Moin moin,
ich habe ein rechtliches Verständnisproblem und die Bitte um Hilfe.
Nehmen wir an, eine Wohnungseigentümergemeinschaft beruft ihre Verwalter zum 31.07.2022 ab.
Den Verwaltervertrag kündigt die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.08.2022.
Bis wann darf dann der Verwalter im Namen der WEG handeln?
Wann enden die Vollmachten des Verwalters?
Grüße Heike
Eigentümergemeinschaft kündigt Vertrag
20. Januar 2023
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Frage vom 20. Januar 2023 | 16:53
Von
Status: Beginner (57 Beiträge, 1x hilfreich)
Eigentümergemeinschaft kündigt Vertrag
#1
Antwort vom 20. Januar 2023 | 17:11
Von
Status: Unbeschreiblich (130081 Beiträge, 41476x hilfreich)
Zitat :Bis wann darf dann der Verwalter im Namen der WEG handeln?
Wann enden die Vollmachten des Verwalters?
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen liest.
Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
#2
Antwort vom 20. Januar 2023 | 17:43
Von
Status: Beginner (57 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Grundsätzlich besteht ja eine Konkurenz zwischen der organschaftlichen Stellung eines Verwalters und dem schuldrechtlichen Teil, der im Verwaltervertrag geregelt ist.
Wenn nun bspw. im Verwaltervertrag geregelt ist, dass der Verwalter ermächtigt wird, die Hausgelder einzuziehen.
Ist er dann in meinem Fall bis zum 31.07.22 oder bis zum 31.08.22 berechtigt dies zu tun?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. Januar 2023 | 21:42
Von
Status: Unbeschreiblich (50193 Beiträge, 17575x hilfreich)
Zitat :Bis wann darf dann der Verwalter im Namen der WEG handeln?
Bis zu seiner Abwahl.
Zitat :Wann enden die Vollmachten des Verwalters?
Mit seiner Abwahl.
Zitat :Wenn nun bspw. im Verwaltervertrag geregelt ist, dass der Verwalter ermächtigt wird, die Hausgelder einzuziehen.
Ist er dann in meinem Fall bis zum 31.07.22 oder bis zum 31.08.22 berechtigt dies zu tun?
Bis zum 31.07.
Wenn er aber danach dennoch die Hausgelder einzieht ohne dass es zu einer Doppelzahlung kommt, dann hat das keine Rechtsfolgen. Schließlich wendet er dadurch Schaden von der WEG ab.
Warum stellt man im Januar 2023 die Frage, welche Befugnisse der Verwalter im August 2022 gehabt hat. Das ist doch Schnee von gestern. Oder hat der Verwalter durch missbräuchliche Verwendung einen Schaden verursacht?
#4
Antwort vom 20. Januar 2023 | 22:01
Von
Status: Beginner (57 Beiträge, 1x hilfreich)
@hh: Deine Ausführungen decken sich mit meiner Auffassung.
Zitat :Warum stellt man im Januar 2023 die Frage, welche Befugnisse der Verwalter im August 2022 gehabt hat.
Das genaue Datum ist für den Sachverhalt egal, so lange er in der Ära "nF" ist.
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