Eigentümerversammlung hat noch nicht stattgefunden

27. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb-382730
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentümerversammlung hat noch nicht stattgefunden

Hallo,

es soll eine Wohnung erworben werden. Der Käufer lässt sich die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen aushändigen und bemerkt dabei, dass die Eigentümerversammlung dieses Jahr noch nicht stattgefunden hat.
Der Wirtschaftsplan der letzten Versammlung ging bis Ende Juni dieses Jahres.
Auf Nachfrage erfuhr er, dass auch noch kein Termin für die Versammlung geplant ist, es fehlen wohl noch Belege.
Müsste nicht dieses Kalenderjahr noch die Eigentümerversammlung für das Jahr 2016 stattfinden?
Der Käufer fragt sich nun, ob dieses Vorgehen noch normal ist, oder ob nicht im Dezember die Versammlung noch stattfinden müsste.
Er würde die Whg. natürlich lieber nach der Eigentümerversammlung für 2016 in Kenntnis der dort getroffenen Beschlüsse erwerben und hat so ein bisschen das Gefühl, die Katze im Sack zu kaufen.
Gibt es dazu eine genaue gesetzliche Regelung oder Erfahrungswerte?


-- Editiert von fb-382730 am 27.11.2017 12:17




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2698 Beiträge, 1216x hilfreich)

Eine Versammlung, die wegen fehlender Belege Ende November noch nicht einmal terminiert ist, ist kein gutes Zeichen. Liegt denn wenigstens die Abrechnung für 2016 schon vor?

Aus den Protokollen, die der Verkäufer hat (und Dir gegeben hat?), kannst Du ersehen, ob bei der letzten ETV Themen behandelt wurden, die eine so ungewöhnliche Verschiebung der Versammlung erklären könnten. Du kannst darin auch lesen (oft zwischen den Zeilen), wie die Gemeinschaft so drauf ist - und/oder wie der Verwalter tickt.

Bezüglich der ETV gibt es die Vorschrift, dass diese einmal jährlich stattfinden muss. Idealer weise im ersten Quartal, oder in den ersten vier Monaten eines Jahres. Natürlich gibt es viele gute Gründe, aus denen die Versammlung später, manchmal auch sehr spät im Jahr sein kann. Ob es hierfür gesetzliche "Obergrenzen" gibt, können vielleicht Kundigere hier ausführen.

VG
Roland


PS: 2016 sollte aber schon eine ETV gewesen sein?
Du monierst die 2017er, auf der die Abrechnung von 2016
genehmigt (oder auch nicht) wird - und der WiPl. 2017 hätte
beschlossen werden sollen. Liegt Dir das Protokoll der ETV
von 2016 vor?

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
fb-382730
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):


PS: 2016 sollte aber schon eine ETV gewesen sein?
Du monierst die 2017er, auf der die Abrechnung von 2016
genehmigt (oder auch nicht) wird - und der WiPl. 2017 hätte
beschlossen werden sollen. Liegt Dir das Protokoll der ETV
von 2016 vor?


Danke für die schnelle Antwort. Ja, Ende 2016 hat eine ETV stattgefunden für den Zeitraum Sommer 15 - Sommer 16. Protokoll liegt auch vor. Der WiPl. wurde dann für den Zeitraum Sommer 16 bis Ende Juni 17 beschlossen.
Mir kam dies merkwürdig vor, da ich davon ausging, dass ein WiPl. immer ein ganzes Kalenderjahr umfassen soll.

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2698 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von fb-382730):

Mir kam dies merkwürdig vor, da ich davon ausging, dass ein WiPl. immer ein ganzes Kalenderjahr umfassen soll.

Das würde ich auch so sehen. In §28 WEG ist ebenfalls explizit das Kalenderjahr genannt. Warum das bei dieser WEG (und ob rechtens) anders gehandhabt wird bedarf der Klärung.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3972 Beiträge, 2424x hilfreich)

Es ist richtig, dass gem. § 28 WEG das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist. Dementsprechend muss natürlich auch der WP gleich dem Kalenderjahr sein. In der Regel sollt ein guter Verwalter darauf achten, den Wirtschaftsplan explizit (jedes mal) so beschließen zu lassen, dass er über das beschlossene Wirtschafsjahr hinaus zumindest bis zur nächsten Eigentümerversammlung fortbesteht (wichtig für die Anspruchsgrundlage auf Zahlung des Hausgeldes).

Aber - keine Regel ohne Ausnahme!
Es ist jedoch möglich, dass etwas anderes vereinbart sein kann (z.B. in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung). Das gilt sowohl für das abweichende Wirtschaftsjahr als auch für das Fortbestehen des Wirtschaftsplanes über das Wirtschaftsjahr hinaus. Also unbedingt erst in der TE/GO nachlesen, bevor man rechtlich urteilt.

Signatur:

lg.
R.M.

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