist präsentieren (auf das letzte Protokoll, wo aber nichts wirklich Wichtiges besprochen wurde, haben wir 2 Monate warten müssen).

VG Thomas

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#27
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Was ist eigentlich, wenn sie kein Protokoll herausrücken.
Wenn es nicht so bestimmt sein sollte (TE/Geschäftsordnung/Beschluss/Verwaltervertrag...) hat man keinen Anspruch auf Überlassung oder Zusendung eines Protokolls.


Zitat (von tknieper):
Ich weiß gar nicht, ob sie überhaupt zusammengesessen haben oder nicht.
Das sollte sich durch Fragen (schriftliche Anfrage) in Erfahrung bringen lassen - auch ob und welche Beschlüsse gefasst wurden.


Zitat (von tknieper):
Wenn ich dann eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist (wenn eigentlich üblicherweise das Protokoll vorliegen sollte) keine Unterlagen habe und dann anfechten würde, kann ich das eigentlich gar nicht tun, weil es ja gar keinen schriftlichen Beschluss gibt.
Falls man (der Initiator/Kümmerer/Verschwörungsleiter...) sich auf eine Beschluss beruft, muss dieser dokumentiert sein. Im Normalfall geschieht dies unmittelbar nach einer Versammlung in der Beschlusssammlung. Aber die gibt es bei euerer WEG nicht, wie Du geschrieben hattest.
Also gilt es zeitnah in Erfahrung zu bringen ob es auf Grund dieser Einladung zu Beschlüssen kam, deren Inhalt und den Zeitpunkt der Verkündung. Auf diese Informationen hast Du Anspruch. Das Protokoll darfst Du einsehen, vor Ort gegen Kostenersatz kopieren bzw. fotografieren. Das gilt auch für die Anwesenheitsliste bzw. die schriftlichen Vollmachten.


Zitat (von tknieper):
Aktuell habe ich ihnen am Tag vor der Sitzung per Mail mitgeteilt, dass sie mir bis morgen die Unterlagen zur Verfügung stellen sollen oder einen Termin nennen sollen, wann ich die Unterlagen erhalte.
Das war IMO nicht klug. Du hast keinen Anspruch Unterlagen zu erhalten.


Zitat (von tknieper):
Wenn ich dann aufgrund der Einladung anfechte und es gab keine Sitzung (was aber keiner mir mitteilt), wer trägt dann die Kosten und geht das überhaupt?
Es gibt einen Punkt, ab dem man mit professionellem Beistand besser fährt, als mit gutgemeinten Ratschlägen in einem Meinungsforum.

In Eigenregie mit überschaubarem (Kosten)risiko fällt mir noch eine rechtzeitige Anfechtungsklage zur Wahrung der Frist ein. Das signalisiert den Miteigentümern, dass man es ernst meint und schafft ein größeres Zeitfenster - IMO.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#28
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Teilungserklärung gilt: "Zur Gültigkeit ist die Protokollierung von Beschlüssen erforderlich". Außerdem wurde immer ein Protokoll erstellt und verteilt, daher kann man sich nach Versammungen darauf berufen (habe ich mal gelesen)

Was wäre denn, wenn das Protokoll erst 5 Wochen nach der Versammlung verteilt wird und kann ich eine Frist zum Einsehen der Unterlagen fordern?
Und ich habe bis Freitag gebeten, die Unterlagen mir zukommen zu lassen oder einen Termin dafür zu nennen.
Auch meine Anfrage auf die benötigten Mehrheiten blieb einfach unbeantwortet. Die müssen doch wenigstens irgendetwas antworten, man kann doch nicht einfach gar nicht reagieren...

Wie funktioniert denn die Anfechtungsklage zur Wahrung der Frist, einfach auf Verdacht wegen der Einladung bzw. wäre es nicht clever, diese eine Woche vor Ablauf der Frist zu machen, da bis dahin in der Regel das Protokoll verteilt sein muss?
Was würde denn diese Fristwahrungsklage ca. kosten?

VG Thomas

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#29
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Laut Teilungserklärung gilt: "Zur Gültigkeit ist die Protokollierung von Beschlüssen erforderlich".
Das ist das Mindeste - alles andere wäre lustig.


Zitat (von tknieper):
Außerdem wurde immer ein Protokoll erstellt und verteilt, daher kann man sich nach Versammungen darauf berufen (habe ich mal gelesen)
...eigentlich richtig. Aber, was kann der Verwalter dafür, wenn Du das Protokoll mit der Werbung versehentlich entsorgst.


Zitat (von tknieper):
Was wäre denn, wenn das Protokoll erst 5 Wochen nach der Versammlung verteilt wird und kann ich eine Frist zum Einsehen der Unterlagen fordern?
Einsicht in die Unterlagen kannst Du natürlich fordern. Die Frist zur Anfechtung ist aber um.


Zitat (von tknieper):
Und ich habe bis Freitag gebeten, die Unterlagen mir zukommen zu lassen oder einen Termin dafür zu nennen.
Ich wiederhole mich - IMO hast Du keinen Anspruch darauf, dass man Dir "Unterlagen" zukommen lässt.


Zitat (von tknieper):
Auch meine Anfrage auf die benötigten Mehrheiten blieb einfach unbeantwortet. Die müssen doch wenigstens irgendetwas antworten, man kann doch nicht einfach gar nicht reagieren...
Doch, das geht.


Zitat (von tknieper):
Wie funktioniert denn die Anfechtungsklage zur Wahrung der Frist, einfach auf Verdacht wegen der Einladung bzw. wäre es nicht clever, diese eine Woche vor Ablauf der Frist zu machen, da bis dahin in der Regel das Protokoll verteilt sein muss?
Was würde denn diese Fristwahrungsklage ca. kosten?
Es gibt Menschen, die auf all Deine Fragen auch Antworten wissen und nicht meinen Antworten zu haben.

IMO clever wäre, rechtzeitig in das Protokoll und die Versammlungsunterlagen Einsicht zu erlangen - und diese zu kopieren/fotografieren. Verwehrt man Dir das, versuche einen Termin beim Rechtspfleger des zuständigen Amtsgericht zu bekommen. Mit etwas Glück führt er Deine Hand für die Klage, die Du dort zur Niederschrift erheben kannst. Du musst halt zusehen, dass die Anfechtungsfrist nicht vorher verstreicht.

Oder, Du lässt den Leuten endlich ihre Markisen bauen - auch wenn sie Dir den Schwarzbau-CarPort nicht gegönnt haben.


VG
Roland

PS: die anderen Beteiligten (Deine Widersacher) verhalten sich IMO gar nicht so unklug.... ;-)

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#30
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber ohne Protokoll wäre es doch eine Klage "in die Luft". Und kann das nicht auch ein Anwalt einreichen oder ist es mit dem Rechtspfleger "günstiger"?

Was wäre denn, wenn ich jetzt eine angemessene Frist auf Einsicht der Unterlagen setze, und wenn die verstreicht, ist es um.

So langsam verstehe ich unsere Justiz nicht, einfach abwarten, bis die Frist um ist, und man hat seinen Beschluss, kann es doch eigentlich nicht sein.

Was kostet denn so ein Rechtspfleger, wenn er die Klage einreicht und was wäre, wenn es doch keine Sitzung gegeben hätte?

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