Eigentümerversammlung - Jahresabschluss

1. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
sonni2007
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)
Eigentümerversammlung - Jahresabschluss

Hallo

ich verwalte eine EGT-Gemeinsch. mit 12 Eigentümern. Zur EGT-Versammlung wurden alle schriftlich eingeladen, dabei erhielten Sie auch den Kassenbericht, mit Angaben zu Rücklagen insgesamt u.a.. Durch den Verwaltungsbeirat wurde bereits geprüft und für richtig befunden.

Zur Versammlung erschienen nur 4 Eigentümer. 1 Eigentümer hat die Vollmacht zurückgeschickt. 7 Eigentümer haben sich nicht gerührt.

Ist der Abschluß des Jahres 2009 somit genehmigt oder muss ich nochmals einladen? Beschlüsse waren sonst keine zu fassen gewesen.

Vielen Dank für Ihre Antworten im voraus


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wenn die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig war, muss erneut einberufen werden.

Falls ihr trotz Beschlussunfähigkeit Beschlüsse gefasst habt, sind diese anfechtbar.

Wenn ihr also den Jahresabschluss 2009 beschlossen habt, ist dieser zunächst gültig.
Und falls nicht innerhalb eines Monats der Beschluss angefochten wurde, bleibt er auch gültig.

Die Kosten einer Anfechtung können übrigens dir als Verwalter auferlegt werden, wenn du trotz Beschlussunfähigkeit einen Beschluss fassen lässt.

quote:
Beschlüsse waren sonst keine zu fassen gewesen.


Kein neuer Wirtschaftsplan? Ohne Wirtschaftplan braucht kein Eigentümer Hausgelder zahlen. Oder reichen die Beträge des alten Wirtschaftsplanes und ihr habt ihn so beschlossen, dass er so lange gültig ist, bis ein neuer beschlossen wird?



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"Heike aus Bochum"

-- Editiert am 01.05.2010 10:03

-- Editiert am 01.05.2010 10:04

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sonni2007
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Heike,

Danke für Die Antwort. Ich habe schon richtig vorgearbeitet und habe in die Vollmachten alle Punkte aufgenommen, auch den Beschluss über den akt. Wirtschaftsplan. Jetzt hole ich mir nachträglich 2 schriftliche Vollmachten. Dann passt das. Ist wahrscheinlich nicht ganz astrein. Bestimmt müssten die schriftlichen Vollmachten zur EGT-Versammlung vorliegen. Das nächste Mal mache es dann besser.

Vielen Dank nochmal
Schönen 1. Mai

grüsse Sonja

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Jetzt hole ich mir nachträglich 2 schriftliche Vollmachten.


Nein, das geht nicht.

Man kann einen Beschluss schriftlich fassen, aber dann müssen alle Eigentümer diesem Beschluss zustimmen.

Nachträglich schriftliche Zustimmungen zu einem beschlussunfähigen Beschluss zu holen, macht diesen Beschluss nicht weniger anfechtbar.

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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Da du von 2 zusätzlichen Vollmachten schriebst:

Die Beschlussfähigkeit hängt nicht von der Anzahl der Eigentümer, sondern von den vertretenen Miteigentumsanteilen ab.


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"Heike aus Bochum"

3x Hilfreiche Antwort

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