Eigentümerversammlung - Bauträger

17. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
stoerenfrieda
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)
Eigentümerversammlung - Bauträger


Wir sind eine Wohnanlage mit mehreren (z.T.noch zu entstehenden bzw. im Rohbau befindlichen) Mehrfamilienhäusern (insgesamt ca. 100 Wohnungen) die von einem Bauträger erbaut werden. Uns stellt sich die Frage, ab wann der Bauträger bei der Eigentümerversammlung ein Stimmrecht hat, da für das erste bezogene Haus (10 WG) in den nächsten Tagen eine Eigentümerversammlung ansteht. Abstimmungen/Beschlüsse würden hier ja garkeinen Sinn machen, oder sehe ich das falsch?

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7 Antworten
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#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Die Frage kann wahrscheinlich nur aus der Teilungserklärung heraus beantwortet werden.

Der Verwalter wird feststellen müssen, ob Beschlussfähigkeit gegeben ist. Ob und inwieweit der Bauträger stimmberechtigt ist, dürfte sich ebenfalls aus der Teilungserklärung und aufgrund der Anzahl bereits bestehenden/verkauften Wohnungen ergeben.

Sicher werden auch erste Beschlüsse zu treffen sein, wie z.B. die Verabschiedung eines Wirtschaftsplans.

MfG
Wohni

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
stoerenfrieda
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

In der Teilungserklärung wurden schon vor Baubeginn alle WE in Miteigentumsanteile aufgeteielt und ins Grundbuch eingetragen.
Aber es kann doch nicht sein, dass ein Bauträger somit auch für alle Anteile eine Stimme hat. Da haben ja die "echten" Eigentümer überhaupt keine Chance Beschlüsse in eigener Sache zu machen, da Sie , wie z.B. bei der anstehenden Versammlung, von 90 Bauträger-Stimmen überstimmt werden? Hier kann doch was nicht Richtig sein?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

du solltest in der Teilungserklärung nachschauen wie das stimmrecht geregelt ist.

da steht dann entweder : das stimmrecht ergibt sich aus dem WEG, oder abgestimmt wird nach miteigentumsanteilen oder abgestimmt wird nach einheiten

irgendsoeine formulierung ist dort niedergeschrieben, findet sich in der teilungserklärung nichts zum stimmrecht gilt das gesetz, und das sagt : jeder eigentümer hat eine stimme unabhängig davon wieviele einheiten ihm gehören

für euch würde das dann bedeuten dass der bauträger trotz den vielen wohnungen nur eine stimme hat

bei miteigentumsanteilen oder einheiten werdet ihr solange keine chance gegen den bauträger haben wie nicht alle wohnungen verkauft sind.

deswegen kann ich immer nur raten, bevor man eine wohnung kauft sollte man immer erst genau lesen was in der teilungserklärung drinsteht und sich darüber gut informieren was das bedeutet und nur kaufen wenn man damit leben kann. ansonsten gibt es hinterher meisst ein böses erwachen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Wenn man noch so am Anfang von allem steht, hat man immer noch die Möglichkeit zu entscheiden, ob man sich ins WEG-Recht tief hineinhängt oder ob man ohne Mucken einfach nur zahlt, was die Mehrheit beschließt.

Letzteres kann auf Dauer nervenschonender sein, entspricht aber natürlich nicht Thorsten D.'s Motto. ;-)

MfG
Wohni



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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Bei Letzerem kann ich wohni nur zustimmen, runterschlucken und zahlen ist erstmal definitv nervenschonender, allerdings bleibt die Frage wielange man schlucken kann ohne sich zu übergeben, grins.

Allerdings weiss ich aus mittlerweile eineinhalb Jahren vor Gericht, und ein Ende ist net abzusehen, wieviel Zeit und Nerven man dazu braucht.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
stoerenfrieda
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Nervenschonender mag sein, aber nicht gut für den Geldbeutel und für meinen Magen. Ausserdem bin ich mit Sicherheit nicht bereit die nächsten 10-15 Jahre den Mund zu halten.

Was mich noch interessiert ist, ober der Bauträger auch ab sofort mit seinem Miteigentumsanteilen an allen NK zu beteiligen wäre? Er kann doch n nicht nur sein Recht (Stimmrecht) nutzen, er muß doch auf Pflichten haben???

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Eins mal vorweg: ist bei "störenfrieda" der Name Programm? Und was ist vorgefallen, dass gleich von vornherein so ein Misstrauen gegenüber dem Bauträger herrscht?

Grundsätzlich: Auch wenn bereits die Wohnungen aufgeteilt und im Grundbuch eingetragen sind, beginnt die WEG erst zu existieren, wenn die erste Wohnung übergeben wurde und damit neben dem Bauträger mindestens ein weiterer Eigentümer existiert. Die rechtssprechung ist hier auch nicht ganz einheitlich, denn solange die Eigentümer noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist die im Entstehen befindliche WEG quasi noch in der Schwebe.

Sobald die ersten Wohnungen übergeben wurden, sollte schnellstmöglich eine Eigentümerversammlung stattfinden um die wichtigsten Beschlüsse zu fassen. An allererster Stelle steht hier der Wirtschaftsplan, aber auch Hausordnung u.ä.

Das Stimmrecht richtet sich nach der Teilungserklärung, nur wenn dort nichts geregelt ist, nach dem Gesetz. Bei solchen großen Wohnanlagen, Bauträgergeschäften und modernen Teilungserklärungen dürfen wir jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Stimmrecht sich nicht nach Köpgfen, sondern nach Einheiten oder Miteigentumsanteilen bemisst.

Der Bauträger ist Eigentümer wie jeder Erwerber auch, mit den gleiche Rechten und Pflichten. Demzufolge hat natürlich auch der Bauträger die entsprechenden Stimmrechte. Gute Bauträger lassen übrigens bereits die Erwerber von noch nicht übergebenen Wohnungen einladen und bevollmächtigen diese, das Stimmrecht für die künftige Wohnung wahrzunehmen (soweit es die Teilungserklärung zulässt). Schließlich betreffen die ersten Beschlüsse auch die künftigen Wohnungsinhaber.

Zu den gleichen Pflichten gehört selbstverständlich auch die anteilige Kostentragungspflicht gemäß zu beschließenden Wirtschaftsplan! Auch für den Bauträger.

Bei Anwesenheit des bauträgers wird die Versammlung wohl in jedem Fall beschlussfähig sein.

Möglicherweise regelt die TE auch Untergemeinschaften für einzelne Gebäude, innerhalb derer in einem gesetzten Rahmen die Eigentümer autark Beschlüsse fassen können.

Also ich habe in den letzten Jahren mehrere große Neubauprojekte mit Mehrhausanlagen von großen Bauträgern in die Verwaltung übernommen. Auch hier waren bei der Erstversammlung noch nicht alle Wohnungen übergeben. War aber überhaupt kein Problem. Wir verwalten auch WEG, in denen der Bauträger bzw. Privatisierer bereits seit mehreren Jahren eine Mehrheit in der WEG besitzt. Auch das funktioniert weitgehend problemlos.

2x Hilfreiche Antwort

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