Einfriedung Garten Sondernutzungsrecht

22. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)
Einfriedung Garten Sondernutzungsrecht

Guten Tag, ich finde es irgendwie über die Suchfunktion nicht, vielleicht suche ich auch falsch... wir haben ja ein Sondernutzungsrecht an unserem Garten und möchten aus gegebenen Anlass eine Einfriedung vornehmen lassen, damit a. unser Kind nicht auf fremde Grundstücke läuft und b. die anderen nicht auf unserem Grundstück "rumturnen". Da es ja Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht ist, wie Stellplatz oder Terasse, werden die Kosten doch dann durch alle Parteien geteilt oder kann ich nicht einfrieden lassen? bzw. nur auf eigene Kosten? Danke im Voraus

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo Red Hair

ich denke ohne Zustimmung der übrigen Eigt. geht das nicht.

Zum Nachlesen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zaun = baul. Veränderung, bedarf der Zustimmung der übrifgen Eigentümer.
Kosten= bitte in der Gemeinschafstordnung nachsehen, vermutlich ist zur Kostentragung zu Lasten des Sondernutzungsberechtigten bereits etwas geregelt. Unabhängig hiervon gilt, dass im Einzelfall die Gemeinschaft eine abweichende Kostentragung zu Lasten des Sondernutzungsberechtigten beschließen kann. Du solltest Dich daher darauf einstellen, dass Du die Kosten selber tragen musst, besser wäre noch, dies von vornherein anzubieten.

lg R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)

also in der hausordnung steht, dass ein sichtschutz bis 1,80 aufgestellt werden darf, auch als grenzbebauung, somit wäre denke ich das schonmal kein problem oder? wegen der kostenverteilung schau ich mal in die teilungserklärung... wenn dort nichts geregelt ist, was dann?

7x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ich bin mir nicht sicher, ob die Hausordnung das Aufstellen eines Zaunes/Sichtschutzes regeln kann? R.M. wie siehst du das?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ich würde sagen, wenn die Hausordnung gestattet ( ich bezweifle mal ob das dadrin überhaupt geregelt werden kann ) das man einen Sichtschutz aufstellen kann, dann ist das wie wenn Du Dir einige Kübelpflanzen hinstellst - also Dein Kostenproblem.

Anmerken möcht ich noch, dass "Sichtschutz" aufstellen in der Hausordnung und dann nen Zaun bauen unter Umständen von einem Gericht als zwei Paar Schuhe gesehen wird.

Ich denke, wie R.M.auch, dass Du das geringste Risiko hast wenn Du die "Einfriedung" selbst bezahlst

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)

so also wir tragen die kosten alleine.(teilungserklärung mal wieder gelesen).. nachbarschaftsrecht sichtschutz bis 1.80 m als grenzbebauung zulässig, somit können wir also ohne zustimmung (so sehe ich das) einen sichtschutzzaun auf unserer grenze ziehen , richtig?

wir mussten ja eine hausordnung beschliessen und die in nds geltende nachbarschaftsregelung habe ich da gleich mit reingenommen, damit jeder weiss, was er machen darf bzw. nur mit zustimmung der anderen (bauliche veränderung)... eben nicht machen darf....bei uns ist das hier so geregelt, selbst wenn es nit in der hausordnung stehen würde, würde die regelung ja trotzdem greifen..

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ich geb immer noch zu bedenken, dass letzendlich bauliche Veränderungen nicht in der Hausordnung sanktioniert werden können.
Ich würd das an Deiner Stelle mal vorher abklären lassen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)

was meinst du jetzt genau damit? die aufnahme des nachbarschaftsrechts ist nicht zulässig in eine gemeinschaftsordnung? die ja gleichzeitig hausordnung ist... also sozusagen "all in one"...

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich glaube, hier wird etwas verwechselt, und zwar Hausordnung und Teilungserklärung.

Wenn in der Teilungserklärung das mit dem Sichtschutz bereits geregelt ist, dann wunderbar.

In der Hausordnung hat dies eigentlich nichts zu suchen, wie ich meine. Die regelt nämlich in der Regel das Miteinander im Haus und kann mit Mehrheit beschlossen werden.

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#10
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

jepp Dinsche, da hast recht

Die Gemeinschaftsordnung ist ein Teil der Teilungserklärung, in dieser können vom Gesetz abweichende Regeln vereinbart werden - Kostenverteilerschlüssel, Stimmrechte, Zweitversammlung, etc.
und auch das Nachbarschaftsrecht, also dieser Sichtschutzzaun kann da drin vereinbart sein, bzw. werden

Die Hausordnung wird per Beschluss gefasst, das steht z.B. drin dass zwischen 12 Uhr und 14 Uhr Mittagsruhe ist, oder so etwas.

Das kann natürlich auch alles in dieser Gemeinschaftsordnung als Teil der TE drinstehen, dann war aber der Eingangspost irreführend.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Widerspruch, Thorsten - die Hausordnung wird nicht unbedingt von der Gemeinschaft beschlossen, sondern die Erstellung derselbigen gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
Umgangssprachlich: Teilungserklärung = Bibel der Gemeinschaft
Gemeinschaftsordnung: Verhältnisse der Eigentümer untereinander
Hausordnung: Verhalten der Bewohner des Hauses (unabhängig von Mieter/Eigentümerstatus).

Da die Hausordnung überwiegend also von den Verwaltern erstellt wird (und zwar nach System 08/15), würde ich stark bezweifeln, dass dort Dinge geregelt werden dürfen, die nur per Beschluss der Gemeinschaft geregelt werden können. Und dazu gehört nun mal die bauliche Veränderung.

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#12
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Deinem Widespruch geb ich dahingehend recht, dass üblicherweise die erste Hausordnung vom Verwalter oder sogar Bauträger erlassen wird.

Allerdings unterliegt sie danach der inhaltlichen Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft, das Aufstellen einer Hausordnung gehört nämlich zu einer ordnungsgemässen Verwaltung

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)

dann muss ich meine aussage korregieren.... hausordnung! ... in der TE steht insoweit alles bezüglich eigentümer drinne..da dort aber nichts über sichtschutz etc drinn steht bzw. bepflanzung... kam das mit in die hausordnung und bauliche sachen müssen ja immer beschlossen werden, wie auch die hausordnung beschlossen wurde durch alle eigentümer...

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

das bedeutet jetzt das diese regelung in der hausordnung wegen sichtschutz nicht berechtigt diesen einfach anzubringen, es bedarf dazu eines beschlusses der gemeinschaft auf diesen speziellen oder auch für zukünftige fälle "sichtschutz anbringen"

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12324.10.2011 13:23:32
Status:
Schüler
(440 Beiträge, 188x hilfreich)

okay, habe ja am samstag versammlung, dann packe ich das noch mit rein...

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