Einbruchschutz Fenster

29. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 33x hilfreich)
Einbruchschutz Fenster

Moin

In meiner Wohngegend wird in letzter Zeit öfter eingebrochen.

Da meine Wohnung zum Teil ebenerdig ist (das Haus steht am Hang, daher betrifft es nicht alle Fenster) und tagsüber niemand zu Hause ist, will ich die Fenster die leicht zu erreichen sind von einer Fachfirma mit einem Schutz gegen aufhebeln sichern lassen.

Frage: Fenster sind ja in der Regel Gemeinschaftseigentum (Ich habe unsere Teilungserklärung zur Zeit nicht vorliegen).
Muß ich, da ja mechanische Veränderungen/Bohrungen am Rahmen vorgenommen werden, die anderen Eigentümer um Erlaubnis bitten, bzw. einen Beschluß auf der nächsten Versammlung erwirken, oder kann ich die Sicherungen auch so anbringen lassen?

Gruß
Michael



-----------------
" "

-- Editiert mi641he am 29.01.2013 11:47




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2428x hilfreich)

Fenster sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, egal was in der TE steht. Allenfalls ergibt sich aus anderlautenden Vereinbarungen eine Kostentragungsregelung.

Daher grundsätzlich: ja Du musst die anderen fragen und eine Beschlussfassung/Genehmigung herbeiführen. Die TE kann jedoch anderes regeln (z.B. dass u.U. eine Genehmigung des Verwalters ausreichend sein kann). Beides sollte jedoch, sofern die äußere Ansicht nicht verändert wird und Du die Kosten trägst, eher kein Problem sein. (ein Gitter als Einbruchschutz ist wohl eher problematisch ;-))

Eine möglichst genaue Schilderung Deines Vorhabens, noch besser bebildert, ist hilfreich für eine erfolgreiche Beschlussfassung.

-----------------
"lg.
R.M. "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1264 Beiträge, 493x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... Daher grundsätzlich: ja Du musst die anderen fragen und eine Beschlussfassung/Genehmigung herbeiführen...

von R.M. am 29.01.2013 12:13 <hr size=1 noshade>


Man könnte bei der vorgesehenen Maßnahme auch den Standpunkt vertreten, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG keine Zustimmung anderer Wohnungseigentümer erforderlich ist, weil kein anderer Eigentümer in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wenn die gammelige Webseite noch online wäre könnte ich ein Urteil zu diesem Thema verlinken.....

Aus diesem Urteil und meiner Erinnerung :

Gitter vor die Fenster bedürfen der Zustimmung durch die Gemeinschaft da bauliche Veränderung - hier Änderung des äusseren Gesamtbildes.
Liegen die betreffenden Fenster nicht zur Strasse und sind auch vom Grundstück nicht unbedingt sichtbar stehen die Chancen recht gut dass obiges nicht zu stark zu werten wäre - Ortstermin mit Richter im Falle einer Klage auf Genehmigung.

Die Möglichkeit es könnte eingebrochen werden reicht definitiv nicht, da muss man schon ein oder zwei Einbrüche abwarten - und ja ich weiss dass unsere Gesetzgebung etwas hinter dem Mond ist - smile

EDIT :
Wird das Ganze von innen gemacht braucht man keinen Beschluss




-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

-- Editiert Thorsten D. am 29.01.2013 18:25

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 33x hilfreich)

Danke an alle.
Es geht mir um eine Sicherung der Fenster im innern der Wohnung, also z. B. gesicherte Schaniere usw. Es soll kein Gitter o.ä angebracht werden.
Ich werde mich auf jeden Fall noch einmal mit der Verwaltung in Verbindung setzen.

Gruß
Michael

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)

Notfalls kann das Fenster auch von Innen gesichert werden,
dann ist das Aussehen des Objektes gar nicht beeinträchtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2428x hilfreich)

Ich möchte zu meinen Vorschreibern trotzdem Bedenken anmelden. Auch wenn es äußerlich keine Veränderung gibt und nach Ansicht einiger somit nicht der Genehmigung bedarf, so ist dies dennoch eine Veränderung am Gemeinschaftseigentum Fenster. Das kann z.B. dann zu Problemen führen, wenn die WEG zu einem späteren Zeitpunkt die Erneuerung der Fenster beschließt. Die Fragestellerin hätte keinen Anspruch auf Ersatz oder wiederherstellung Ihrer vorgenommenen Änderungen. Daher ist immer zu empfehlen: erst fragen, dann machen.

-----------------
"lg.
R.M. "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 33x hilfreich)

Danke an alle für die Einschätzungen.
Da das ganze ja nicht einfach und eindeutig zu sein scheint, werde ich mich auf jeden Fall noch mal mit der Verwaltung in Verbindung setzen und ggf. auch mal einen Fachanwalt befragen.
Leider haben wir ja jemanden in der Gemeinschaft der geradezu auf Fehler anderer wartet...

Gruß
Michael

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.922 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.178 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.