Hallo zusammen,
ich habe dieses Jahr eine Eigentumswohnung gekauft und habe an der Versammlung für die Jahresabrechnung 2010 teilgenommen. Hierbei entfällt ein Guthaben von ca. 250 Euro auf mich. Jetzt hat der alte Eigentümer in 2010 aber 2 Mal kein Hausgeld bezahlt, also das Guthaben wäre normalerweise um 300 Euro höher. Muss der Hausverwalter das fehlende Hausgeld noch bei dem ehemaligen Eigentümer eintreiben?
Grüße
greeny
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Eigentümerwechsel - Hausgeldrückstand
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
JA, der alte Eigentümer haftet der WE gegenüber für alle Hausgeldzahlungen, die bis zur Eigentumsumschreibung angefaqllen sind. Und das, ohne Rücksicht darauf, ob sie verbrauchet werden oder nicht. Denn ob das Geld im Haushaltsjahr verbraucht wird, klärt sich erst in der Jahresabrechnung. Und was in der Jahresabrechnung steht, geht nur den was an, der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Abrechnung (also quasi heute) im Grundbuch steht.
Gruß Martin
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Aber Greeny hat sogar noch Geld aus der Abrechnung erhalten, da muss man sich doch fragen, ob die Zahlungen vorher nicht überteuert waren.
Insgesamt hat sie doch einen guten Schnitt gemacht.
Die Frage ist doch, ob es sich lohnt, wegen € 300,- einen Prozess gegen den Alt-Eigentümer anzustrengen, ggf. ein Mahnverfahren. Wobei es rechtlich natürlich die Aufgabe des Verwalters ist, diese Forderung "einzutreiben".
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: Aber Greeny hat sogar noch Geld aus der Abrechnung erhalten, da muss man sich doch fragen, ob die Zahlungen vorher nicht überteuert waren.
von TiA2010 am 21.07.2011 23:12
Aus dem zufälligen Ergebnis kann man keine Rechtsfolgen ableiten. "Überteuert" ist ein Begriff, der in diesem Zusammenhang absolut nichts zu suchen hat. Über die Hausgeldvorauszahlungen beschließt die Gemeinschaft mit dem Wirtschaftsplan. Mit dem Beschluss sind die Beträge für alle Eigentümer verbindlich.
Der Erwerber einer Eigentumswohnung muss in der Abrechnung so gestellt werden, als ob der vorherige Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wäre. Die ausstehenden Zahlungen müssen also ebenfalls gutgeschrieben werden. Das Guthaben steht - es war schon zutreffend beschrieben - demjenigen zu, der bei Fälligkeit Wohnungseigentümer ist.
: Insgesamt hat sie doch einen guten Schnitt gemacht.
von TiA2010 am 21.07.2011 23:12
Das ist zu kurz gedacht und wenn man es so sehen will wäre der Schnitt noch besser bei einer zutreffenden Abrechnung. Ob es sich letztlich wirklich um einen "guten Schnitt" handelt kann man allerdings erst bewerten, wenn man die Vereinbarungen des Kaufvertrags zum Nutzen- und Lastenübergang mit einbezieht. Es könnte also durchaus sein, dass der neue Eigentümer alles an den VErkäufer abführen muss.
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