Kann ein Eigentümer-Verwalter mit Mehrheitsbeschluss gewählt werden (13 von 15 Stimmen)? Nach meinem Verständnis braucht es für eine Selbstverwaltung seit der neuen WEG-Reform Einstimmigkeit und er dürfte daher nicht so eingesetzt werden. Kann ein solcher Beschluss angefochten werden? Und was würde dann passieren, wäre dann der alte Verwalter wieder im Amt?
Eigentümer-Verwalter mit Mehrheitsbeschluss
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?



JaZitatKann ein Eigentümer-Verwalter mit Mehrheitsbeschluss gewählt werden (13 von 15 Stimmen)? :
Woraus sollte sich dies ergeben?ZitatNach meinem Verständnis braucht es für eine Selbstverwaltung seit der neuen WEG-Reform Einstimmigkeit und er dürfte daher nicht so eingesetzt werden. :
Selbst dann, wenn der Eigentümer-Verwalter kein zertifizierter Verwalter ist, reichen i.d.R. qualifizierte Mehrheiten.
Und wenn die Bestellung vor dem 01.12.2023 erfolgt ist, widerspricht die Bestellung eines nicht-zertifizierten Verwalter nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Ja. Die Erfolgsaussichten hängen jedoch ab vonZitatKann ein solcher Beschluss angefochten werden? :
- Zeitpunkt der Bestellung
- Größe der Gemeinschaft
- auch ein Eigentümer-Verwalter kann sich zertifizieren lassen bzw. kann unter bestimmten Umständen als zertifiziert gelten.
Nein, der alte ist dann nicht wieder im Amt.ZitatUnd was würde dann passieren, wäre dann der alte Verwalter wieder im Amt? :
Die Gemeinschaft wäre dann verwalterlos und müsste gem. § 18 WEG sich selbst verwalten.
ZitatWoraus sollte sich dies ergeben? :
Selbst dann, wenn der Eigentümer-Verwalter kein zertifizierter Verwalter ist, reichen i.d.R. qualifizierte Mehrheiten.
Vielen Dank, das steht hier so und meine Frage ist, ob das stimmt?: "Durch die WEG Reform haben sich viele Regeln in Bezug auf die Selbstverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft geändert. § 9b Absatz 1 WEG regelt nun, dass eine WEG nach außen hin durch einen Verwalter vertreten wird. Sollte kein Verwalter gewählt werden, erfolgt die Verwaltung durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass eine Selbstverwaltung nur noch dadurch möglich ist, dass einer der Eigentümer als Verwalter gewählt und als solcher tätig wird.
Die Verwaltung durch einen von den Eigentümern bestimmten Vertreter aus den eigenen Reihen wird durch die WEG-Reform ebenfalls erschwert. So war es früher möglich, eine solche Vertretung durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen. Das ist nach den neuen Regelungen nicht mehr erlaubt. Stattdessen müssen sämtliche Eigentümer ihre Zustimmung geben, bevor einer von ihnen Verwaltungstätigkeiten übernehmen darf."
https://magazin.hausverwalterscout.de/selbstverwaltung-der-weg-nach-gesetz-moeglich-i/
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ZitatDas ist nach den neuen Regelungen nicht mehr erlaubt. Stattdessen müssen sämtliche Eigentümer ihre Zustimmung geben, bevor einer von ihnen Verwaltungstätigkeiten übernehmen darf." :
Die Quelle möge doch bitte mal die Rechtsgrundlage benennen auf der das fußt ...
§ 9b Abs. 1 WEG besagt ja
" ...
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten.
..."
Das könnte der Knackpunkt sein, denn für Maßnahmen der "echten Selbstverwaltung" müsste jeder Eigentümer gesondert zustimmen.
ZitatKann ein Eigentümer-Verwalter mit Mehrheitsbeschluss gewählt werden (13 von 15 Stimmen)? :
Bei 15 Wohnungseigentümern ist die Wahl eines zertifizierten Verwalters nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG vorgeschrieben. Daher ist in so einem Fall die Wahl eines Eigentümer-Verwalters nicht mehr möglich, es sei denn es liegt der seltene Fall vor, dass es sich bei einem der Eigentümer um einen zertifizierten Verwalter handelt.
Da andernfalls die Wahl eines Eigentümer-Verwalters nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kann so ein Beschluss angefochten werden und zwar selbst dann, wenn er einstimmig gefasst wurde.
ZitatBei 15 Wohnungseigentümern ist die Wahl eines zertifizierten Verwalters nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG vorgeschrieben. :
Vielen Dank, den Gedanken hatte ich auch schon, der Selbstverwalter ist nicht zertifiziert, aber leider gilt noch eine Übergangsfrist dafür bis 01.12.2023. Da er leider jetzt gewählt wurde, durfte er noch als nicht-zertifizierter Verwalter eingesetzt werden.
Wir können erst ab dem 01.12.2023 seinen Nachweis verlangen und dann beantragen, dass eine Hausverwaltung gewählt wird.
Aber das wird dann vermutlich ein Jahr dauern bis zur nächsten Versammlung oder hat man dann sofort ein Recht auf einen zertifizierten Verwalter?
ZitatWir können erst ab dem 01.12.2023 seinen Nachweis verlangen und dann beantragen, dass eine Hausverwaltung gewählt wird. :
Richtig (§ 48 Abs. 4 WEG), es sei denn der Eigentümer war bereits am 01.12.2020 Verwalter. Dann kann dieser Nachweis erst am 01.06.2024 verlangt werden.
Zitatoder hat man dann sofort ein Recht auf einen zertifizierten Verwalter? :
Das Recht auf einen zertifizierten Verwalter besteht sofort ab dem 01.12.2023.
Dennoch sollte man das Angebot eines neuen Verwalters bereits vorliegen haben, bevor man den alten Verwalter absägt.
-- Editiert von User am 1. November 2023 12:27
Das ist so formuliert falsch. Die Wahl eines nicht zertifizierten Verwalters ist weiterhin möglich. Dies entspricht bei mehr als 8 Einheiten (jedoch erst) ab 01.12.23 jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist deshalb anfechtbar. Ungültig ist die Wahl jedoch erst dann, wenn die Beschlussanfechtung vom zuständigen Gericht entsprechend für ungültig erklärt wird.ZitatWEG vorgeschrieben. Daher ist in so einem Fall die Wahl eines Eigentümer-Verwalters nicht mehr möglich :
Im geschilderten Fall ist die Wahl bereits erfolgt und entspricht (noch) ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine Beschlussanfechtung wird daher ins Leere laufen und das Gericht wird mit Verweis auf die Rechtslage dem nicht folgen. Zur Frage, wie mit nach dem 01.12.2020 und vor dem 01.12.23 rechtsgültig bestellten, jedoch nicht zertifizierten Verwaltern umzugehen ist, habe ich nichts gefunden. Für eine vorzeitige Kündigung und Abberufung benötigt es ja wieder eine Beschlussmehrheit, die bei 13:2 nicht ersichtlich ist.
ZitatDas ist so formuliert falsch. :
Meine Aussage bezog sich erkennbar auf de hier diskutierten Fall mit 15 Eigentümern.
ZitatZur Frage, wie mit nach dem 01.12.2020 und vor dem 01.12.23 rechtsgültig bestellten, jedoch nicht zertifizierten Verwaltern umzugehen ist, habe ich nichts gefunden. :
Dazu kann es ja auch noch kein Urteil geben, da der 01.12.2023 noch in der Zukunft liegt.
ZitatIm geschilderten Fall ist die Wahl bereits erfolgt und entspricht (noch) ordnungsgemäßer Verwaltung. :
Das sehe ich anders, wenn die Bestellung über dem 01.12.2023 hinaus erfolgt ist.
Okay den Beschluss können wir nicht anfechten, weil wir den Zugang unseres Antrags nicht nachweisen können, da nur per Email erfolgt. Hier ist die Antwort eines Anwalts dazu „den Beitrag verstehe ich so, dass grundsätzlich mit einer Eigenverwaltung alle Eigentümer einverstanden sein müssen. Wenn ein Eigentümer einen Antrag auf eine professionelle Hausverwaltung stellt, dann kann nicht mehr per Mehrheitsbeschluss eine Eigenverwaltung beschlossen werden, dieser Beschluss wäre anfechtbar. Wenn aber alle Eigentümer damit einverstanden sind, dass keine professionelle Hausverwaltung, sondern eine Eigenverwaltung gewollt ist, wäre m. E. ein Mehrheitsbeschluss auch für eine Eigenverwaltung ausreichend."
Sieht das Gesetz wirklich vor, dass wir einen nicht zertifizierten Eigentümer als Verwalter mit so großen Befugnissen hinnehmen müssen, nur weil er noch 5 Wochen vor der Übergangszeit gewählt wurde?
Er wird logischerweise eine externe Hausverwaltung demnächst nicht zur Abstimmung bringen, auch wenn wir es diesmal per Einschreiben beantragen werden, was können wir jetzt tun um ihn schnellstmöglich durch Profis zu ersetzen?
Zitatden Beschluss können wir nicht anfechten, weil wir den Zugang unseres Antrags nicht nachweisen können :
Diese Logik verstehe ich nicht?
ZitatDiese Logik verstehe ich nicht? :
Man hätte die Wahl des Selbstverwalters nur dann verhindern können, wenn man hätte nachweisen können, dass man rechtzeitig 3 Wochen vor der Einladung zur Versammlung einen Antrag zur Abstimmung über externe Hausverwaltungen gestellt hätte. Nur ein solcher Antrag hätte eine Selbstverwaltung ausgeschlossen. Bei uns war zwar des Tagesordnungspunkt "Abstimmung über eine externe Hausverwaltung" drin, aber darüber wurde dann nicht abgestimmt, sondern einfach direkt der Selbstverwalter gewählt. Da wir unseren Antrag damals nur per Email gestellt hatten, können wir den Zugang nicht nachweisen.
ZitatFür eine vorzeitige Kündigung und Abberufung benötigt es ja wieder eine Beschlussmehrheit, die bei 13:2 nicht ersichtlich ist. :
Ja wir stellen den Antrag eine externe Hausverwaltung zu wählen, dann muss doch der Selbstverwalter spätestens bei der nächsten Versammlung abbestellt werden oder nicht?
ZitatMan hätte die Wahl des Selbstverwalters nur dann verhindern können, wenn man hätte nachweisen können, :
Richtig.
Und was soll das mit der Anfachung eines nicht ordnungsgemäß gefassten Beschluss zu tun haben?
Richtig ... nichts ...
ZitatJa wir stellen den Antrag eine externe Hausverwaltung zu wählen, :
Und wieviele Angebote von externen Verwaltern, die Verwaltung der Immobilie zu übernehmen habt Ihr dem Antrag beigefügt?
Wieviele Kandidaten gab es überhaupt, zwischen denen die Eigentümer auf der Versammlung abstimmen konnten?
ZitatWieviele Kandidaten gab es überhaupt, zwischen denen die Eigentümer auf der Versammlung abstimmen konnten? :
es gab Angebote von 4 externen Hausverwaltungen und einen Eigentümer als Selbstverwalter und abgestimmt wurde nur über den Eigentümer.
Danke für Deine Aufklärungsarbeit in der für mich verwirrenden Situation.
Darf ich das so verstehen, dass WEGs ab 9 Sondereigentumseinheiten eigentlich grundsätzlich einen zertifizierten Verwalter bestellen müssten.ZitatDie Wahl eines nicht zertifizierten Verwalters ist weiterhin möglich. Dies entspricht bei mehr als 8 Einheiten (jedoch erst) ab 01.12.23 jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist deshalb anfechtbar. Ungültig ist die Wahl jedoch erst dann, wenn die Beschlussanfechtung vom zuständigen Gericht entsprechend für ungültig erklärt wird. :
Tun sie dieses nicht ist eine solche Verwalterbestellung erfolgreich anfechtbar. Erfolgt diese Beschlussanfechtung nicht, gilt die Bestellung und hat keine weiteren rechtlichen Nachteile?
Ferner treibt mich noch der Begriff "Selbstverwalter" um, mit dem wohl ein bestellter Verwalter aus den eigenen Reihen gemeint ist, der dieses Amt übernimmt. Sollte es tatsächlich nicht mehr zulässig sein eine solche Person (ob mit oder ohne Zertifizierung) zum Verwalter zu bestellen?

VG
Roland
Ich habe ein Problem mit Deinem Begriff "Selbstverwaltung". Diese bedeutet nach meiner Auffassung, dass es keinen bestellten Verwalter gibt und die WEG sich lt. Gesetz somit selbst verwaltet (verwalten muss).ZitatDas bedeutet, dass eine Selbstverwaltung nur noch dadurch möglich ist, dass einer der Eigentümer als Verwalter gewählt und als solcher tätig wird. :
IMO nein. Dazu hätte es schon der Einholung von Angeboten williger Kandidaten bedurft und einiger Überzeugungsarbeit im Vorfeld der Versammlung.Zitatwenn man hätte nachweisen können, dass man rechtzeitig 3 Wochen vor der Einladung zur Versammlung einen Antrag zur Abstimmung über externe Hausverwaltungen gestellt hätte :
Was Beweis genug ist, dass Dein Antrag eingegangen ist und in der Tagesordnung Niederschlag gefunden hat.ZitatBei uns war zwar des Tagesordnungspunkt "Abstimmung über eine externe Hausverwaltung" drin :
Nun, wenn kein Antrag vorlag, über den man hätte sinnvoll abstimmen können, oder bei der großen Mehrheit kein Interesse dazu bestand....Zitatdarüber wurde dann nicht abgestimmt, :
...denn dieses Ergebnis ist ziemlich eindeutig.Zitat13 von 15 Stimmen :
VG
Roland
ZitatIch habe ein Problem mit Deinem Begriff "Selbstverwaltung". Diese bedeutet nach meiner Auffassung, dass es keinen bestellten Verwalter gibt und die WEG sich lt. Gesetz somit selbst verwaltet (verwalten muss). :
So verstehe ich die Selbstverwaltung ebenfalls.
Zitates gab Angebote von 4 externen Hausverwaltungen und einen Eigentümer als Selbstverwalter und abgestimmt wurde nur über den Eigentümer. :
Wenn sich die überwiegende Mehrheit der Eigentümer darüber einig ist, dass der Miteigentümer zum Verwalter gewählt wird, dann macht es keinen Sinn, über die Angebote der externen Verwalter abzustimmen.
Spannend ist die juristische Frage, ob die Wahl eines Verwalters mit Bestellung über den 01.12.2023 hinaus auch dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn die Wahl vor dem 01.12.2023 erfolgt ist. Ich würde diese Frage bejahen.
ZitatWenn sich die überwiegende Mehrheit der Eigentümer darüber einig ist, dass der Miteigentümer zum Verwalter gewählt wird, dann macht es keinen Sinn, über die Angebote der externen Verwalter abzustimmen.[/qu :ZitatSpannend ist die juristische Frage, ob die Wahl eines Verwalters mit Bestellung über den 01.12.2023 hinaus auch dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn die Wahl vor dem 01.12.2023 erfolgt ist. Ich würde diese Frage bejahen. :
Danke, ja so werden wir es versuchen. Wir haben die Anträge zur Abstimmung über die externe Hausverwaltung noch einmal eingereicht mit 3 aktuellen Angeboten. Muss der Eigentümer-Verwalter sie aus der nächsten Versammlung vorlegen oder wie setzt man da sonst einen Beschluss um? Weil es ist vorhersehbar, dass wieder keiner eine wählen möchte außer uns. Verstehe ich es richtig, dass wir als Eigentümer keinen Umlaufbeschluss selbst durchführen können?
ZitatSpannend ist die juristische Frage, ob die Wahl eines Verwalters mit Bestellung über den 01.12.2023 hinaus auch dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn die Wahl vor dem 01.12.2023 erfolgt ist. :
Hier in dem Falle in jedem Fall, da der Beschluss ja nicht nur mit Mehrheit gefasst werden darf..
Man hat also gleich 2 Punkte zum angreifen.
ZitatMan hat also gleich 2 Punkte zum angreifen. :
Erster Punkt wäre, dass der nicht zertifizierte Verwalter nur bis zum 30.11.2023 hätte bestellt werden dürfen?
Was ist der zweite Punkt?
Vielen Dank schon einmal für die Antwort.
ZitatWas ist der zweite Punkt? :
Der hier
ZitatHier in dem Falle in jedem Fall, da der Beschluss ja nicht nur mit Mehrheit gefasst werden darf.. :
ZitatHier in dem Falle in jedem Fall, da der Beschluss ja nicht nur mit Mehrheit gefasst werden darf.. :
Unsere Anwältin meinte, dass ein Eigentümer-Verwalter mit Mehrheitsbeschluss gewählt werden darf. Deshalb verstehe ich den Punkt noch nicht. Braucht es jetzt doch Einstimmigkeit dafür?
ZitatBraucht es jetzt doch Einstimmigkeit dafür? :
Wie bereits erläutert, für Maßnahmen der "echten Selbstverwaltung" müsste jeder Eigentümer gesondert zustimmen, Mehrheit reicht da nicht, § 9b Abs. 1 WEG.
Eine nicht repräsentative Umfrage spricht dafür, das der Miteigentümer nicht mit Mehrheit zum Verwalter gewählt kann.
Hm, da würde mich die Quelle interessieren.ZitatEine nicht repräsentative Umfrage spricht dafür, das der Miteigentümer nicht mit Mehrheit zum Verwalter gewählt kann. :
Weiter frage ich mich, seit wann und wie repräsentative Umfragen rechtsverbindlichkeit erlangen.
VG
Roland
Der Meinung bin ich auch, ohne Anspruch auf Richtigkeit. Ich lasse mich folglich gerne eines Richtigerren belehren.ZitatUnsere Anwältin meinte, dass ein Eigentümer-Verwalter mit Mehrheitsbeschluss gewählt werden darf. :
VG
Roland
Nach meinem bisherigen Verständnis hätte ein zertifizierter Verwallter bestellt werden müssen, damit die Bestellung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.ZitatErster Punkt wäre, dass der nicht zertifizierte Verwalter nur bis zum 30.11.2023 hätte bestellt werden dürfen? :
Das war hier nicht der Fall. Somit wäre die Verwalterbestellung erfolgreich anfechtbar gewesen. Ist die Anfechtung nicht erfolgt, ist die Bestellung rechtskräftig geworden. IMHO natürlich.
Ob es zusätzlich eine Rolle spielt, dass der Verwalter aus dem Kreis der Miteigentümer kommt, wage ich nach meinem derzeitigen Kenntnisstand in Frage zu stellen.
VG
Roland
Nein, wenn erneut dieser Antrag nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wird - was hier wahrscheinlich ist - bleibt Dir der Weg es über eine Beschlussanfechtung zu versuchen.ZitatJa wir stellen den Antrag eine externe Hausverwaltung zu wählen, dann muss doch der Selbstverwalter spätestens bei der nächsten Versammlung abbestellt werden oder nicht? :
VG
Roland
Sorry, auf diesem Weg komm ich nicht klar.ZitatWie bereits erläutert, für Maßnahmen der "echten Selbstverwaltung" müsste jeder Eigentümer gesondert zustimmen, Mehrheit reicht da nicht, § 9b Abs. 1 WEG. :
Ich definiere (echte) Selbstverwaltung so, dass es keinen bestellen Verwalter gibt und die WEG sich eben selbst verwaltet (verwalten muss). Das geschieht IMO nicht durch eine Abstimmung, sondern aus Gewohnheit, Unachtsamkeit, weil's passiert usw. - dieser Zustand muss durch Bestellung eines (zertifizierten?) Verwalters sein Ende finden, wenn es ein einziger Miteigentümer fordert.
Der hier ins Spiel gebrachte Selbstverwalter ist die Bestellung eines (nicht gewerblichen, nebenberuflichen, oder sonst wie sich berufen fühlenden) Verwalters aus den eigenen Reihen. Hier bin (war?) ich der Ansicht, dass dieser mit den gleichen Mehrheiten - i.d.R. Mehrheitsbeschluss einer beschlussfähigen ETV bestellt werden kann.
Nun kommt neuerdings die Zertifizierung ins Spiel.
Bei der (reinen) Selbstverwaltung gibt es das eh nicht.
Bei einem bestellen Verwalter führt das Fehlen der Zertifizierung dazu, die Bestellung erfolgreich anzufechten - mehr aber auch nicht??
Bitte korrigier(t) mich, wo ich falsch liege.
VG
Roland
Hm... IMHO darf man als Miteigentümer einen Umlaufbeschluss initieren. Nur dieser hat dann tatsächlich die Hürde der Allstimmigkeit zu nehmen, was ich in diesem Fall ausschließen möchte.ZitatVerstehe ich es richtig, dass wir als Eigentümer keinen Umlaufbeschluss selbst durchführen können? :
VG
Roland
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