Eigentümerversammlung - Vollmacht

12. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
neuland
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 14x hilfreich)
Eigentümerversammlung - Vollmacht

Wie wirkt den eine Vollmacht die der Hausverwaltung übertragen wird und es geht um die Wiederwahl der Hausverwaltung?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Die Vollmacht kann durch den Verwalter als Stimme für seine Wiederbestellung genutzt werden.

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"MfG
Wohni"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
seeschwalbe123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

>Eigentümerversammlung - Vollmacht

Zitat: "Die Vollmacht kann durch den Verwalter als Stimme für seine Wiederbestellung genutzt werden."

Auch wenn der Verwalter damit eine Erhöhung seiner Verwaltergebühren beantragt und dies nicht aus der Einladung/Tagesordnung ersichtlich war ?

Tagesordnungspunkt in der Einladung war nur "Verwalterbestellung".

Der VW hat ja dadurch eigene finanzielle Interessen und ich dachte, in diesem Fall darf er die Vollmachten nicht nutzen.






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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Die vertragliche Ausgestaltung ist etwas ganz anderes als die reine Wahl/Bestellung.

In diesem Fall darf er die Vollmacht nicht als Stimme nutzen.

Der Sachverhalt war am Anfang in einem wesentlichen Teil unvollständig. Die erste Antwort bezog sich strikt auf die Eingangsfrage.

Der Beschluss kann erfolgreich angefochten werden, wenn die Vollmachtsstimme(n) den Ausschlag für den Beschluss gegeben hat/haben.

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"MfG
Wohni"

-- Editiert wohni am 12.12.2014 23:55

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
seeschwalbe123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat: " Der Sachverhalt war am Anfang in einem wesentlichen Teil unvollständig. Die erste Antwort bezog sich strikt auf die Eingangsfrage."

Sorry, ich hatte mich wohl unzulässiger Weise an die Frage von User Neuland drangehängt und die Frage um meinen Sachverhalt (der eigenen finanziellen Interessen des VW) erweitert. Die Antwort auf die Eingangsfrage von User Neuland war schon ok.

Zitat: "Der Beschluss kann erfolgreich angefochten werden, wenn die Vollmachtsstimme(n) den Ausschlag für den Beschluss gegeben hat/haben."

Was ist hierfür die gesetzliche Grundlage oder gibt es hierfür einschlägige Urteile ?


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