Eigentümer weigert sich/Heizkostenverordnung

2. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Frido-Michi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)
Eigentümer weigert sich/Heizkostenverordnung

Hallo,
ich hab da mal ne Frage. In einer WEG mit 2 ME gibt es aktuell keine Heizkostenabrechnung nach Verbrauch. Es wird einfach im Verhältnis 60/40 abgerechnet, da der eine Eigentümer 2 Stockwerke zu heizen hat und der andere nur eine Etage mit weniger qm.
Nun will aber eine Partei eine Heizkostenabrechnung, nach Heizkostenverordnung. Die zweite Partei weigert sich mit der Begründung, daß man sich das Geld sparen kann um Öl zu kaufen.
Und nun? Die Abrechnung nach Verbrauch ist doch gesetzlich vorgeschrieben, oder?
Wie geht man weiter vor? Fristsetzung, Anwalt???

Gruß
Michi

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Was steht denn bei euch im Vertrag bzw. im Protokoll der Versammlung?




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-- Editiert AltesHaus am 12.06.2012 11:41

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

quote:
Die Abrechnung nach Verbrauch ist doch gesetzlich vorgeschrieben, oder?


Also § 2 der Heizkostenverordnung meint dazu:
quote:
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

Bei deiner 2er-WEG bewohnen sogar beide "Vermieter" ihre Wohnung selbst. Demzufolge ergibt sich aus der Heizkostenverordnung kein zwingend durchsetzbarer Anspruch. § 3 käme dann gar nicht mehr zur Anwendung.

Letztlich kommt es also darauf an, was vereinbart wurde. Also Teilungserklärung lesen. Steht da nichts weiter, gelten Miteigentumsanteile als Verteilerschlüssel. Natürlich könnt ihr den Schlüssel andärn, aber an der Zustimmung des Miteigentümers kommt man wohl nicht vorbei.

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"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Vielleicht solltest du dir von einem Ablesedienst ein Angebot schicken lassen.
4,41 Heizkostenverteiler (Röhrchen) pro Stück
6,14 Warmwasserzähler pro Stück
22,99 je Liegenschaft
4,37 je Nutzer
11,99 Trennung Heizung und Warmwasser
10,76 Abrechnung
14,24 Fahrtkosten
jeweils plus MwSt.

Dafür gibt es eine ganze Menge Öl.
Wenn du berücksichtigst, dass 30% trotzdem nach Wohnfläche berechnet werden, bezweifle ich, dass sich das wegen den 70% rentiert.

-- Editiert werner_r am 12.06.2012 17:35

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Frido-Michi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

Also danke für die Antworten.

Es ist so. Die Teilungserklärung gibt eine Kostenaufteilung von 50/50 vor.
Die Heizkosten wurden immer 40/60, zeitweise 35/65 aufgeteilt. Dann gab es zeitweise eine Heizkostenabrechnung. Also die Zähler an den Heizkörpern wären vorhanden.

Ich habe die ista auch schon da gehabt und habe ein Angebot. Wären im Jahr ca. 200 Euro Kosten.

Der Miteigentümer hat einen Mieter in seiner Wohnung (ist zwar seine Tochter aber sie zahlt Miete). Dann wäre die Heizkostenverordnung meines Wissens verpflichtend?!

Zudem wohnen mittlerweile in der Wohnung oben (über 2 Stockwerke) 5 Personen. Das Verbauch ist halt in dem Jahr als die neu eingezogen sind immens in die Höhe gegangen.
Und es gab immer schon Diskussionen und Ärger wegen des Heizöls. Das wäre nun damit halt aus der Welt geschafft.

Michi



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

quote:
Der Miteigentümer hat einen Mieter in seiner Wohnung (ist zwar seine Tochter aber sie zahlt Miete). Dann wäre die Heizkostenverordnung meines Wissens verpflichtend?!

§ 2 Heizkostenverordnung:
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Also § 2 der Heizkostenverordnung meint dazu:
quote:
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

Bei deiner 2er-WEG bewohnen sogar beide "Vermieter" ihre Wohnung selbst. Demzufolge ergibt sich aus der Heizkostenverordnung kein zwingend durchsetzbarer Anspruch. § 3 käme dann gar nicht mehr zur Anwendung.


So kann es nun gewiss nicht gehen...

Wo es kein Mietverhältnis gibt, kann es auch keinen Vermieter geben und zwei Vermieter schon mal gar nicht. Wenn es aber keinen Vermieter gibt, kann die Ausnahme des § 2 HeizkV auch nicht greifen.

Jeder Wohnungseigentümer hat gegen die Gemeinschaft einen durchsetzbaren Anspruch auf Abrechnung nach der HeizkV.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

quote:
Wo es kein Mietverhältnis gibt, kann es auch keinen Vermieter geben

Hier scheint es aber ein Mietverhältnis zu geben ...


quote:
und zwei Vermieter schon mal gar nicht.

So manche Anlage hat mehr als nur 2 Vermieter ...


Die Heizkostenverordnung spricht übrigens nicht davon, das alle Wohnungen im Gebäude tatsächlich ein und demselben Vermieter gehören müssen ...







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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
So manche Anlage hat mehr als nur 2 Vermieter ...



Es mag für so manche Anlage eine beliebige Anzahl an Vermietern geben. Es gibt in so manchem Staßenzug auch eine beliebige Anzahl an Vermietern. Es gibt allerdings in einem einzelnen Mietverhältnis immer nur einen einzigen Vermieter. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich als Vermieter handeln.

quote:

Die Heizkostenverordnung spricht übrigens nicht davon, das alle Wohnungen im Gebäude tatsächlich ein und demselben Vermieter gehören müssen ...



Die Heizkostenverordnung regelt allerdings im § 1 Abs. 2 Nr. 3, dass bei Eigentumswohnungen die Gemeinschaft im Verhältnis zum Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter als Gebäudeeigentümer anzusehen und damit zur Abrechnung nach der Verordnung verpflichtet ist.
Für den jeweils zur Abrechnung verpflichteten müssen die Voraussetzungen der Ausnahme des § 2 HeizkV zutreffen. Nur dann sind von der Verordnung abweichende Vereinbarungen wirksam.
Da die Wohnungseigentümergemeinschaft nun mal nicht Vermieter ist und auch nicht eine Wohnung selbst bewohnen kann, kann die Ausnahme des § 2 bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht greifen.

Eigentlich ganz einfach...

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