Eigentümergrundschuld Anforderung nach Rechtskräftige Zuschlag?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu einem Betrag, den ich an die Erbengemeinschaft zahlen soll, von der ich ein Haus im Rahmen einer Teilungsersteigerung gekauft habe.
Die Rechtslage ist mir nicht klar und daher bitte ich Sie hiermit um Rat.
Zum Sachverhalt:
Ende 2017 habe ich im Rahmen einer Teilungsversteigerung ein Haus von einer Erbengemeinschaft ersteigert. Bei der Versteigerung war keine person v Erbengemeinschaft, kein Gläubiger anwesend, also, nur ersteigerer und Rechtspflegerin.
Die Rechtspflegerin, die die Versteigerung durchführte, benannte im Versteigerungstermin, dass es im Grundbuch
ein bestehen bleibendes Recht in der Abt.x zugunsten eines Bank (Gläubiger) in Höhe von 30t€ gäbe. Laut telefonische info hat die Rechtspflegerin erfahren das die Schulden beglichen, aber, noch im Grundbuch eingetragen sind. Natürlich kann sie darüber kein Sicherheit geben können. Neben dem höchsten Gebot (Kaufpreis des Hauses) sei dieser Betrag dazugerechnet werden. Gebot+ 30t€ also. Angefordert wurde von mir nur der Betrag des höchsten Gebots. Diesen hatte ich vor dem Verteilungstermin an das Gericht überwiesen. Den Beschluss mit der „Bestehen bleibende Rechte an XY Gläubiger" habe ich bekommen und es ist mittlerweile Rechtskräftig. Habe d. „Grunderwerbsteuer" bezahlt und warte auf den Grundbucheintrag.
Die Gläubiger haben mir mittlerweile bestätigt das es SCHULDENFREI ist. Die Schuld wurde von den Vorbesitzern bereits voll getilgt, aber, die Löschung NICHT durchgeführt.
Gestern erhielt ich vom Rechtsanwalt Parteien der Erbengemeinschaft eine Zahlungsaufforderung (€ 30t ).
Der Rechtsanwalt formuliert: „...Es handelt sich um sogenannte Eigentümergrundschulden, die durch die Versteigerung für sie wieder zu Fremdgrundschulden geworden sind …Der Erbengemeinschaft steht daher der Betrag von € 30t zu. "
Meine Frage lautet: ist dies rechtens? Habe ich den Betrag zu bezahlen?
Denn meines Laienwissens nach muss hinter einer Grundschuld eine offene Forderung stehen.
Bin jedoch im Zweifel ob die Erbengemeinschaft Anspruch auf diesen Betrag hat, denn erstens ist der Kredit längst getilgt, im Grundbuch stand lediglich bis zur Löschung die Sicherheit, die durch die damaligen Kreditnehmer nicht gelöscht wurde und die Forderung kam erst nach der Zuschlag.
Wie soll ich mich im einen, wie im anderen Fall verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Eigentümergrundschuld Anforderung nach Rechtskräftige Zuschlag?
11. Januar 2018
Thema abonnieren
Frage vom 11. Januar 2018 | 21:31
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentümergrundschuld Anforderung nach Rechtskräftige Zuschlag?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 12. Januar 2018 | 10:33
Von
Status: Unbeschreiblich (47472 Beiträge, 16805x hilfreich)
Zitat:ist dies rechtens? Habe ich den Betrag zu bezahlen?
Nein
Zitat:Denn meines Laienwissens nach muss hinter einer Grundschuld eine offene Forderung stehen.
So ist es.
Wer steht denn jetzt als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch?
Wenn das noch die Bank ist, dann bitte die doch einfach um eine Löschungsbewilligung.
#2
Antwort vom 12. Januar 2018 | 16:11
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 627x hilfreich)
@hh
nein, es ist genau andersrum.
die 30.000 gehören den Erben, die sind noch zusätzlich zu zahlen.
Und zwar ziemlich schnell.
Üblicherweise steht da noch ein Satz wie z. B. 30.000 zu 10% .....oder 12% oder 14 %
Die Rechtspflegerin hat das doch ausdrücklich gesagt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 13. Januar 2018 | 23:24
Von
Status: Unbeschreiblich (47472 Beiträge, 16805x hilfreich)
werner_r hat recht. Ich ziehe daher meine vorherige Antwort zurück.
-- Editiert von hh am 13.01.2018 23:41
#4
Antwort vom 6. Juli 2023 | 01:46
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie ist die Sache ausgegangen?
Mir scheint dass auch viele Eigentümer sich dieser Dinge nicht bewußt sind. Ist das dann eine verdeckte Eigentümer grundschuld ?
Und jetzt?
Schon
266.756
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
24 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten