Eigentümerversammlung oder Umlaufbeschluß

24. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)
Eigentümerversammlung oder Umlaufbeschluß

Hallo.

Was haltet Ihr von dem Nachfolgenden Schreiben?

Eigentümerversammlung

Wir sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft "Musterstr.10, Musterstadt" und
beschließen unter Verzicht auf Frist und Form im Umlaufverfahren:

Zum Verwalter wird

Rechtsanwalt Muster
Musterstr., Musterstadt

gewählt. Im Innenverhältnis besteht Einigkeit, das die Bestellung endet,
sobald ein neuer Verwalter bestellt ist.

Dann kommen die Namen der Eigentümer, dabei fehlt von der eine Partei der Ehepartner
obwohl dieser auch im Grundbuch steht. Ort und Datum, sonst steht da nichts.

Und sowas soll ich doch tatsächlich auch noch Unterschreiben.

Bin gespannt was Ihr davon haltet.

LG
Tina

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9 Antworten
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#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Es KANN sein, dass für die eine Eigentümerpartei in den Verwaltungsunterlagen mit Unterschriften hinterlegt ist, der eine (dort aufgefühte) Ehepartner allein handeln, annehmen, erklären und unterschreiben darf.

DAS wirst du wohl selbst nicht alleine klären können.

Zur Bestellung eines Verwalters gehören natürlich auch die Randbedingungen, z.B. die Höhe des Honorars für die Tätigkeit.

Wäre der Rechtsanwalt ein Notverwalter, weil ihr keinen mehr habt?

Wer hat den Umlaufbeschluss in die Welt gesetzt?

Wenn dir das nicht recht ist, brauchst du ja nicht zu unterschreiben, wodurch der Umlaufbeschluss gescheitert wäre.

Signatur:

MfG
Wohni

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#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Das Schreiben mit "Eigentümerversammlung" zu überschreiben, ist natürlich falsch.

Eine Eigentümerversammlung ist nur eine formelle Zusammenkunft der Eigentümer.
Nur dort können Mehrheitsentscheidungen erfolgen.

Das obige Schreiben ist ein Umlaufbeschluss, auch wenn man Eigentümerversammlung drüber schreibt und die Unterschriebenen auf eine Frist und Form verzichten. Und ein Umlaufbeschluss kommt nur allstimmig zustande.
Bei 2 Eigentümern einer Wohnung sind natürlich Vollmachten zu beachten, wie wohni schon schrieb.

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#3
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo
Wir hatten eine ETG Versammlung, in der Einladung stand Abwahl der Verwalterin die das Gewerbe abgemeldet hat und die Verwaltung nicht mehr weiter führen wollte. Ihr Mann hat sich dann selbst zum Verwalter gewählt und da sagte der Richter so geht es nicht.
Als nächstes Top war die Wahl eines Protokolls und Versammlungsleiters
bei dem TOP Neuwahl Hausverwaltung, kam nur von mir ein Angebot für eine neue HV (natürlich mit der Einladung, genügend Zeit um Gegenangebote einzuholen).
Aus der Einladung war nicht erkennbar das dieser selbsternannte Verwalter sich zur Wahl aufstellen wollte
Auf der Versammlung hat er sich dann zur Wahl gestellt und wollte doch tatsächlich den Vertrag von seiner Frau als den Vertrag für sich beanspruchen, da habe ich natürlich nicht mitgespielt

Nach dieser Versammlung sind wir momentan ohne Hausverwaltung

Diesen Umlaufbeschluss haben sich 3 Eigentümer ausgedacht nachdem sie vorher einer 3 Versammlung abgehalten haben, bei uns gibt es keinen Beirat, das Anschreiben von den 3 ist auch nicht unterschrieben.

@wohni
eine Vollmacht ist mir nicht bekannt, hatte gelegenheit in die Akten Einsicht zu nehmen, da befanden sich sogar Schriftstücke vom Gericht die eine andere WEG betraf, mit dieser habe ich jetzt Kontakt aufgenommen und siehe da auch die haben mit diesen möchtegern Verwalter Probleme und wollen den wieder loswerden.

Diese HV will ich auch nicht haben den zwischen den Verwalter und mehren Eigentümern besteht vetternwirtschaft, das konnte ich aus den Unterlagen entnehmen.

LG
Tina

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Zitat:
Diese HV will ich auch nicht haben


Umlaufbeschluss: Man kann alleine einen Beschluss kippen.

Eigentümerversammlung: HV wird mit Mehrheitsbeschluss gewählt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Hallo Tina,

wenn du diesen Rechtsanwalt als Verwalter nicht möchtest, brauchst du ja nicht zu unterschreiben.

Wenn ein Umlaufbeschluss nicht klappt, hilft nur noch, dass ein Eigentümer bei Gericht das Recht einklagt, zu einer Eigentümerversammlung einzuberufen mit dem Ziel, dass dort ein Verwalter gewählt wird.

Die Alternative wäre, dass ihr eine Komplettversammlung abhaltet, zu der tatsächlich alle erscheinen oder sich per schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Eine verwalterlose Zeit - vor allem wenn sie länger dauert - ist kein Spaß für eine Gemeinschaft.

Signatur:

MfG
Wohni

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo wohni.

Umlaufbeschluss habe ich abgelehnt, habe stattdessen angeregt eine ETV einzuberufen wenn alle damit
einverstanden sind. Hat bestens geklappt.

Wir sind zwar jetzt den "möchte gern Verwalter" los, aber die nächste runde läuft schon an.

Die neue Verwalterin soll jetzt, die vom Gericht kassierten Beschlüsse betreffend Winterdienst und Hausreinigung in eigenregie
wieder einführen. Sie soll doch einfach nur das Gerichtsurteil umsetzen.

Dann soll Sie versuchen die Kosten des Rechtsstreits die die Beklagten hatten, bei dem alten Verwalter notfalls einzuklagen.
( die Kosten waren nicht gerade niedrig) Ich frage mich echt wie das gehen soll?

Was meinst Du?

Grüße
Tina






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#7
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Hallo Tina,

wenn die Verwalterin gut ist, wird sie es strikt ablehnen, auf eine solche Forderung der Beklagten überhaupt einzugehen.

Die Chancen sehe ich auch als einigermaßen gering an.
Hier werden aber direkt wieder neue Kosten produziert.
Ich würde einen Riesen-Rabbatz machen, wenn ich erführe, dass Kosten dafür aus der Gemeinschaftskasse aufgewendet worden sein könnten.

Mit dem Verfahren hatte die Gemeinschaft schließlich nichts zu tun.
Die streitenden Eigentümer waren ausschließlich die Sondereigentümer, egal auf welcher Seite sie im Prozess standen.

Die Beklagten haben wohl ihre Chance versäumt, während des Gerichtsverfahrens den Antrag zu stellen, dass die Verfahrenskosten dem Verwalter aufzubürden sind.
Siehe § 49 Abs. WEG http://dejure.org/gesetze/WEG/49.html

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#8
 Von 
bibbi1403
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo wohni.

Mein Anwalt hat zweimal vor Gericht der Gegenseite den Tip gegeben, die Kosten der Verwaltung aufzuerlegen, aber deren Anwalt zeigte darauf keine Reaktion. Die anderen sind der Meinung das der sich selbst ernannte Verwalter daran Schuld ist das sie verloren hätten, allerdings sind es genau die Eigentümer die in der Klagererwiderung immer behauptet haben das dieser möchte gern Verwalter, immer unser Verwalter wäre.

Die sind immer noch der Meinung das wenn der richtige Verwalter die Einladung ausgesprochen hätte, hätten sie vor Gericht nicht verloren. Ich habe ja 5 Punkte angefochten und diese wurden auch kassiert. Der Richter hat extra nicht alles für ungültig erklärt, damit ich nicht wieder die besagten 5 Punkte anfechten muß. Der Anwalt der Beklagten sagte von Anfang an das die Sache für die verloren ist und trotzdem haben die weiter gemacht. (fast 4000€ war denen der spass wert)

Heute hatte ich schon kurzes Gespräch mit unseren neuen Verwalterin, Sie will danach handeln was im Gerichtsurteil steht.
Ich hoffe das jetzt bei uns endlich Ruhe eintritt.

Gruß
Tina

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#9
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

...wofür ich dir und der Gemeinschaft viel Glück wünsche!

Signatur:

MfG
Wohni

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