Eigentümerwechsel - Einladung

12. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Eigentümerwechsel - Einladung

Nach den Eigentümerwechseln (Eintragungen in Grundbüchern) sind die neuen Eigentümer zur Eigentümerversammlung einzuladen.

Da die Vorjahr Hausgeldabrechnung gänzlich die alten Eigentümer betrifft, können die alten Eigentümer nicht zu mindest nur zum Beschlussfassung der Hausgeldabrechnung miteinzuladen ?
Was ist wenn die neuen Eigentümer aus Angst vor Zahlungspflicht sich weigern die Abrechnung zu beschliessen bzw. diese ablehnen anstatt sich ihre Stimme zu enthalten, dass im Schlimmsten Fall kein Abrechnungsbeschluss zu stande kommen kann ?






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6 Antworten
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#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Die Forderung bzw. Guthaben aus neu beschlossenen Abrechnungen betrifft ausschließlich die zu dem Zeitpunkt des Beschlusses im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.

Was Alt- und Neueigentümer untereinander vertraglich dazu vereinbart haben, ist dann deren Sache.

Nur Außenstände bei Hausgeldforderungen nach Wirtschaftplan sind noch an die alten Eigentümer zu richten. Aber stimmberechtigt sind stets immer nur die aktuellen Eigentümer.

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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wenn eine ansonsten korrekte Abrechnung zudem nicht beschlossen wird, weil die Mehrheit der Eigentümer einen Fehlbetrag nicht ausgleichen will, ist das auch kein Problem. Dann ficht die Minderheit diese Ablehnung halt an.

Die Kosten haben Gegner zu tragen.

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"Heike aus Bochum"

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#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hm, net ganz richtig........

Eine vorgelegte Abrechnung wird entweder beschlossen oder abgelehnt. Wie neue Eigt. abstimmen oder warum sie so oder so stimmen ist da völlig belanglos.

Wird die Abrechnung als genehmigt beschlossen ist der Beschluss solange gültig bis er durch das Gericht aufgehoben wird - falls angefochten wird natürlich.

Wird die Abrechnung nicht genehmigt passiert in der Regel zweierlei :
1. Man beschliesst was zu ändern ist und es wird die geänderte Abrechnung auf einer neuen Versammlung erneut vorgelegt
2. Ein oder mehrer Eigt. fechten den Ablehnungsbeschluss an und begehren gleichzeitig die Feststellung dass die Abrechnung als genehmigt zu gelten hat

Variante A zu 2.
Es erledigt sich die Anfechtung wenn eine geänderte Abrechnung beschlossen wird - sogenannter abändernder Zweitbeschluss.

Variante B zu 2.
Wird über die Abrechnung, ob geändert oder nicht, keine neue Abstimmung gemacht entscheidet das Gericht ob der ablehnende Beschluss aufgehoben wird.

Wird der Ablehnungsbeschluss aufgehoben wird das Gericht gleichzeitig feststellen dass die Abrechnung als genehmigt gilt

Wird der Ablehnungsbeschluss nicht aufgehoben, also die Ablehnung der Abrechnung festgestellt, hat der Verwalter eine neue Versammlung einzuberufen, eine Abrechnung, ob geändert oder nicht, vorzulegen und erneut abstimmen zu lassen.

Obiges ist natürlich stark vereinfacht zusehen, die Feinheiten würden den Rahmen sprengen.......


Man kann allerdings auch hergehen und beschliessen dass die Abrechnung dann als genehmigt gilt wenn der Verwalter gewisse Sachen ändert, dies vereinfacht die ganze Sache....

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Achso.............

quote:
Da die Vorjahr Hausgeldabrechnung gänzlich die alten Eigentümer betrifft, können die alten Eigentümer nicht zu mindest nur zum Beschlussfassung der Hausgeldabrechnung miteinzuladen ?



das geht natürlich nicht, weder haben die alten Eigt. ein Anwesenheitsrecht, man könnte die Anwesenheit höchstens dulden, noch haben sie ein Stimmrecht

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

quote:
Nur Außenstände bei Hausgeldforderungen nach Wirtschaftplan sind noch an die alten Eigentümer zu richten. Aber stimmberechtigt sind stets immer nur die aktuellen Eigentümer.



Nun hat der Verwalter in der betr. Abrechnung den Gesamtfehlbetrag in Hausgeldforderung und Abrechnungsforderung zu trennen,
Hausgeldfehlbetrag von altem und Abrechnungsfehlbetrag von neuem zum Ausgleich anzufordern ?
Oder ausschließlich an neuem neuen Eigentümer, der den Beschluß mitbeschlossen hat, zu halten ?




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"28c7h49T"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Außenstände bei Hausgeldforderungen nach Wirtschaftplan sind noch an die alten Eigentümer zu richten.


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"Heike aus Bochum"

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