Liebes Forum,
habe in verschiedenen Quellen gelesen, dass "dauernde Misstrauensbekundungen gegenüber dem Verwalter zur Entziehung des Wohneigentums führen können. Das würde ja bedeuten, man kann einen Miteigentümer, der kein Vertrauen zur Verwaltung hat, zwingen, der Verwaltung zu vertrauen, entgegen seiner Überzeugung. Ist das tatsächlich so?
-- Editiert von fb523801-31 am 09.09.2019 10:08
-- Editiert von fb523801-31 am 09.09.2019 10:08
Eigentumsentzug wegen dauernder Misstrauensbekundungen gegenüber dem Verwalter und anderen
9. September 2019
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Frage vom 9. September 2019 | 10:06
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentumsentzug wegen dauernder Misstrauensbekundungen gegenüber dem Verwalter und anderen
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 9. September 2019 | 10:46
Von
Status: Unbeschreiblich (47457 Beiträge, 16801x hilfreich)
Zitat:habe in verschiedenen Quellen gelesen
Nenne bitte ein Beispiel.
Zitat:dass "dauernde Misstrauensbekundungen gegenüber dem Verwalter zur Entziehung des Wohneigentums führen können.
Die in § 18 WEG genannten Voraussetzungen sind dadurch nach meiner Auffassung bei weitem nicht erfüllt.
#2
Antwort vom 9. September 2019 | 13:43
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort, hh. Du hast mir weitergeholfen.
Betreffend Beispiele, ich weiß nicht, ob es erlaubt ist, konkrete Links hier reinzustellen, aber wenn Du "dauernde Misstrauensbekundungen" googelst, wirst Du eine ganze Browserseite von Suchergebnissen vorfinden.
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#3
Antwort vom 9. September 2019 | 14:30
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Jein:Zitat:habe in verschiedenen Quellen gelesen, dass "dauernde Misstrauensbekundungen gegenüber dem Verwalter zur Entziehung des Wohneigentums führen können. Das würde ja bedeuten, man kann einen Miteigentümer, der kein Vertrauen zur Verwaltung hat, zwingen, der Verwaltung zu vertrauen, entgegen seiner Überzeugung. Ist das tatsächlich so?
Ja, es ist tatsächlich so, dass "dauernde Misstrauensbekundungen" zum Eigentumsentzug führen können.
Nein, die verkürzte Darstellung auf diese zwei Worte ist irreführend und führt Dich zu einem falschen Schluss: es geht nicht allein um dauernde Misstrauensbekundungen, sondern vorallem um unberechtigte Misstrauensbekundungen die nur dazu dienen, den Verwrulanten".
Solche ständigen, unberechtigten Misstrauensbekundungen führen zu einer erheblichen Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft, binden in massivem Maße Arbeitszeit des Verwalters (in deren Folge u.U. tatsächlich die eigentliche Arbeit leiden kann). In der weiteren Folge kommt es häufig zu Vertragskündigungen seitens der Verwalter, sehr häufige Verwalterwechsel und damit zu einer Lähmung der gesamten Verwaltungstätigkeit bis dahin, dass die WEG überhaupt keinen Verwalter mehr findet.
Eine solche Konstellation/Situation ist für die Gemeinschaft unzumutbar, zumal dies bei Dauerzustand zu einer völlig unverwaltbaren WEG führt und damit die Substanz der gesamten Immobilie gefährdet ist und zu einem massiven Wertverlust führt.
Völlige Fehlinterpretation! Man kann den Miteigentümer damit "nur" zwingen, seine Eigentumswohnung zu veräußern.Zitat:man kann einen Miteigentümer, der kein Vertrauen zur Verwaltung hat, zwingen, der Verwaltung zu vertrauen, entgegen seiner Überzeugung.
Da Verfahren nach § 18 so ziemlich ultima ratio sind, werden Gerichte dies sehr genau prüfen. Besteht ein Misstrauen auf Tatsachen und zu Recht, wir dies nicht zur Entziehung des Eigentums führen.
-- Editiert von R.M. am 09.09.2019 14:32
#4
Antwort vom 9. September 2019 | 14:40
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
Die beiden unter 18/2 expliziten Voraussetzungen sind sicher nicht erfüllt, aber diese beiden sind ja nur die wichtigsten und daher vom Gesetzgeber mit "insbesondere" herausgehoben.ZitatDie in :§ 18 WEG genannten Voraussetzungen sind dadurch nach meiner Auffassung bei weitem nicht erfüllt.
Allgemein gilt:
Hierunter wurden schon ganz verschiedene Dinge ausgeurteilt. Wer grundsätzlich gegen alles und jeden ist, sollte nicht Mitglied in eriner WEG sein.Zitateiner so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann :
#5
Antwort vom 9. September 2019 | 14:45
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank! Das war sehr aufschlußreich. Es würde ja auch dem Recht auf freie Meinungsbildung widersprechen, wenn man einen Miteigentümer zur Veräußerung seiner Wohnung zwingen könnte, nur, weil er auf Grund von offensichtlichen Ungereimtheiten, die andere nicht feststellen wollen, das Vertrauen zum Verwalter verliert.
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