Eigentumswohnung Außenfensterbank vorübergehend vergrößern rechtens (Dachgeschoss)?

28. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Santei
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentumswohnung Außenfensterbank vorübergehend vergrößern rechtens (Dachgeschoss)?

Hallo,
ich habe hier zwar ein wenig gesucht aber leider nichts passendes gefunden.

Wie verhält es sich in folgendem Fall (man findet immer nur etwas zu Mietwohnungen aber nie zu Eigentum):
Man besitzt eine Dachgeschosswohnung mit Gauben in einem 10 Parteien Haus. Nun möchte der Eigentümer im Sommer Blumentöpfe vor die Fenster stellen aber die Außenbänke sind zu schmal und haben eine starke Neigung. Der Besitzer beschließt nun eine rückbaubare Konstruktion zu bauen wodurch ein Brett mit Stützen auf das Dach aufgesetzt wird und dadurch eine etwa 60cm Tiefe nutzbare Fläche vor den Fenstern entsteht (wie gesagt rückbaubar und über Winter verschwindet das ganze).

Darf der Eigentümer das tun? Es handelt sich meiner Erachtens nach nicht um eine bauliche Veränderung da es ja "nur" für die Sommermonate ist und danach rückstandslos entfernt wird.
(Um weitere Nebenfragen zu vermeiden gehen wir davon aus dass alles was darauf abgestellt wird keine Schäden am Haus verursacht (durch Tropfwasser o.Ä.) und alles ordnungsgemäß gesichert ist gegen Herabfallen)
Ist es hierbei ggf. sogar wichtig ob die konstruktion für die Allgemeinheit sichtbar ist oder nicht (Straßenzugewandte Seite und Hinterhof)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
ein Brett mit Stützen auf das Dach aufgesetzt wird
Da ihm das Dach nicht gehört ist das erst einmal eine unerlaubte Sondernutzung (ähnlich wie der Schuhschrank im Hausflur).
Außerdem sind Dachziegeln und die Konstruktion darunter nicht gemacht für solche Aktionen.

Zitat:
Es handelt sich meiner Erachtens nach nicht um eine bauliche Veränderung da es ja "nur" für die Sommermonate ist und danach rückstandslos entfernt wird.
Theoretisch wäre sogar eine bauliche Veränderung nur für einen Tag unzulässig, der Zeitraum interessiert gar nicht. Aber egal, denn das Beschriebene ist keine bauliche Veränderung (vorausgesetzt es ist nicht irgendwo angeschraubt, sondern nur festgeklemmt).

Stefan

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#2
 Von 
Santei
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, das mit dem Dach ist einleuchtend. Aber wie verhält es sich mit der Außenfensterbank an sich? Sagen wir der Eigentümer baut eine Holzkonstruktion die nur geklemmt wird und auf der Außenfensterbank aufgesetzt wird um dann kleine Blumentöpfe darauf zu stellen. Darf der Eigentümer einer Wohnung die Außenfensterbänke nutzen? Im Mietrecht heißt es ja meistens dass man nur die Räume mietet, nichts was davor ist. Wie verhält es sich bei Wohnungseigentum? (In diesem Falle sind die Fenster Sondereigentum für die jeder selbst zuständig ist nur die Optik nach außen muss gewahrt bleiben, also zum Beispiel braune Rahmen in Holzoptik)

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#3
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Auch wenn die ganze Konstruktion gesichert ist, wird eben doch die Haushaftplicht in Anspruch genommen, falls doch etwas herunterfällt. Da können sehr große Summen zusammen komen, wenn jemandem etwas auf den Kopf fällt. Demnach müßte das Vorhaben von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden.

Signatur:

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Santei):
Aber wie verhält es sich mit der Außen...
Mal ganz vereinfacht ausgedrückt. Von allem was außen ist, hat der Sondereigentümer tunlichst die Finger zu lassen. (und nicht mit allem was in seiner Wohnung ist, kann er tun und lassen was er will).

Ob Du Dein Vorhaben von der WEG genehmigt bekämst - und in welcher Zeit, ist ungewiss. Wenn Dir die Sache das Risko wert ist, könnte man daran denken das einfach mal so zu machen. Vielleicht stört sich ja niemand (oder nicht genug der Miteigentümer) daran. Selbstverständlich würdest Du alle Folgen für etwaige Schäden und/oder Verschlechterungen am Gemeinschaftseigentum tragen müssen. Dazu auch alle Risiken, die von der Kostruktion und den Pflanzen ausgehen. Das wäre übrigens mit höchster Wahrscheinlichkeit auch so vereinbart, im Fall einer Genehmigung durch die WEG.

Aber ein Recht auf diese Sondernutzung (Verschönerung? - Umgestaltung) hast Du nicht.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Darf der Eigentümer einer Wohnung die Außenfensterbänke nutzen?
Schwierige Frage. Ja, irgendwo muss die Grenze sein, aber wo?
Roland-S meint zwischen Innen und Außen. Klingt natürlich logisch, aber ist das belastbar?

Zur Montage auf der Fensterbank: Auch die ist nicht dafür gemacht, daher wohl wieder eher nicht zulässig.

Zitat:
Von allem was außen ist, hat der Sondereigentümer tunlichst die Finger zu lassen.
Und warum darf man dann einen Balkon benutzen, ja dort sogar Blumentöpfe hinhängen?
Ich erinnere mich an Streit darüber, ob die Blumenkästen innen oder außen am Geländer hängen müssen, weiß aber nicht mehr wie das ausging. Jedenfalls zeigt das Beispiel Balkon, dass es nicht ganz so einfach ist wie man meinen könnte.
Analog: Was ist mit einem Außenthermometer? Oder einer Wetterstation?

Zitat:
Auch wenn die ganze Konstruktion gesichert ist, wird eben doch die Haushaftplicht in Anspruch genommen, falls doch etwas herunterfällt.
Allein das etwas herunterfallen kann ist aber nicht entscheidend (sonst dürfte das Fenster nicht einmal zu öffnen sein).
Außerdem haftet imho die WEG bzw. ihre Versicherung nicht für solche Schäden.

Stefan

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Roland-S meint zwischen Innen und Außen. Klingt natürlich logisch, aber ist das belastbar?
...immer nur bis zu einem (un)gewissen Punkt.


Zitat (von reckoner):
Und warum darf man dann einen Balkon benutzen, j
Nach meiner Logik, weil man auch einen Balkon, der außen liegt - innen nutzt.
Zitat (von reckoner):
ja dort sogar Blumentöpfe hinhängen?
Innen kommt das meistens nicht zu Beanstandungen. Außen recht häufig.


Zitat (von reckoner):
Ich erinnere mich an Streit darüber, ob die Blumenkästen innen oder außen am Geländer hängen müssen,
Die Frage war wohl, ob diese Blumenkasten auch außen hängen dürfen. Ein solcher Streit kann durchaus so ausgehen, das die Kästen außen nicht hängen dürfen - ggfs. aber innen. Es gibt aber auch den Fall, wo außen Blumenkästen hängen müssen.... weil's so bestimmt ist.


Zitat (von reckoner):
Jedenfalls zeigt das Beispiel Balkon, dass es nicht ganz so einfach ist wie man meinen könnte.
Das stimmt. Deshalb hatte ich auch geschrieben: "Mal ganz vereinfacht ausgedrückt." Leider ist sehr oft einfach nicht einfach....



Zitat (von reckoner):
Analog: Was ist mit einem Außenthermometer? Oder einer Wetterstation?
Kommt d'rauf an. 1 oder 0

Mir gefällt Deine Art zu Denken. :augenroll:


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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