Eigentümerversammlung nach Beschlussaufhebung

22. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4578 Beiträge, 554x hilfreich)
Eigentümerversammlung nach Beschlussaufhebung

Hallo,

die Beschlüsse der WEG-Versammlung von 2022 wurden allesamt gerichtlich für nichtig erklärt.

Nun ist eine Einladung zur Versammlung 2023 ins Haus geflattert, ohne auf die Nichtigkeit der Vorjahrsbeschlüsse auch nur ansatzweise einzugehen.

Muss diese Versammlung jetzt nicht wiederholt und neue Beschlüsse beschlosssen werden?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
die Beschlüsse der WEG-Versammlung von 2022 wurden allesamt gerichtlich für nichtig erklärt.
Was war denn da die Ursache?
Fehlende Beschlussfähigkeit wegen Nichteinhaltung der dreiwöchigen Ladungsfrist?

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4578 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Was war denn da die Ursache?


Das sollte doch egal sein. Das Gericht hat geurteilt, dass sämtliche Beschlüsse, welche in der in der Versammlung vom ......2022 beschlossen wurden, nichtig sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
ohne auf die Nichtigkeit der Vorjahrsbeschlüsse auch nur ansatzweise einzugehen.

Logischerweise, sie sind ja nichtig ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4578 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Logischerweise, sie sind ja nichtig ...


Ist evtl. eine Fehlformulierung meinerseits.

Die eigentliche Frage ist ja, ob die Versammlung, mit den TOPen, von 2022 nicht wiederholt werden muss. Was ist mit den NK, oder den anderen Dingen die beschlossen wurden?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Die eigentliche Frage ist ja, ob die Versammlung, mit den TOPen, von 2022 nicht wiederholt werden muss

Das würde ich nicht so sehen.



Zitat (von Solan196):
Was ist mit den NK, oder den anderen Dingen die beschlossen wurden?

Diese sollten dann nochmals in der ETV 2023 zur Sprache kommen, sofern man was Beschlussfähiges hinbekommen würde.
Und wenn da nichts Beschlussfähiges hin zu bekommen ist, dann lässt man es halt weg.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Was ist mit den NK, oder den anderen Dingen die beschlossen wurden?


Ohne gültigen Beschluss sind die Abrechnungsspitzen aus der Abrechnung für 2021 (?) nicht fällig.

Es ist daher erforderlich, mindestens den Beschluss über die Abrechnung 2021 erneut zu beschließen.

Es gibt aber keine Pflicht, jeden Beschluss aus der ETV 2022 erneut zu fassen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4578 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es ist daher erforderlich, mindestens den Beschluss über die Abrechnung 2021 erneut zu beschließen.


OK so dachte ich auch. Hier gibt es erheblichen Klärungsbedarf.

Zitat (von hh):
Es gibt aber keine Pflicht, jeden Beschluss aus der ETV 2022 erneut zu fassen.


Aber dann ist die Verwaltung doch auch nicht entlastet?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Aber dann ist die Verwaltung doch auch nicht entlastet?
Natürlich nicht, aber der einzelne Wohnungseigentümer hat daraus keinen Nachteil.
Zitat (von hh):
Ohne gültigen Beschluss sind die Abrechnungsspitzen aus der Abrechnung für 2021 (?) nicht fällig.
Auch das ist ein Vorteil der Wohnungseigentümer, wo ist das Problem?
Der Fragesteller zerbricht sich den Kopf von Verwalter und auch Beirat.

Zitat (von hh):
Es gibt aber keine Pflicht, jeden Beschluss aus der ETV 2022 erneut zu fassen.
Primär Verwalter und Beirat sollten dennoch ein Interesse an der Entlastung und dem Genehmigungsbeschluss für die Jahresabrechnung haben, weniger aber einzelne Wohnungseigentümer ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Primär Verwalter und Beirat sollten dennoch ein Interesse an der Entlastung ....haben.


Sehe ich ganz anders, daher mal ein kritischer Beitrag zur unnötigen Entlastung des Verwalters:

Zitat:
Mit der Entlastung des Verwalters verzichten die Wohnungseigentümer in Form eines negativen Schuldanerkenntnisses auf mögliche Ansprüche gegen den Verwalter. Zu einem solchen Verzicht sind sie nicht verpflichtet; auch hat der Verwalter grundsätzlich keinen Anspruch darauf (OLG Düsseldorf WuM 1996, 723; BayObLG ZWE 2000, 183; BayObLG ZMR 2001, 567).
Ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf mögliche Ansprüche gegen einen gegen Entgelt gewerblich tätigen Verwalter, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, entspricht nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (vgl. § 21 Abs. 4 WEG). Hinzu kommt, dass vielfach den Wohnungseigentümern vom Verwalter auch noch abverlangt wird, eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen (siehe dazu OLG Hamm NZM 2001, 49, 53) oder doch betragsmäßig zu begrenzen, in der Regel auf die Versicherungssumme, die häufig nicht ausreichend ist.
Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat die Ansicht, es könne im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer liegen, mögliche Ansprüche auf Ersatz eines ihnen vom Verwalter schuldhaft zugefügten Schadens aufzugeben, nur um das Verhältnis zu einem tüchtigen Verwalter nicht zu trüben, also den Verwalter "bei Laune zu halten" (so Gottschalg, Die Haftung von Verwalter und Verwaltungsbeirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, Rz. 243; Staudinger/Bub, BGB, § 28 WEG Rz. 562; siehe auch OLG Schleswig ZMR 2002, 382). Ein solcher Verzicht ist den Wohnungseigentümern nicht zuzumuten. Es obliegt dem Verwalter, sich gegen Schadensersatzansprüche ausreichend zu versichern. Dass eine Entlastung dem "wohlverstandenen Interesse" des Verwalters dient (so Deckert, ETW 4 S. 450 Rz. 1268a), liegt auf der Hand. Daran ist aber die Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses nicht zu messen. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist das Interesse der Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 4.WEG). Wenn es "dringend empfohlen" wird, einen vertraglichen Anspruch auf Entlastung zu begründen (so Deckert, aaO, Rz. 1268a), so geschieht dies allein im Interesse des Verwalters zum Nachteil der Wohnungseigentümer. Von solchen Überlegungen kann sich ein Gericht nicht leiten lassen.
Aufgrund der gegen die Ordnungsmäßigkeit einer Verwalterentlastung sprechenden Gesichtspunkte, die sich der Senat zu Eigen macht, sieht eine im Vordringen begriffene Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Entlastung des Verwalters unabhängig davon als nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend an, ob Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche bestehen (AG Kerpen ZMR 1998, 376; AG Köln ZMR 2002, 793; Köhler, ZMR 1999, 293; ders., ZMR 2001, 865 f.; Demharter, ZWE 2001, 256; ders., ZMR 2002, 369 f.; Riecke, WE 2002, 197; Sauren, Das Praxislexikon Wohnungseigentum Stichwort Entlastung, S. 98; offen gelassen von BayObLG ZMR 2001, 567).
Das Landgericht hat demgegenüber in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats und einer weit verbreiteten Meinung die Auffassung vertreten, dass ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters nur dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Verwalters vorliegen. Da die Frage, ob ein Eigentümerbeschluss über die Verwalterentlastung überhaupt oder nur unter diesen einschränkenden Voraussetzungen zur Ungültigerklärung führt, hier nur im Rahmen der nach Hauptsacheerledigung noch zu treffenden Kostenentscheidung eine Rolle spielt, braucht sie nicht abschließend entschieden zu werden (vgl. BGHZ 67, 343, 345; BayObLG WE 1993, 284)

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)


Zitat (von hh):

Ohne gültigen Beschluss sind die Abrechnungsspitzen aus der Abrechnung für 2021 (?) nicht fällig.

Zitat (von AR377):
Auch das ist ein Vorteil der Wohnungseigentümer, wo ist das Problem?
Das muss kein Vorteil sein, vorallem dann nicht, wenn eigentlich Abrechnungsguthaben herauskämen, die dann nicht an die ET ausgezahlt werden können.

Signatur:

lg.
R.M.

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