Im Juni 2024 wurde eine Eigentumswohnung verkauft.
Für die Zeit 2023 und bis 06.2024 hat der vorherige Eigentümer das Wohngeld an die Hausverwaltung bezahlt.
Die Wohnung war im Leerstand, also nicht vermietet und es ist wie in den Vorjahren mit einer Rückzahlung der Nebenkosten zu rechnen.
Eine Abrechnung für die o. gen. Zeit gab es vor Verkauf der Wohnung noch nicht, die ist verspätet jetzt erst erfolgt.
Die Hausverwaltung teilte in einem Telefonat heute mit, dass der Gesetzgeber bei Eigentumswechsel beschlossen hatte, dass nicht mehr der Vorbesitzer die Hausabrechnung und die Rückzahlung zuviel bezahlter Beträge erhält, sondern nur noch der neue Eigentümer.
Das bedeutet, dass der Vorbesitzer weder ein Recht auf eine Aufstellung von den Ausgaben hat noch dazu auch kein Recht, die zu viel von ihm bezahlten Wohngelder zurück zu erhalten, das geht alles an den neuen Besitzer, obwohl dieser erst ab Juni 2024 als Eigentümer der Wohnung eintrat.
Meine Frage?
Kann es sein, dass der Gesetzgeber per Gesetz dem alten Wohnungseigentümer sein Recht auf Abrechnung und Rückzahlung für die Zeit vor dem Verkauf der Wohnung nimmt und alles dem neuen Eigentümer zuschreibt?
Bei einer Rückforderung würde das sicher anders gehandhabt werden und sich der neue Besitzer beschweren.
Ich bin der Meinung, dass die Hausverwaltung das nicht richtig auslegt. Und der neue Eigentümer ab Übernahme der Wohnung in seinen Besitz, für das Wohngeld zuständig ist.
Man solle sich mit dem neuen Eigentümer gütlich einigen was die Abrechnungsunterlagen und die Rückzahlung der vom Vorbesitzer bezahlten Wohngeldraten betrifft, weil sie dieses an den neuen Besitzer überwiesen haben, obwohl der das gar nicht bezahlt hatte.
Ich meine, dass man hier einem Irrtum unterliegt und mit dieser Auslegung das Recht des Vorbesitzers unterbindet.
Was meinen Sie ?
-- Editiert von Moderator topic am 19. September 2024 19:48
-- Thema wurde verschoben am 19. September 2024 19:48
Eigentum Immobilie, Eigentümerwechsel, Nebenkostenabrechnung vor Verkauf
Damit ist vermutlich das HAUSGELD gemeint. Ein Guthaben aus den (Verbrauchs)-Betriebskosten ist nachvollziehbar.Zitat :Für die Zeit 2023 und bis 06.2024 hat der vorherige Eigentümer das Wohngeld an die Hausverwaltung bezahlt.
Hat die HV am Telefon auch das Gesetz genannt?Zitat :Die Hausverwaltung teilte in einem Telefonat heute mit, dass der Gesetzgeber bei Eigentumswechsel beschlossen hatte,
Das ominöse Gesetz regelt vermutlich etwas zum Eigentumswechsel,Zitat :Bei einer Rückforderung
Die HV sollte am besten etwas schreiben, denn am Telefon gibts häufig Missverständnisse.Zitat :Ich bin der Meinung, dass die Hausverwaltung das nicht richtig auslegt.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/eigentuemerwechsel-rechtsfolgen-133-betriebskostenabrechnung_idesk_PI17574_HI2731645.html
Zitat :itat (von Sarek):
Die Hausverwaltung teilte in einem Telefonat heute mit, dass der Gesetzgeber bei Eigentumswechsel beschlossen hatte,
Hallo,
die Dame von der Hausverwaltung konnte das Gesetz nicht benennen, man hätte ihnen das nur so mitgeteilt, nehme an, der Chef dort.
Ich kann es mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber beschließt, dass das Recht auf Auskunfterteilung über die Abrechnung des Jahres 2023, wo ja der alte Wohnungseigentümer noch das ganze Jahr sowohl für die Wohnung als auch für die Bezahlung des Hausgeldes zuständig war, dieser wegen Eigentumswechsel im Juni 2024, keine Rechte mehr besitzt und auch das von Ihm bezahlte Hausgeld in Folge was von mir zu viel entrichet wurde, nicht an ihn sondern an den neuen Eigentümer gehen sollte. Das scheint mir unlogisch.
Wenn für die Hausnebenkosten, also Heizung und Warmwasser, zu wenig entrichtet worden wäre, müsste diese dann auch der neue Eigentümer 1 Jahr später draufzahlen? Indem Fall würde sich der neue Eigentümer sicher beschweren !
Wie soll man z.B. eine Steuererklärung für das Vorjahr machen, wenn man keine Zahlen für die Haushaltsnahen Kosten benennen kann, weil die Hausverwaltung behauptet, dass man kein Recht mehr auf die Unterlagen und Abrechnung hat. Wenn das zu viel gezahlte Entgelt ein anderer erhält, der das gar nicht bezahlt hat.
Man muss sich lt. Hausverwaltung die Abrechnung vom neuen Besitzer holen, wenn der damit einverstanden ist?
Sind wir in dieser Welt schon soweit, dass wir gar keine Rechte mehr haben, auch wenn es um das eigene Eigentum geht ?
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Zitat :Die Hausverwaltung teilte in einem Telefonat heute mit, dass der Gesetzgeber bei Eigentumswechsel beschlossen hatte,
Ich versuche zu zitieren:
"Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass alle Auskünfte und Unterlagen nur noch an den neuen Eigentümer gehen dürfen."
Mit diesem müsste man in Kontakt treten und darum bitten, diese Unterlagen und womöglich auch das Geld, das ihm gar nicht gehört, an den Vorbesitzer zu geben. Für ein Jahr, wo von dem neuen Eigentümer noch gar keine Rede war? Mit ist diese Auskunft und das vorgeben der Gesetzesänderung suspekt.
Zitat :Was meinen Sie ?
Das die Verwaltung Recht hat.
Zitat :Mit ist diese Auskunft und das vorgeben der Gesetzesänderung suspekt.
Wenn man beachtet, dass sich die Abrechnung auf das Objekt und nicht auf den Eigentümer bezieht, ist es nicht mehr suspekt.
Und bitte nicht verwechseln, dass sowohl die Abrechnung als auch etwaige die Erstattungen an den neuen Eigentümer geht, hat nichts mit Deinen Ansprüchen zu tun, diese vom neuen Eigentümer zu erhalten.
Aber Dein Ansprechpartner / Anspruchsgegner ist der neue Eigentümer, nicht die HV.
Zitat :Das ominöse Gesetz regelt vermutlich etwas zum Eigentumswechsel,
Es ist nicht ominös, sondern das WEMoG, ausgeschrieben lautet der wundervolle Name Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz....
Du warst bei Haufe schon nicht so verkehrt, hast aber das falsche rausgesucht.
Eigentümerwechsel, mit wem ist abzurechnen
p.s.
Wurde im Notarvertrag eigentlich nichts dazu vereinbart?
Wäre recht ungewöhnlich.
p.s.s.
Hier ist der Thread übrigens etwas unglücklich aufgehoben, im Unterforum WEG würdest Du vermutlich deutlich mehr Antworten bekommen.
Eine Verschiebung kannst Du selbst "beantragen" in dem Du deinen Beitrag (über "Verstoß melden") meldest und um Verschiebung bittest.
-- Editiert von User am 19. September 2024 16:08
Zitat :p.s.
Wurde im Notarvertrag eigentlich nichts dazu vereinbart?
Wäre recht ungewöhnlich.
Nein, es wurde nichts davon vereinbart, weder Notar noch Makler kannten das Gesetz
Musst du ja auch nicht. Du brauchst etwas Schriftliches. Die HV findet es und kann es dir schicken. Für solche unfassbaren Geschehnisse sollte man sich nicht aufs Telefon verlassen.Zitat :Ich kann es mir nicht vorstellen
Nein, sind wir nicht. Es wird nur umständlicher für dich, wen wunderts? Die HV wirds freuen.Zitat :Sind wir in dieser Welt schon soweit, dass wir gar keine Rechte mehr haben,
Tja--- Du wirst den Käufer/neuen Eigentümer kontaktieren müssen. Die HV hat dir vermutlich nichts Falsches gesagt.Zitat :Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass alle Auskünfte und Unterlagen nur noch an den neuen Eigentümer gehen dürfen."
Wozu auch? Das ist gar nicht nötig gewesen.Zitat :weder Notar noch Makler kannten das Gesetz
Zitat :Kann es sein, dass der Gesetzgeber per Gesetz dem alten Wohnungseigentümer sein Recht auf Abrechnung und Rückzahlung für die Zeit vor dem Verkauf der Wohnung nimmt und alles dem neuen Eigentümer zuschreibt?
Ja.
Ziel war unter anderem das entschlacken der Verwaltungstätigkeiten.
Zitat :"Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass alle Auskünfte und Unterlagen nur noch an den neuen Eigentümer gehen dürfen."
Das ist schlicht falsch.
Wenn Alt- und Neueigentümer jedoch keine individualvertragliche Vereinbarungen treffen, dann gilt hat das Gesetz.
Zitat :Nein, es wurde nichts davon vereinbart
Alt- und Neueigentümer hatten da keinen Wunsch nach Regelungsbedarf geäußert?
Zitat :weder Notar noch Makler kannten das Gesetz
Beim Makler könnte das sein.
Beim Notar glaube ich das nicht, dass WEMoG gilt immerhin schon seit den 01.12.2020.
Zitat :Wie soll man z.B. eine Steuererklärung für das Vorjahr machen, wenn man keine Zahlen für die Haushaltsnahen Kosten benennen kann, weil die Hausverwaltung behauptet, dass man kein Recht mehr auf die Unterlagen und Abrechnung hat.
Sofern Angaben für die Steuererklärung nötig sind, könnte unter Umständen ein Anspruch auf Auskunft / Herausgabe bestehen.
Zitat :Sind wir in dieser Welt schon soweit, dass wir gar keine Rechte mehr haben, auch wenn es um das eigene Eigentum geht ?
Nö.
Nur, wenn man sich um seine Rechte nicht kümmert, sich nicht damit beschäftigt, dann ist das irgendwo bei "selber schuld" / "Pech gehabt".
Eigentlich hat hier der Gesetzgeber gar nichts geändert, das galt schon immer so! Es war schon immer mit demjenigen abzurechnen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (bzw. Fälligkeit des Abrechnungsergebnisses, falls abweichend) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Das WEMoG regelt nur neu, dass die Verwaltung von einem eventuellen Abrechnungsüberschuss noch eventuell bestehende Hausgeldrückstände abziehen darf.
Relativ unwichtig ist:
- Wann erfolgte der Verkauf?
- wann erfolgte die Übergabe der Immobilie?
Die entscheidende Frage ist:
- wann erfolgte die Eintragung der Auflassung im Grundbuch?
Wohlgemerkt: Auflassung! Nicht die Auflassungsvormerkung.
Je nach dem, wie schnell das Finanzamt, der Notar und das Grundbuchamt arbeiten, kann das von wenige Wochen bis zu mehreren Monaten dauern (in meinem Tätigkeitsbereich derzeit durchschnittlich 4-6 Monate).
Erst mit Eintragung der Auflassung im Grundbuch ist der Eigentümerwechsel vollzogen. Erst ab diesem Tag steht ein beschlossenes Abrechnungsguthaben dem Erwerber zu. Bis zum Tag der Eintragung ist der Verkäufer noch grundbuchlicher Eigentümer.
Und jetzt?
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