Eigentümergemeinschaft Geländer

2. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Bibi23
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 6x hilfreich)
Eigentümergemeinschaft Geländer

Folgende Situation,
34 Hausbesitzer bilden eine Gemeinschaft. Zu den Häusern gehören auch Garagen die über einen Hof erreichbar sind. Der Weg zum Hof hat etwas Gefalle und hat dann noch eine Treppe zu einer unten liegenden Straße mit Bushaltestelle. Einige der WEG fordern nun an den Weg zum Hof ein Geländer anzubringen. Dies soll nah an einem Grundstück langgehen, wodurch dessen Eigentümer nur noch schwer seine Büsche schneiden könnte.
2 Fragen:
Kann sich der Eigentümer des Grundstücks dagegen wehren?
Es handelt sich ja um eine bauliche Veränderung (?). Ist zum Beschluß eine 2/3 Mehrheit nötig oder reicht eine einfache Mehrheit.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129851 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von Bibi23):
Kann sich der Eigentümer des Grundstücks dagegen wehren?

Tja, woher sollen wir das jetzt wissen? Keiner hier kennt den Nachbarn.
Können kann man bekanntlich vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.

Wenn er substantiiert begründen kann, woher ein Recht auf Bequemlichkeit kommen soll, könnte er zumindest versuchen rechtlich vorgehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Bibi23
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 6x hilfreich)

Der Grundstückseigentümer ist 77 Jahre und es hat nichts mit Bequemlichkeit zu tun. Wenn das Geländer angebracht wird, kommt er nicht mehr an seine Hecke

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129851 Beiträge, 41409x hilfreich)

Zitat (von Bibi23):
Wenn das Geländer angebracht wird, kommt er nicht mehr an seine Hecke

Wenn man sich mal gängige Konstruktionen von Geländern ansieht, ist es unglaubwürdig, dass der Zugang zur Hecke nicht mehr möglich sein soll. Es ist nur etwas unbequemer.

Im übrigen ist es in der Regel jedem Eigentümer gestattet, sein Grundstück bis zur Grenze zu nutzen, z.B. in dem er dort einen Zaun montiert oder eine Mauer errichtet - beides würde wesentlich mehr behindern als ein Geländer.

Daher sehe ich aktuell keinen Grund, dass dort nicht auch ein Geländer stehen darf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 2079x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Daher sehe ich aktuell keinen Grund, dass dort nicht auch ein Geländer stehen darf.


Richtig. Wie steil ist die Treppe denn? Und es gibt auch Treppengeländerformen bei denen man sicher noch gut an die Hecke kommt

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
Bibi23
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 6x hilfreich)

Es geht nicht um ein Geländer an der Treppe, sondern um ein Geländer zum Garagenhof, ca. 15 m lang. An diesen 15 m ist auch die Hecke.

Aber wie ist das denn mit der Abstimmung Einfache Mehrheit oder müssen 2/3 zustimmen?


-- Editiert von User am 2. Juli 2024 22:12

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50152 Beiträge, 17565x hilfreich)

Zitat (von Bibi23):
Aber wie ist das denn mit der Abstimmung Einfache Mehrheit oder müssen 2/3 zustimmen?

Einfache Mehrheit.

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#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2427x hilfreich)

Vielleicht sollten wir erst einmal den Begriff "Geländer" klären:
- handelt es sich um eine Absturzsicherung, d.h. die Felder zwischen den Pfosten sind mit zaunartigen Elementen gefüllt, um ein Absturz auf dahinter tiefer liegendes Gelände zu verhindern? Das würde tatsächlich das Heckeschneiden deutlich erschweren und man müsste sich darauf beschränken, das abzuschneiden, was durch das Geländer hindurch wächst.
Wenn sich dahinter jedoch eine Hecke befindet, wäre eine solche Absturzsicherung nicht erforderlich.
- oder handelt es sich nur um einen Handlauf um den Nutzern des Weges und der Treppe erforderlichenfalls sicheren Halt zu bieten. Dann braucht es keine ausgefüllten Geländerfelder und das Heckeschneiden wird nur geringfügig erschwert.

Abstimmung über bauliche Änderungen: inzwischen reicht einfache Mehrheit.

Zitat (von Bibi23):
Der Grundstückseigentümer ist 77 Jahre und es hat nichts mit Bequemlichkeit zu tun.

Ist das ein echter Grundstücksnachbar oder auch Mitglied der WEG?
man kann auch einfach nachbarschaftliche Hilfe anbieten und zusichern, dass die Errichter des Geländers die Hecke auf der Geländerseite schneiden, um den 77-jährigen zu entlasten.

Signatur:

lg.
R.M.

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