Eigentümer lädt zur Versammlung

21. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)
Eigentümer lädt zur Versammlung

Hallo Gemeinde

Folgende Situation:
Verwalter wurde abgewählt
2 Wochen passierte nichts
Jetzt kommt eine Einladung von Eingetümer mit dem nachfolgenden Text.

Sehr geehrte Eigentümer
hiermit lade ich Sie fristgerecht zur ausserordentlichen Wohnungseigentümerversammlung am
XXXX den XXX Ort XXX recht herzlich ein.

Die Tagesordnung besteht aus den nachfolgenden Punkten:

TOP
1. Eröffnung / Einwände gegen die fristgerechte Einladung
2. Beschlussfähigkeit
3. Verwalterwahl

MFG
3 Unterschriften

Angebote

Dazu muß ich sagen das wir kein Beirat haben, wir wurden vorab nicht gefragt ob wir damit einverstanden sind und uns ist nicht bekannt ob diese Eigentümer dazu ermächtigt wurde eine Versammlung einzuberufen.

Wie ist den Eure Einschätzung?

LG
bibbi

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20 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Wenn ich nachfragen würde bekäme ich darauf keine Antwort.

Diese Eigentümer spielen gerne einen möchte gern Verwalter.
Das Problem ist das Sie keine Verwaltung akzeptieren die nach Gesetz handelt.
Sie wollen bestimmen und die Verwaltung soll nur nach den Ihre Nase entscheiden.

Diese Eigentümer sind der Meinung das was wir entscheiden hat zu geschehen egal ob Recht oder Unrecht, den wir sind die Mehrheit und die Minderheit hat sich zu fügen.

Die wollen eine bestimmte Verwaltung die schon mal bei uns tätig war und wegen diese Eigentümer es hingeschmissen hat. Der einer erhofft sich von diese Verwaltung Aufträge da Er Selbstständig ist und der andere das die Verwaltung nach seiner Nase entscheidet.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Man muss sich die Frage stellen, wie die Eigentümergemeinschaft aus der Situation, dass es keinen Verwalter gibt wieder heraus kommt.

Eigentlich darf die Eigentümerversammlung nur durch einen Verwalter oder den Beiratsvorsitzenden einberufen werden. Wenn es weder Verwalter noch Beirat gibt, dann darf niemand einfach so einladen. In so einem Fall müsste ein Eigentümer vom Gericht ermächtigt werden, die Einberufung vorzunehmen. Im konkreten Fall würde der einladende Eigentümer zweifellos eine derartige Ermächtigung erhalten.

Als Alternative gibt es nur die Vollversammlung. Sämtliche Eigentümer dürfen sich jederzeit zusammen finden und Beschlüsse fassen. In so einem Fall müssen aber tatsächlich alle Eigentümer anwesend sein.

Überlege Dir also genau, was Du willst. Es gibt hier Eigentümer, die sich kümmern. Denen kann man natürlich Knüppel zwischen die Beine werfen, jedoch wäre es dann das Mindeste, dass man sich selbst kümmert und dabei dann auch die Formalien strikt einhält.

Zitat:
Die wollen eine bestimmte Verwaltung die schon mal bei uns tätig war und wegen diese Eigentümer es hingeschmissen hat.


Und diese Verwaltung hat sich jetzt wieder bereit erklärt, sich zur Wahl zu stellen? Das kann ich kaum glauben.

Zitat:
Der einer erhofft sich von diese Verwaltung Aufträge da Er Selbstständig ist und der andere das die Verwaltung nach seiner Nase entscheidet.


Das kann doch ganz einfach unterbunden werden, indem Beschlüsse entsprechend gefasst werden. Es ist sogar möglich einen pauschalen Beschluss zu fassen, der es dem Verwalter untersagt, an bestimmte Firmen Aufträge zu vergeben.

Zitat:
Diese Eigentümer sind der Meinung das was wir entscheiden hat zu geschehen egal ob Recht oder Unrecht, den wir sind die Mehrheit und die Minderheit hat sich zu fügen.


Wenn sie die Mehrheit sind, dann ist das erst einmal so. Sollte die Minderheit einen Beschluss für Unrecht halten, muss sie ihn anfechten. Jammern hilft da nicht.

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Das mit der Vollversammlung habe ich hier schon vor 2 1/2 Jahren gemacht, aber offensichtlich haben die anderen daraus nicht gelernt und meinen ihr eigenes Ding hier durchzuziehen.

Der eine Eigentümer ist ganz schlau neue Verwaltung will Er zwar haben aber bei der alten hat er sehr viel Wert darauf gelegt das er gegen die abwahl wäre. Was er jetzt konkret will bleibt wohl sein Gehemins.

Wenn jemand in den Kindergarten will ist bei unsere Gemeinschaft herzlich willkommen. Da wir die Minderheit keine Lust mehr auf diesen Kindergarten haben soll jetzt das AG entscheiden.

Mittlerweile kann ich nur noch lächeln über soviel Dummheit. Aber es muss erst viel Geld kosten damit hier endlich Ruhe einkehrt.


-- Editiert von bibbi1403 am 21.06.2018 16:03

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn sie die Mehrheit sind, dann ist das erst einmal so. Sollte die Minderheit einen Beschluss für Unrecht halten, muss sie ihn anfechten. Jammern hilft da nicht.
Angenommen, der/die einladende/n Eigentümer wurde/n nicht vom Gericht ermächtigt eine Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung findet mit reger Beteiligung statt und es wird mit ausreichender Mehrheit ein Verwalter bestellt.
Wäre diese "Verwalterbestellung" - wenn nicht fristgemäß angefochten - überhaupt gültig?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von hh):
Wenn sie die Mehrheit sind, dann ist das erst einmal so. Sollte die Minderheit einen Beschluss für Unrecht halten, muss sie ihn anfechten. Jammern hilft da nicht.
Angenommen, der/die einladende/n Eigentümer wurde/n nicht vom Gericht ermächtigt eine Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung findet mit reger Beteiligung statt und es wird mit ausreichender Mehrheit ein Verwalter bestellt.
Wäre diese "Verwalterbestellung" - wenn nicht fristgemäß angefochten - überhaupt gültig?

VG
Roland

Da es sich dann nicht um eine rechtmäßige Versammlung handeln würde wären in meinen Augen alle dort gefassten Beschlüsse NICHTIG, was eine Anfechtung wohl überflüssig machen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Da es sich dann nicht um eine rechtmäßige Versammlung handeln würde wären in meinen Augen alle dort gefassten Beschlüsse NICHTIG, was eine Anfechtung wohl überflüssig machen würde.


Wenn man gegen die Wahl des Verwalters auf so einer Eigentümerversammlung vorgehen will, dann wird man klagen müssen, da andernfalls die Macht des Faktischen siegt.

Ob es sich bei der Klageform um eine Beschlussanfechtung, eine Feststellungsklage oder noch etwas anderes handelt, sollte dann ein Anwalt entscheiden.

Mein Anmerkung, dass Mehrheit nunmal Mehrheit ist, war übrigens allgemein gemeint und bezog sich nicht auf die bevorstehende Versammlung.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat:
Da es sich dann nicht um eine rechtmäßige Versammlung handeln würde wären in meinen Augen alle dort gefassten Beschlüsse NICHTIG, was eine Anfechtung wohl überflüssig machen würde.

Die Vorschriften des § 24 WEG sind nicht zwingend, sondern abdingbar.
Die Einladung zur Eigentümerversammlung ist damit "nur" fehlerhaft, die gefassten Beschlüsse anfechtbar.
Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit sind nicht gegeben.

Wem es nicht passt, muss auf jeden Fall fristgerecht klagen, ansonsten werden die Beschlüsse bestandskräftig.

Signatur:

lg.
R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Was haltet Hir davon?

Eine ETV hat statt gefunden und zwar weder Einvernehmlich noch ohne gerichtlicher Ermächtigung.
Auf diese wurde ein neue Verwalter gewählt der auch nicht anwesend war. Als Angebot gab es vorher nur ein Musterverwaltervertrag und ein Angebot einer HV. Derjenige der gewählt wurde war kein Angebot vorhanden und dieser will die Wahl selbstversändlich annehmen obwohl er selbst sagt das dies nicht korrekt ist.

Was haltet Ihr von so einen Verwalter?

MFG
bibbi

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von bibbi1403):
Was haltet Hir davon?

?


Zitat (von bibbi1403):
Eine ETV hat statt gefunden

Ist doch schön.


Zitat (von bibbi1403):
weder Einvernehmlich

Muss sie das denn?


Zitat (von bibbi1403):
noch ohne gerichtlicher Ermächtigung.

Also mit gerichtlicher Ermächtigung? ;-)


Zitat (von bibbi1403):
Auf diese wurde ein neue Verwalter gewählt der auch nicht anwesend war. Als Angebot gab es vorher nur ein Musterverwaltervertrag und ein Angebot einer HV.

Weder muss ein Verwalter, der sich bewirbt, anwesend sein, noch muss der Vertrag vorher vorliegen, da Bestellung und Vertragsabschluss völlig getrennte Rechtsgeschäfte sind.


Zitat (von bibbi1403):
Derjenige der gewählt wurde war kein Angebot vorhanden und dieser will die Wahl selbstversändlich annehmen obwohl er selbst sagt das dies nicht korrekt ist.

Vielleicht will er ja nur der WEG die Chance geben das endlich Ruhe einkehrt?


Zitat (von bibbi1403):
Was haltet Ihr von so einen Verwalter?

Gegenfrage: Was soll man von so einer WEG halten?



1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Danke für die tolle Antwort.
Dieser Verwalter war schon mal hier tätig und hat die Verwaltung geschmiessen, als er nicht mehr gegen diesen Eigentümer ankam.

Wie ich schon weiter oben geschrieben habe, will ein Eigentümer hier das sagen haben. Nur was er sagt wird getan.

Es ist weder Beirat noch Verwalter da.

Unter einvernehmlich verstehe ich das alle Eigentümer mit der Versammlung einverstanden sind, oder liege ich da falsch?

mfg
bibbi

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn der neu gewählte Verwalter jetzt geschickt ist, lädt er zu einer neuen Versammlung ein und lässt seine Wahl darin bestätigen. Dann sind die Mängel aus der ersten Wahl geheilt.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der neu gewählte Verwalter jetzt geschickt ist, lädt er zu einer neuen Versammlung ein und lässt seine Wahl darin bestätigen. Dann sind die Mängel aus der ersten Wahl geheilt.


Ich würde sagen nein, den keiner der übrigen Eigentümern war dazu ermächtigt eine ETV einzuberufen.
Für diese ET gibt es weder eine Teilungserklärung, WEG oder Gerichtsurteile. Die machen sich Ihre Gesetze selbst.

MFG
bibbi

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von bibbi1403):
Unter einvernehmlich verstehe ich das alle Eigentümer mit der Versammlung einverstanden sind, oder liege ich da falsch?

Korrekt, damit liegt man falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
...noch muss der Vertrag vorher vorliegen, da Bestellung und Vertragsabschluss völlig getrennte Rechtsgeschäfte sind.
Formell richtig, aber doch wohl ziemlich dämlich. Wer bestellt einen Verwalter, ohne die Konditionen zu kennen. :schock:

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von bibbi1403):
Dieser Verwalter war schon mal hier tätig und hat die Verwaltung geschmiessen, als er nicht mehr gegen diesen Eigentümer ankam.
Was hat ihn den geritten, dass er jetzt wieder antreten will?


Zitat (von bibbi1403):
Es ist weder Beirat noch Verwalter da.
Wenn die jetzt erfolgte Verwalterbestellung nicht angefochten wird, könnte die WEG wieder einen Verwalter haben.

Der "neue" Verwalter ist kein völlig Unbekannter für Dich. Wenn die Konditionen im Rahmen sind, könnte man die holprige Bestellung akzeptieren und hoffen, dass es vielleicht diesmal besser wird.

Oder man ficht die Verwalterbestellung an (IMHO durchaus mit Aussicht auf Erfolg). Dann gibt es evtl. einen vom Gericht bestellten Verwalter, oder eine formell korrekte Versammlung mit der Chance auf eine formell korrekte Verwalterbestellung.

Du wirst Dich für das kleinere Übel entscheiden müssen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Wollte Euch info geben wie das ganze vor Gericht ausgegangen ist.

Der Beschluss vom 05.07.2018 zum TOP 3 wird für ungültig erklärt.
1.schon deshalb rechtsungültig weil formelle Fehler bei Einladung zu der ETV gemacht worden sind
2.einzelne Eigentümer waren nicht berechtigt zu der Versammlung einzuladen
3.im übrigen ist die Wahl der HV XXX aber auch deshalb nicht mit den Grundsetzen der ordnungsgemäßer
verwaltung zu vereinbaren, weil keine miteinander vergleichbaren drei Alternativangebote eingeholt worden sind.
Die vorgelegten angeblichen Alternativangebote sind teilweise nicht einmal vollständig ausgefüllt und im übrigen
auch inhaltlich nicht hinreichend miteinander vergelichbar.

Das es sich um 3 Klagen handelt habe ich hier nur ein kleines Teil zu diesen Punkt geschrieben.

MFG
bibbi

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Doch wie geht es nun weiter?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Die jetzige HV macht noch bis ende 10/2019

Demnächst haben wir eine ETV und dann sehen wir weiter.

MFG
bibbi

0x Hilfreiche Antwort

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