hallo
Wir sind Eigentümer einer Wohnung und über uns wird dem Dachgeschoss als Wohnung ausgebaut; dafür haben Sie einen Gerüst aufgestellt und ohne uns zu fragen oder bescheid zu geben: steht eine Stütze vom Gerüst mitten in unseren Balkon. Dürfen wir es verbieten und ändern lassen? Was haben wir als Anspruch gegen den oberen Eigentümer wenn es so bleibt? Schadenersatz?
danke im voraus für jeden Tipp!
-- Editiert von celdem am 04.07.2020 13:00
Eigentümer: Gerüststütze auf unser Balkon ohne Bescheid zu geben
4. Juli 2020
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Frage vom 4. Juli 2020 | 13:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentümer: Gerüststütze auf unser Balkon ohne Bescheid zu geben
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#1
Antwort vom 4. Juli 2020 | 16:43
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatDürfen wir es verbieten und ändern lassen? :
Im Rahmen des "Hammerschlag- und Leiterrechtes" würde man das wohl dulden müssen falls es keine andere Möglichkeit gäbe und es statisch unbedenklich wäre.
ZitatWas haben wir als Anspruch gegen den oberen Eigentümer wenn es so bleibt? :
Es wird nicht so bleiben, das ist ja nur temporär so ein Gerüst.
ZitatSchadenersatz? :
Welcher Schaden ist denn in EUR bemessen entstanden?
#2
Antwort vom 5. Juli 2020 | 15:45
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:
Wir sind Eigentümer einer Wohnung und über uns wird dem Dachgeschoss als Wohnung ausgebaut; dafür haben Sie einen Gerüst aufgestellt und ohne uns zu fragen oder bescheid zu geben: steht eine Stütze vom Gerüst mitten in unseren Balkon. Dürfen wir es verbieten und ändern lassen? Was haben wir als Anspruch gegen den oberen Eigentümer wenn es so bleibt? Schadenersatz?
Ohne rechtzeitige Information vorher ist es unzulässig.
Es ist übrigens auch hochproblematisch, denn die Aufstellung von Gerüsten gefährdet den Versicherungsschutz durch Gebäude- und Hausratversicherungen im Falle eines Einbruchdiebstahls.
Der Versicherungsnehmer muß die Versicherung rechtzeitig informieren, daß bei ihm vor dem Fester oder vor dem Balkon ein Gerüst aufgestellt wird. Im Regelfall ist das eine Formalie, aber es kann im Einzelfall zu einem Aufschlag auf die Versicherungsprämie führen, weil sie durch das Gerücht die Einbruchssicherheit verändert.
Grundsätzlich muss es hingenommen werden, wenn es unvermeidbar ist - Stichwort "Leiter- und Hammerschlagsrecht" wurde schon erwähnt.
"Ginge auch anders, aber dann wär's teurer" ist wiederum kein ausreichender Grund für die Inanspruchnahme des "Leiter- und Hammerschlagsrechts". Das ist allein das Problem desjenigen, der die Arbeiten durchführen will.
(Dies gilt zwischen den Eigentümern von verschiedenen Grundstücken. Ob es innerhalb einer Eigentümergemeinschaft anders zu sehen ist, müsste man ggf. einen Anwalt fragen, es mag sein, daß sich aus dem Umstand der Mitgliedschaft in einer Eigentümergemeinschaft noch die eine oder andere besondere Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ergeben könnte...)
Kommt es zu Beschädigungen, muß derjenige, der die Baumaßnahme durchführen lässt, selbstverständlich Schadensersatz leisten. Er muß den vorherigen Zustand wieder herstellen.
Dauern die Bauarbeiten o.ä. zu lange (im Regelfall wird da von einer Grenze von 4 Wochen ausgegangen), dann ist außerdem Entschädigung für die Nutzungseinschränkung zu zahlen.
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#3
Antwort vom 13. Juli 2020 | 09:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
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