Eigentümer-Konteneinsicht

15. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Pit Dralon
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)
Eigentümer-Konteneinsicht

hallo,

hab eine frage zum WEG-Recht:

ist eine hausverwaltung verpflichtet, einem wohnungseigentümer auf bitten hin einsicht in die buchungen und salden der anderen eigentümerkonten zu gewähren?

danke im voraus
pit

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9 Antworten
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#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Schlicht und ergreifend :

Ja ist sie

Der Jahresabrechnung sind die sogenannten Saldenlisten zwingen beizufügen, ansonsten ist diese unvollständig.
Die Auslage vor der Beschlussfassung, mit ausreichend Zeit zum Anschauen, genügt allerdings auch.

Darlegung der Einzelabrechnungen
Enthält die Teilungserklärung keine anderslautende (- ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde -) Regelung, so müssen sämtliche die Wohnungseigentümer betreffenden Einzelabrechnungen dann nicht an jeden Wohnungseigentümer vor der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung übersandt werden, wenn vor und wahrend der Versammlung für jeden Eigentümer ausreichende und nicht durch zeitliche oder ähnliche Erschwernisse eingeengte Möglichkeit der Einsichtnahme in die Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer eingeräumt wurde.
Klarstellung zur Entscheidung des Senats in WM 1995, 450 ,.
OLG Köln, Beschluss vom 24.09.1996, Aktenzeichen: 16 Wx 86/96

Offenlegung sämtlicher Abrechnungsunterlagen vor der Abstimmung über die Jahresabrechnung
Den Eigentümern ist vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechung hinreichend Gelegenheit zu geben, sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie die Einzelabrechnungen einzusehen (st.Rspr. des Senats). Es genügt hierzu nicht, dass der Verwalter die entsprechenden Unterlagen lediglich mitführt, ohne die Eigentümer auf deren Vorhandensein und die Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen. OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2006, Aktenzeichen: 16 Wx 200/06 Urteil

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Da gibt es ein neues Urteil...

Bevor eine Eigentümergemeinschaft über eine Jahresabrechnung und einen Wirtschaftsplan abstimmt, muss der Verwalter den Eigentümern lediglich die Gesamtabrechnung und die jeweilige, einem Wohnungseigentümer zugeordnete Einzelabrechnung zur Verfügung stellen. Der Verwalter ist keineswegs verpflichtet, allen Eigentümern alle Einzelabrechnungen aller Eigentümer zugänglich zu machen. So urteilte das Landgericht Itzehoe abweichend von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Köln.

Anlass für das Urteil war die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers, mit der dieser den Beschluss über eine Jahresabrechnung anfocht. Der Eigentümer machte geltend, dass er vor der der Eigentümerversammlung keine Gelegenheit hatte, die gesamten Einzelabrechnungen aller Eigentümer zu prüfen.

Das Landgericht in Itzehoe entschied, dass es einem Verwalter nicht zumutbar ist, einem einzelnen Eigentümer die Einzelabrechnungen von jedem Eigentümer der Gemeinschaft zuzusenden. Es würde auch den Rahmen jeder Eigentümerversammlung sprengen, wenn sämtliche Einzelabrechnungen vor der Versammlung zur Prüfung ausgelegt werden (LG Itzehoe, Urteil v. 09.09.2008, Az. 11 S 6/08 ).

Quelle

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"Heike aus Bochum"

-- Editiert am 01.12.2009 14:26

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#3
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Ja, smile.....


.....diesen Text hatte ich gerade heute auch schon gelesen.

Dass der Verwalter nicht alle Abrechnungen an alle Eigentümer schicken muss: OK!
Man stelle sich den Papierwust vor bei einer Gemeinschaft von 100 oder mehr Wohneinheiten.

Das mit dem Nicht-zugänglich-machen-müssen würde ich dagegen nicht so stehen lassen, wenn es mich beträfe. Einsicht in den Räumen des Verwalters in ALLE Unterlagen muss IMMER gehen!

Da gibt es auch noch andere deutliche Gerichtsentscheidungen, die so aussehen wie das von Thorsten D. zitierte.
Das LG Itzehoe würde ich mal einfach in die Tüte "Mindermeinung" stecken.

MfG
Wohni

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""

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo Heike, Deinem Post entnehme ich meinerseits die Vermutung das Du lediglich den Leitsatz des zitierten Urteils gelesen hast.

Das LG lehnt zwar die Pflicht zur Auslegung oder Übersendung ab und begründet dies mit dem Zeitaufwand, bzw. der Unmöglichkeit aus den Einzelabrechnung die Richtigkeit der Guthaben/Nachzahlungen zu ermitteln, dazu braucht es die Buchungen, Belege, etc.Diese werden auc hvon anderen Gerichten als nicht zwingend zur Auslegung vorgeschrieben.

ABER

Dem interessierten Eigentümer ist auf verlangen Einsicht in die Unterlagen der Abrechnungserstellung zu gewähren, dies hat der Eigt. aber in Eigenregie beim Verwalter zutun, die sogenannte Belegeinsicht.
Diese ist also unbestritten.

Da es letztendlich in der Eingangsfrage auch nur darum ging, ist diese weiterhin mit JA zu beantworten

Zum Volltext des Urteils hier klicken

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zusammenfassend verstehe ich das so:

Ein Verwalter ist NICHT verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Belege und Einzelabrechnungen aller Eigentümer vor Beginn der Eigentümerversammlung zur Ansicht auszulegen und JEDEM Eigentümer Einsicht zu gewähren. Wohlgemerkt und nochmals betont: im zeitlichen Zusammenhang vor Beginn der ETV bzw. vor der Beschlussfassung, am Tag der Versammlung.

Ein Verwalter ist verpflichtet, Einsicht in sämtliche Unterlagen, Abrechnungen, Buchungsbelege etc. zu gewähren, und zwar JEDEM Eigentümer. Die Einsichtnahme kann am Sitz des Verwalters (Büro) vorgenommen werden.

Da in der Regel zwischen Versand der Abrechnung und Beschlussfassung wenigstens zwei Wochen Einladungsfrist liegen, dürfte dem Gerichtsbeschluss des OLG Köln aus dem Jahr 2006 hinreichend Genüge getan sein. Das Urteil von 1996 dürfte inzwischen obsolet sein.


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" "

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

quote:
Ein Verwalter ist NICHT verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Belege und Einzelabrechnungen aller Eigentümer vor Beginn der Eigentümerversammlung zur Ansicht auszulegen und JEDEM Eigentümer Einsicht zu gewähren.



Da jeder Eigentümer nur die eigene Einzelabrechnung erhält und prüfen darf, kann doch jeder nur über die eigene Eizelabrechnung, nicht aber über die der anderen beschließen.
Somit kann die Eigentümergemeinschaft auch nicht über die Einzelabrechnungen, sondern nur die Gesamtabrechnung mehrheitlich beschließen ?

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"28c7h49T"

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#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

@ icecycle: Du schreibst Blödsinn! Vielleicht solltest Du Beiträge erst vollständig lesen, und nicht unvollständig zitieren! Meine Aussage ist jedenfalls eine andere, als der von Dir zitierte Ausschnitt vermuten lässt.

Jeder Eigentümer darf selbstverständlich alle Einzelabrechnungen prüfen, nur hat er keinen Aspruch darauf, dies unmittelbar vor oder während der Versammlung tun zu können. Das würde den Rahmen einer jeden größeren Versammlung sprengen und der Verwalter könnte dafür gleich nen ganzen Tag einplanen.

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#8
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Danke R.M.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Und Danke an Heike J.

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"28c7h49T"

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