Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgendes Problem. Wir haben im Dezember eine Wohnung gekauft, zu der ein Keller gehörte. Bei der Besichtigung war der Keller voll mit Grobmüll. Die Maklerin hat uns versichert, dass der Keller auf jeden Fall geräumt wird. Im Februar bei der Wohnungübergabe war der Keller immernoch voll, was auch im Wohnungübergabeprotokoll vermerkt wurde (Keller ist nicht nutzbar).
Jetzt sagt uns die Maklerin und der Verkäufer, dass sie nicht berechtigt sind den Keller aufzuschließen und die Sachen zu entsorgen und sie müssen erstmal rausfinden, wem die Sachen im Keller gehören. Sie meinten, dass sie den Keller nach dem letzten Mieter geräumt haben und das Schloss nicht dran gemacht haben. Jetzt hat jemand laut ihrer Aussage einfach da seine Sachen reingetan und ein Schloss dran gemacht.
Wie können wir in dieser Situation vorgehen? Können wir eine Räumungsklage gegen unseren Verkäufer anstreben? Haben wir Recht auf einen Schadenersatz, weil wir den Keller nicht nutzen können? Wenn ja, wie berechnet man den Schadenersatz?
Eigentumswohnung Keller nicht nutzbar
9. März 2016
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Frage vom 9. März 2016 | 23:42
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentumswohnung Keller nicht nutzbar
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#1
Antwort vom 10. März 2016 | 21:25
Von
Status: Praktikant (919 Beiträge, 224x hilfreich)
Manchmal muß man sich selber helfen, wenn gar nichts mehr geht. Aushang ans schwarze Brett und Mitteilung an den Verwalter, dass nach Ablauf von drei Wochen der Keller leer geräumt wird und das Gut im Freien auf dem Grundstück der Gemeinschaft gelagert wird.
#2
Antwort vom 10. März 2016 | 21:46
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatManchmal muß man sich selber helfen, wenn gar nichts mehr geht. Aushang ans schwarze Brett und Mitteilung an den Verwalter, dass nach Ablauf von drei Wochen der Keller leer geräumt wird und das Gut im Freien auf dem Grundstück der Gemeinschaft gelagert wird. :
Worauf der Verwalter sehr wahrscheinlich wie folgt reagieren wird:
Anschreiben an "pa436791-66" mit dem Hinweis, dass dies nicht zulässig sei. Sowie der Aufforderung diese Artikel umgehend von der Gemeinschaftsfläche zu entfernen.
Mal ganz ehrlich, ich weiß nicht wie man darauf kommt so einen "Rat" zu erteilen.
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#3
Antwort vom 10. März 2016 | 22:49
Von
Status: Praktikant (919 Beiträge, 224x hilfreich)
Tobias, was hast du für einen Rat? Bis jetzt kam nichts.
#4
Antwort vom 11. März 2016 | 07:01
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatTobias, was hast du für einen Rat? Bis jetzt kam nichts. :
Zumindest nicht so einen, sorry, blödsinnigen der nur neuen Ärger produziert.
Zudem es sich hier um eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Käufer und Verkäufer handelt, und niemand weiß was da genau im Übergabeprotokoll festgehalten wurde.
Man muss auch nicht zu jeder Frage einen "Rat" geben.
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