Meine HV möchte ebenfalls eine fiktive EV einberufen und mit Vollmachten über die Jahresabrechnung 2019, Verwalterentlastung und Wirtschaftsplan 2020 abstimmen lassen. Die Jahresabrechnung ist vom Verwaltungsbeirat nicht geprüft, da die HV jeglichen Publikumsverkehr bis 30.04.2020 nicht zulässt. In dieser momentanen Situation werden jegliche Gesetze missachtet. Ich bin gespannt ob die Eigentümer mitspielen.
ETV Corona
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatIn dieser momentanen Situation werden jegliche Gesetze missachtet. :
Nein höherrangige Erlässe werden berücksichtigt.
Ist ein gewaltiger Unterschied, über den man mal nachdenken sollte.
Das Coronavirus erfordert zum jetzigen Zeitpunkt bestimmte Reglungen. Damit hat die HV keine Legitimation des Wohnungseigentümergesetz, Teilungserklärungen und ggf. eine Gemeinschaftsordnung zu seinem Vorteil außer Kraft zu setzen. Die Kontrollfunktion der Eigentümer wird unterlaufen. Warum sollten Eigentümer auf ihre Rechte verzichten?
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ZitatMeine HV möchte ebenfalls eine fiktive EV einberufen :
Na ja, möchten darf doch jeder was er gerne möchte. Tun sollte man allerdings nur was man tun darf (leider ist das nicht immer deckungsgleich).
Zitatund mit Vollmachten über die Jahresabrechnung 2019, Verwalterentlastung und Wirtschaftsplan 2020 abstimmen lassen. :
Wenn entsprechend viele Eigentümer die Vollmachten erteilen kann er dies rein theoretisch tun. Rein praktisch würde ich als betroffener Eigentümer schon im Vorfeld entprechende rechtliche Bedenken anmelden und auch klar darauf hinweisen das eine Anfechtungsklage erhoben wird sollte eine "Versammlung" durchgeführt werden.
ZitatDas Coronavirus erfordert zum jetzigen Zeitpunkt bestimmte Reglungen. Damit hat die HV keine Legitimation des Wohnungseigentümergesetz, Teilungserklärungen und ggf. eine Gemeinschaftsordnung zu seinem Vorteil außer Kraft zu setzen. :
WOMIT sollte eine HV denn deiner Ansicht nach überhaupt das Recht haben die Bestimmungen des WEG, oder der TE/GO o.a. außer Kraft zu setzen?
ZitatDie Kontrollfunktion der Eigentümer wird unterlaufen. :
Nur wenn die Eigentümer es zulassen.
ZitatWarum sollten Eigentümer auf ihre Rechte verzichten? :
Das muss jeder Eigentümer sich selbst fragen.
ZitatDas Coronavirus erfordert zum jetzigen Zeitpunkt bestimmte Reglungen. :
Nein, aber Verhaltensweisen.
Nirgendwo wird von Dir berichtet dass die Verwaltung irgendwelche Regelungen zu ihren Gunsten außer Kraft setzt.ZitatDamit hat die HV keine Legitimation des Wohnungseigentümergesetz, Teilungserklärungen und ggf. eine Gemeinschaftsordnung zu seinem Vorteil außer Kraft zu setzen. :
Auch dass ist eine haltlose Behauptung. Die Eigentümer - oder sofern vorhanden der Verwaltungsbeirat - können doch die Kontolle - hier wäre es die Kontrolle der Abrechnung - ohne jegliche Verletzung von Coronaregelungen durchführen.ZitatDie Kontrollfunktion der Eigentümer wird unterlaufen. :
So etwas machen wir schon im Vorfeld einer Versammlung seit Jahrzehnten - also auch ohne Corona.
ZitatWarum sollten Eigentümer auf ihre Rechte verzichten? :
Sollen sie nicht und müssen sie nicht - auch nicht in dem von Dir allerdings sehr unzureichend beschriebenen Fall.
Berry
ZitatMeine HV möchte ebenfalls eine fiktive EV einberufen :
Es gibt keine fiktive EV ...
Zitatda die HV jeglichen Publikumsverkehr bis 30.04.2020 nicht zulässt. :
Falsch. Der Gesetzgeber lässt es nicht zu.
ZitatIch bin gespannt ob die Eigentümer mitspielen. :
Ja, hoffentlich wird so ein unfähiger / unwilliger Verwaltungsbeirat schnellstmöglich abgesetzt.
Teil des Gesetzespaketes, das heute im Bundestag beschlossen werden soll ist, dass während der Corona-Krise Wirtschaftspläne weiter gelten und Verwalter im Amt bleiben. Die Bundesregierung geht daher nach meiner Auffassung davon aus, dass unter den derzeitigen Umständen keine Eigentümerversammlungen stattfinden können.
Nach meiner Auffassung kann eine Versammlung nach § 23 Abs. 1 WEG nicht im Rahmen einer Videokonferenz oder einer Telefonkonferenz stattfinden. Sämtliche Beschlüsse wären somit unwirksam. Natürlich ist es denkbar, dass kein Eigentümer klagt und wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn jedoch ein Eigentümer die Beschlüsse gerichtlich anfechtet, dann sind die Prozesskosten nach meiner Auffassung vom Verwalter zu tragen. Der Verwalter begibt sich daher mit so einem Vorgehen auf sehr dünnes Eis und das ohne eigene Not.
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