ETV Corona

24. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
urlaubreif
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
ETV Corona

Meine HV möchte ebenfalls eine fiktive EV einberufen und mit Vollmachten über die Jahresabrechnung 2019, Verwalterentlastung und Wirtschaftsplan 2020 abstimmen lassen. Die Jahresabrechnung ist vom Verwaltungsbeirat nicht geprüft, da die HV jeglichen Publikumsverkehr bis 30.04.2020 nicht zulässt. In dieser momentanen Situation werden jegliche Gesetze missachtet. Ich bin gespannt ob die Eigentümer mitspielen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von urlaubreif):
In dieser momentanen Situation werden jegliche Gesetze missachtet.


Nein höherrangige Erlässe werden berücksichtigt.
Ist ein gewaltiger Unterschied, über den man mal nachdenken sollte.

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#2
 Von 
urlaubreif
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Coronavirus erfordert zum jetzigen Zeitpunkt bestimmte Reglungen. Damit hat die HV keine Legitimation des Wohnungseigentümergesetz, Teilungserklärungen und ggf. eine Gemeinschaftsordnung zu seinem Vorteil außer Kraft zu setzen. Die Kontrollfunktion der Eigentümer wird unterlaufen. Warum sollten Eigentümer auf ihre Rechte verzichten?

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von urlaubreif):
Meine HV möchte ebenfalls eine fiktive EV einberufen

Na ja, möchten darf doch jeder was er gerne möchte. Tun sollte man allerdings nur was man tun darf (leider ist das nicht immer deckungsgleich).


Zitat (von urlaubreif):
und mit Vollmachten über die Jahresabrechnung 2019, Verwalterentlastung und Wirtschaftsplan 2020 abstimmen lassen.

Wenn entsprechend viele Eigentümer die Vollmachten erteilen kann er dies rein theoretisch tun. Rein praktisch würde ich als betroffener Eigentümer schon im Vorfeld entprechende rechtliche Bedenken anmelden und auch klar darauf hinweisen das eine Anfechtungsklage erhoben wird sollte eine "Versammlung" durchgeführt werden.


Zitat (von urlaubreif):
Das Coronavirus erfordert zum jetzigen Zeitpunkt bestimmte Reglungen. Damit hat die HV keine Legitimation des Wohnungseigentümergesetz, Teilungserklärungen und ggf. eine Gemeinschaftsordnung zu seinem Vorteil außer Kraft zu setzen.

WOMIT sollte eine HV denn deiner Ansicht nach überhaupt das Recht haben die Bestimmungen des WEG, oder der TE/GO o.a. außer Kraft zu setzen?


Zitat (von urlaubreif):
Die Kontrollfunktion der Eigentümer wird unterlaufen.

Nur wenn die Eigentümer es zulassen.


Zitat (von urlaubreif):
Warum sollten Eigentümer auf ihre Rechte verzichten?

Das muss jeder Eigentümer sich selbst fragen.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von urlaubreif):
Das Coronavirus erfordert zum jetzigen Zeitpunkt bestimmte Reglungen.


Nein, aber Verhaltensweisen.

Zitat (von urlaubreif):
Damit hat die HV keine Legitimation des Wohnungseigentümergesetz, Teilungserklärungen und ggf. eine Gemeinschaftsordnung zu seinem Vorteil außer Kraft zu setzen.
Nirgendwo wird von Dir berichtet dass die Verwaltung irgendwelche Regelungen zu ihren Gunsten außer Kraft setzt.

Zitat (von urlaubreif):
Die Kontrollfunktion der Eigentümer wird unterlaufen.
Auch dass ist eine haltlose Behauptung. Die Eigentümer - oder sofern vorhanden der Verwaltungsbeirat - können doch die Kontolle - hier wäre es die Kontrolle der Abrechnung - ohne jegliche Verletzung von Coronaregelungen durchführen.

So etwas machen wir schon im Vorfeld einer Versammlung seit Jahrzehnten - also auch ohne Corona.

Zitat (von urlaubreif):
Warum sollten Eigentümer auf ihre Rechte verzichten?

Sollen sie nicht und müssen sie nicht - auch nicht in dem von Dir allerdings sehr unzureichend beschriebenen Fall.

Berry

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von urlaubreif):
Meine HV möchte ebenfalls eine fiktive EV einberufen

Es gibt keine fiktive EV ...



Zitat (von urlaubreif):
da die HV jeglichen Publikumsverkehr bis 30.04.2020 nicht zulässt.

Falsch. Der Gesetzgeber lässt es nicht zu.



Zitat (von urlaubreif):
Ich bin gespannt ob die Eigentümer mitspielen.

Ja, hoffentlich wird so ein unfähiger / unwilliger Verwaltungsbeirat schnellstmöglich abgesetzt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Teil des Gesetzespaketes, das heute im Bundestag beschlossen werden soll ist, dass während der Corona-Krise Wirtschaftspläne weiter gelten und Verwalter im Amt bleiben. Die Bundesregierung geht daher nach meiner Auffassung davon aus, dass unter den derzeitigen Umständen keine Eigentümerversammlungen stattfinden können.

Nach meiner Auffassung kann eine Versammlung nach § 23 Abs. 1 WEG nicht im Rahmen einer Videokonferenz oder einer Telefonkonferenz stattfinden. Sämtliche Beschlüsse wären somit unwirksam. Natürlich ist es denkbar, dass kein Eigentümer klagt und wo kein Kläger, da kein Richter.

Wenn jedoch ein Eigentümer die Beschlüsse gerichtlich anfechtet, dann sind die Prozesskosten nach meiner Auffassung vom Verwalter zu tragen. Der Verwalter begibt sich daher mit so einem Vorgehen auf sehr dünnes Eis und das ohne eigene Not.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17013 Beiträge, 5896x hilfreich)

@Urlaubsreif: Hast du auch eine Frage?

Signatur:

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