Einhaltung Teilungserklärung

12. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)
Einhaltung Teilungserklärung

Hallo zusammen,

Hat jemand von euch Erfahrungen gesammelt zwecks baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum.

Gegenstand ist die bauliche Maßnahme am Gemeinschaftseigentum (Umwandlung Gartenfläche in Parkfläche) mit der ich nicht einverstanden bin.

Um den Nachbarschaftsfrieden nicht zu stören habe ich vor 6 Monaten gemeinsam mit dem Nachbar eine mündliche Lösung erarbeitet, was uns beiden entgegenkommt. Dies geschah vor Beendigung der rechtswidrigen Maßnahme. Ich habe mir vorbehalten einen Rückbau zu veranlassen, wenn nicht innerhalb 4 Wochen die Abänderung erfolgt.

Bis heute wurde die eigenmächtige Baumaßnahme (ohne Zustimmung meinerseits bzw. Gemeinschaft) nicht wie besprochen abgeändert. Es wurde einfach alles so belassen wie es ist.

Trotz zweimaliger Erinnerung und Hinweis die Einwilligung zu widerrufen bzw kündigen sind
mehrere Monate vergangen, ein Entgegenkommen ist nicht in Sicht.

Deshalb möchte ich meine Einwilligung zur besprochenen Lösung widerrufen und auf die Einhaltung der Teilungserklärung pochen.

Nach Ostern würde ich gerne ein Schreiben an den Nachbar verfassen, dass ich mein Einwilligung trotz zweimaliger Erinnerung und Warnung zwecks nichttätig widerrufen werde und um Rückbau der Maßnahme bitte, da Abweichung gem. Teilungserklärung. Frist 4 Wochen. Danach ab zum Anwalt.

Ich habe versucht einen Rechtsstreit zu vermeiden, jedoch bleibt mir durch das untätig werden vom Nachbarn nichts anderes übrig.

Gehe ich richtig vor?

Vielen Dank vorab für eure Tipps.



-- Editiert von pa454163-15 am 12.04.2020 13:05

-- Editiert von pa454163-15 am 12.04.2020 13:32

-- Editiert von Moderator am 12.04.2020 14:12

-- Thema wurde verschoben am 12.04.2020 14:12

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27 Antworten
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#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von pa454163-15):
Vielen Dank vorab für eure Tipps.
Für ebensolche wäre (für mich) wichtig zu wissen:

- was steht bezüglich der Gartenfläche in der TE?
- wie kam es dazu, die TE durch ein nachbarschaftliches Gespräch ändern zu wollen?
- gibt es außer Dir und dem Nachbarn noch andere Miteigentümer?
- wie und vom wem wird diese WEG verwaltet?
- was habt ihr vereinbart - gibt es dazu was Schriftliches?
- was ist schief gelaufen?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

- im Aufteilungsplan bzw. der Teilungserklärung ist die eigenmächtige und ohne meine Zustimmung bebaute Fläche als Gartenfläche deklariert. Bezüglich baulichen Veränderungen wird die einwillige Zustimmung sowie der Betroffenen Eigentümer benötigt (also ich). Die Rechtslage ist meines Erachtens eindeutig.
- es war keine Änderung der Teilungserklärung meinerseits geplant - sondern ich wollte eine einvernehmliche Lösung für beide finden, um einen Rechtsstreit zu meiden, da wir noch jahrelang zusammenleben wollen sollen.
- es gibt insgesamt 20 Eigentümer
- Verwaltung durch eine Firma
- mündlich vereinbart (nix schriftliches) die erhöhte Fläche zu senken und gemäß Lageplan zu korrigieren, damit ich in Garage fahren kann.
- keine Ahnung was schief gelaufen ist. Ich habe ihm zweimal gebeten die Umbauarbeiten vorzunehmen, da ich erschwerte Einfahrtsbedingungen habe. Er ignoriert mich und geht mir aus dem Weg.

Vermutlich weil er gemerkt hat, dass er einen Beschluss der Gemeinschaft für dieser Maßnahme benötigt.

Mir bleibt vermutlich nichts anderes übrig einen Rechtsstreit zu führen.

Ich habe gehört, dass mündliche Abmachungen nicht die Regelungen der Teilungserklärung ersetzen.

Ferner bin ich ein ehrlicher Mensch, so dass ich meine Einwilligung widerrufe werde, wegen monatelanges untätig sein. Gleichzeitig die mündliche Vereinbarung kündigen, da zweimalige Mahnung nicht beachtet.

Lieg ich falsch?

-- Editiert von pa454163-15 am 12.04.2020 15:52

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Marcolino2019):
- im Aufteilungsplan bzw. der Teilungserklärung ist die eigenmächtige und ohne meine Zustimmung bebaute Fläche als Gartenfläche deklariert.
Allgemeine Gartenfläche - oder Gartenfläche mit Sondernutzung (für den Nachbarn und für Dich)?


Zitat (von Marcolino2019):
sondern ich wollte eine einvernehmliche Lösung für beide finden
Was sagen die anderen Miteigentümer zu eurer "Lösung"? Hattet ihr die Verwaltung involviert?


Zitat (von Marcolino2019):
Mir bleibt vermutlich nichts anderes übrig einen Rechtsstreit zu führen.
Kann sein, jedoch ist auch die WEG nicht ganz unbeteiligt....


Zitat (von Marcolino2019):
Ich habe gehört, dass mündliche Abmachungen nicht die Regelungen der Teilungserklärung ersetzen.
Das ist nicht der Punkt. In Bezug auf gemeinschaftliches Eigentum habt ihr nichts untereinander zu vereinbaren oder gar umzubauen.


Zitat (von Marcolino2019):
Lieg ich falsch?
IMO grundsätzlich nicht. Im Detail und WEGrechtlich im Besonderen, liegst Du ordentlich daneben. Ich bin mal gespannt, wie ihr und die Gemeinschaft das auseinander gedröselt bekommt. Natürlich auch auf Meinungen anderer Teilnehmer hier.


VG
Roland

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#4
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Sorry hier würde ich missverstanden.

Gegenstand ist eine bauliche Maßnahme des Nachbarn am Gemeinschaftseigentum, mit dem ich nicht einverstanden bin.

Es wurden vom Nachbarn ohne Zustimmung meinerseits oder der Gemeinschaft Umbaumassnahmen durchgeführt, indem eine in der Teilungserklärung als Gartenfläche (Sondernutzung des Nachbar) bezeichnete Fläche als Parkplatz umgestaltet wurde.

Die Fläche stellt Gemeinschaftseigentum i.S.d. § 22 WEG dar.

Ich hatte letztes Jahr versucht, mit dem Nachbar eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Hier wurde mir zugesichert eine Abänderung der Bebauung innerhalb vier Wochen vorzunehmen

Dazu ist es aber nie gekommen.

Zwischenzeitlich sind mehrere Monate vergangen und es wurden keine weiteren Umbaumaßnahmen unternommen, um mir entgegenzukommen. Ferner wurden zwei mündliche Erinnerungen/Mahnungen ignoriert.

Daher möchte ich an die damals gefundene Lösung nicht mehr festhalten und meine Einwilligung widerrufen. Alternativ kündigen, bevor ich zum Anwalt gehe..

Ich sehe es ist nicht einfach und muss einen Anwalt beauftragen


-- Editiert von Marcolino2019 am 12.04.2020 17:04

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Marcolino2019):
Sorry hier würde ich missverstanden.
Das hatte ich in der Tat anders verstanden...


Zitat (von Marcolino2019):
Es wurden vom Nachbarn ohne Zustimmung meinerseits oder der Gemeinschaft Umbaumassnahmen durchgeführt, indem eine in der Teilungserklärung als Gartenfläche (Sondernutzung des Nachbar) bezeichnete Fläche als Parkplatz umgestaltet wurde.
Wenn seine Sondernutzugsvereinbarung das für diese Fläche nicht hergibt, hätte er versuchen müssen, das von der Gemeinschaft genehmigt zu bekommen.

Zitat (von Marcolino2019):
Ich hatte letztes Jahr versucht, mit dem Nachbar eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Die hätte (ohne Einbeziehung der WEG?) wie aussehen sollen?

Zitat (von Marcolino2019):
Daher möchte ich an die damals gefundene Lösung nicht mehr festhalten und meine Einwilligung widerrufen.
Ich bleibe dabei. Wenn der Umgang mit der Gartenfläche nicht durch das Sondernutzungsrecht gedeckt ist, muss der Nachbar sich deswegen an die Gemeinschaft wenden. Es genügt nicht, sich mit Dir als Nachbar darauf zu verständigen.

Wie sieht denn die WEG (bzw. der Verwalter) die Sache? Ist es denen egal?


VG
Roland

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#6
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Verwalter meint ich soll es mit dem Nachbar ausmachen, da ich alleiniger Betroffener bin.

Ich sehe das andersrum, da die Gemeinschaft die eigenmächtige bauliche Veränderungen nachträglich genehmigen muss, damit im positiven Fälle die umgebaute Parkfläche in der Teilungserklärung bzw. Aufteilungsplan dokumentiert wird.

Die sollte jetzt schon an meine Zustimmung scheitern.

Wegen Nichteinhaltung möchte ich an unsere gemeinsame gefunden Lösung nicht mehr festhalten. (Reduzieren der Erhöhung der betroffen Fläche und abändern gemäß Lageplan).

Hier weiß ich nicht, ob ich kündigen soll oder widerrufen.

-- Editiert von Marcolino2019 am 12.04.2020 17:58

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#7
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Kündigen oder Widerruf ist bezogen auf die einvernehmliche Lösung, die nie vom Nachbar vorgenommen wurde, trotz mehrmalige Erinnerung.

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#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Marcolino2019):
Der Verwalter meint ich soll es mit dem Nachbar ausmachen, da ich alleiniger Betroffener bin.
Damit macht er sich es IMO (zu un)recht einfach. Gibt es Meinungen anderer Miteigentümer zu der Sache?

Zitat (von Marcolino2019):
Ich sehe das andersrum, da die Gemeinschaft die eigenmächtige bauliche Veränderungen nachträglich genehmigen muss,
Genehmigen müssen tut das die Gemeinschaft nicht. Die Gemeinschaft kann aber der Änderung/Erweiterung des Sondernutzungsrechts zustimmen. Damit verbunden kann sie auch mehrheitlich der baulichen Veränderung zustimmen.


Zitat (von Marcolino2019):
damit im positiven Fälle
Du diese Beschlüsse, mit IMO ganz guten Erfolgsaussichten anfechten kannst.


Zitat (von Marcolino2019):
in der Teilungserklärung bzw. Aufteilungsplan dokumentiert wird.
Das geht nicht so per Beschluss. Für Änderungen in TE und Aufteilungsplan bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer, der Eintragung im Grundbuch und eines Notars.


Zitat (von Marcolino2019):
Wegen Nichteinhaltung möchte ich an unsere gemeinsame gefunden Lösung nicht mehr festhalten.
Ich bleibe dabei. Diese Lösung hättet ihr nicht so einfach aushandeln dürfen. Ob und wann das ggfs. sogar für Dich Konsequenzen haben könnte, vermag ich nicht abzuschätzen. Andererseits, wo kein Kläger....


Zitat (von Marcolino2019):
Hier weiß ich nicht, ob ich kündigen soll oder widerrufen.
Wenn das juristisch strittig wird, wirst Du um fundierten rechtlichen Beistand nicht herum kommen. Im Vorfeld könntest Du mit dem Nachbarn versuchen zu reden. Baut er es so um wie vereinbart (hoffentlich erinnert er sich so daran, wie Du es wolltest), wäre es ja o.k. für euch? WEGrechtlich IMO höchst bedenklich, aber das scheint derzeit niemanden zu interessieren. Eure Nachbarschaft wäre (hoffentlich noch) soweit o.k.

Klappt das auf dem nachbarschaftlichen Weg nicht, wird Dein Anwalt sagen, wo es lang geht. Da wird man sich auch entscheiden müssen, ob man die Gemeinschaft in die Sache hineinzieht, oder das – wie begonnen – mit dem Nachbarn ausficht.


VG
Roland


Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#9
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für deine Unterstützung.

Es handelt sich meines Erachtens um eine rechtswidrige Bebauung des gemeinschaftlichen Eigentums die nie von mir oder der Gemeinschaft zugestimmt wurde.

Bevor ich damals einen Rückbau veranlassen wollte, wollte ich es mit einer einvernehmlichen Lösung mit dem Nachbar versuchen, damit meine Beeinträchtigung wegfällt. Ich wollte dem Nachbar den Wunsch eines Stellplatzes nicht nehmen. Ferner wollte ich den nachbarschaftlichen Frieden nicht stören.

Ich habe in der mündlichen Unterredung deutlich gemacht, dass ich einen Anwalt beauftragen werde zwecks Rückbau, wenn nicht innerhalb 4 Wochen die Störung beseitigt wird. Zweimal habe ich zusätzlich nochmals Gebeten das besprochene umzusetzen.

Jedoch vergehen die Monate und es passiert nichts, trotz mehrmaliger Ansprache und Hinweis, dass meine Einwilligung unter Vorbehalt gilt einem Rückbau zu veranlassen.

Ich werde einen Anwalt befragen, zwecks Unterstützung.

Weil so kann die rechtswidrige Bebauung nicht bleiben.

Vielen Dank



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#10
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

@moderator

Danke für die Öffnung

@Roland-S

Von Roland geschrieben ...

...da der Beitrag geschlossen wurde, noch ganz kurz eine Ergänzung...


Danke dass du mich persönlich angesprochen hast. Auch für das Schreiben vielen Dank.

Das finde ich ehrenwert.

Vielleicht hatte ich mich falsch ausgedrückt aber Ich sehe es genauso.







-- Editiert von Marcolino2019 am 13.04.2020 17:17

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#11
 Von 
Norman1977
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich bin zwar ein Neuling, aber ich sehe es wie Marcolino

Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Nachbar ohne WEG Beschluss und es mit dir abzusprechen eine bauliche Veränderung vorgenommen.

IMO sind Bauliche Veränderungen ohne WEG-Beschluss rechtswidrig. Dies kann man über Google recherchieren.

Deine Versuch eine einvernehmlichen Lösung zu finden, finde ich beachtenswert. Auch die zwei mündliche Erinnerungen sind sehr großzügig.

Auch hier gibt es Literatur im Internet, dass mündliche Abmachung ohne weg Beschluss unwirksam sind.

Gemäß Literatur (Google Recherche) kann man eine Einwilligung widerrufen, bevor die Änderungsmassnahme begonnen wurde. Ob das hier passt entzieht sich meiner Kenntnis.

Trotzdem bleibe ich dabei, die bauliche Veränderung ohne WEG Beschluss ist rechtswidrig.

Ich würde auf die Einhaltung des Teilungsplan bestehen und einen Rückbau veranlassen.

Die einvernehmliche Lösung ist (IMO) gescheitert und würde ich wie von dir beschrieben aufgrund untätig sein widerrufen bzw. kündigen.

Ich denke ein Anwalt wird dir den genauen rechtlichen Weg aufzeigen.

-- Editiert von Norman1977 am 13.04.2020 18:11

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#12
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Nachbar ohne WEG Beschluss und es mit dir abzusprechen eine bauliche Veränderung vorgenommen.

Genauso

IMO sind Bauliche Veränderungen ohne WEG-Beschluss rechtswidrig. Dies kann man über Google recherchieren.

Danke schön werde ich gleich nochmals tun

Deine Versuch eine einvernehmlichen Lösung zu finden, finde ich beachtenswert. Auch die zwei mündliche Erinnerungen sind sehr großzügig.

Auch hier gibt es Literatur im Internet, dass mündliche Abmachung ohne weg Beschluss unwirksam sind.

Kannst du mir bitte den Link schicken

Gemäß Literatur (Google Recherche) kann man eine Einwilligung widerrufen, bevor die Änderungsmassnahme begonnen wurde. Ob das hier passt entzieht sich meiner Kenntnis.

Da bin ich mir auch nicht sicher, aber wenn das mit deinem Link zutrifft ist es erledigt


Ich würde auf die Einhaltung des Teilungsplan bestehen und einen Rückbau veranlassen.

Das wollte ich ursprünglich nicht, weil Nachbar und ich noch eine Weile zusammenleben wollen, aber aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes bleibt mir nichts anderes übrig

Die einvernehmliche Lösung ist (IMO) gescheitert und würde ich wie von dir beschrieben aufgrund untätig sein widerrufen bzw. kündigen.

Ich denke ein Anwalt wird dir den genauen rechtlichen Weg aufzeigen.

Werde diesbezüglich einen Anwalt kontaktieren.


Danke an alle - ich komme immer näher an mein Ziel

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Norman1977
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Gerne

Bevor ich an irgendwelche Regeln verstoße, schicke ich dir den link per pn.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Super - Danke

Dort steht u.a. drin -

....Jede Abstimmung bedarf jedoch einer förmlichen Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Bloße mündliche Zustimmungserklärung sind belanglos...

Ich habe zwar nie mündlich zugestimmt, sonder unter Vorbehalt eine einvernehmliche Lösung gewünscht,, aber es hilft mir weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Norman1977
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

ich hab es gelesen, viel Erfolg bei deinem Kampf.

Ich finde es beachtenswert, dass du mit dieser Beeinträchtigung so lange gewartet hast.

Jeder andere hätte vermutlich einen Rückbau sofort veranlasst.

WEG Recht Ist kein einfaches Thema.

Ich würde hier auch einen Fachanwalt der sich mit der Thematik auskennt empfehlen. Kostet etwas mehr vermutlich, aber du solltest in guten Händen sein.

Mich würde auch interessieren, wie es andere Foren-Mitglieder sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Norman1977):
WEG Recht Ist kein einfaches Thema.
Was das WEG-Recht so besonders macht ist der Umstand, dass es ganz häufig und oft jahrelang nicht beachtet wird. Es wird gemacht, getan, gewurstelt - und wird versucht (oder man wird gezwungen) das irgendwann auf Spur zu bringen, ist der Jammer groß. Die Haltung des Verwalters lässt hier auf eine Einstellung und Ahnungslosigkeit schließen, die auch nichts Gutes bedeutet.

Der vorliegende Fall ist WEGrechtlich nicht kompliziert. Kein Teileigentümer hat an gemeinschaftlichem Eigentum oder -Flächen etwas darart zu verändern, dass es gegen die TE, die Zweckbestimmung o.ä. verstößt. Daran würde auch das Einverständnis eines oder zahlreicher Miteigentümer nichts ändern.

Die nachbarschaftsfreundliche Haltung des TE ist zwischenmenschlich anerkennenswert - WEGrechtlich jedoch nicht haltbar. Und der Nachbar, der die eigenmächtige Handlung begangen hat, verhält sich (sorry) oberdämlich.

Ich gehe stark davon aus, dass ein Anwalt dem TE raten würde, die Sache über die Verwaltung und die WEG zu regeln. Leider sehe ich keinen, Weg, der den nachbarschaftlichen Frieden (an dem dem anderen Nachbarn nicht viel gelegen scheint) und den Frieden der ahnungslosen WEG unbeschädigt lässt.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank an alle für die Unterstützung @Roland. und Norman.


-- Editiert von Marcolino2019 am 13.04.2020 20:30

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Norman1977
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Gerade deswegen Roland würde ich einen Rückbau vornehmen lassen, damit solche Nachbarn es verstehen.

Einsicht zeigen solchen Leute erst wenn es zu spät ist.

An der Stelle des Nachbarn will ich nicht sein, weil es vermutlich keine Rechtsschutz der Welt gibt, die rechtswidrige Bebauung übernimmt.

Bitte halte uns auf dem laufenden marcolino insbesondere wie ausgegangen ist. Auch per pn.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Norman1977):
Ich würde auf die Einhaltung des Teilungsplan bestehen und einen Rückbau veranlassen.

Echt; Wie soll das gehen? In dem du die Firma x beauftrags auf der Sondernutzungsfläche des Herrn x die Arbeiten y auszuführen?
Sorry, aber veranlassen kann der TS hier nichta, außer das dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten EIgentümerversammlung gesetzt wird. Dort entscheidet dann die Gemeinschaft auf Basis der Gegebenheiten ob sie die Maßnahme nachträchlich genehmigt oder den Rückbau fordert.
Sollte einem Eigentümer der Beschluss hierzu nicht gefallen so hat dieser binnen 1 Monat die Möglichkeit den Beschluss vor Gericht anzufechten. Wie es dann ausgeht ..?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Norman1977):
Gerade deswegen Roland würde ich einen Rückbau vornehmen lassen,
Das kann der Nachbar nicht veranlassen. Er kann lediglich den Verwalter veranlassen, die Sache der WEG zur Abstimmung zu bringen. Geht das für ihn nicht wunschgemäß (und TE - konform) aus, kann er gegen den Beschluss klagen. Wie bereits geschrieben, sehe ich für ihn gute Aussichten auf Erfolg.
Er kann natürlich auch direkt gegen die Baumaßnahme klagen. Hier läuft er (IMO) Gefahr, dass seine Klagelegitimation in Abrede gestellt wird. Auch kostenmäßig halte ich den Weg über die WEG für den angebrachten.


Zitat (von Norman1977):
... damit solche Nachbarn es verstehen.
Das, fürchte ich, wird nicht zu erreichen sein. Der Nachbar wird nicht verstehen, warum er auf seinem MitEIGENTUM nicht tun und lassen kann, was er für angebracht hält. :sad:


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Norman1977
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)


Echt; Wie soll das gehen? In dem du die Firma x beauftrags auf der Sondernutzungsfläche des Herrn x die Arbeiten y auszuführen?

Schön das du das anspricht.

Gemeint war über den Anwalt veranlassen.

Hier gibt es auch Literatur, dass eigenmächtiges handeln nicht möglich ist, sondern einen Vollstreckungstitel benötigt.

Den Rest hat Roland wunderbar beschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke an alle. Bin positiv überrascht über die großartige Unterstützung.

Hab heute mit Versicherung telefoniert. Die hat mich gleich zu einem Anwalt telefonisch verbunden.

Aufgrund meiner Teilungserklärung dürfen bauliche Veränderungen nur durch einen einwilligen Beschluss und der Betroffenen Eigentümer vorgenommen werden.

Anwalt hat zwei Wege aufgeführt:

Es wird ein Anwalt beauftragt, der den Nachbar auffordert die rechtswidrige Bebauung rückgängig zu machen (ursprungszustand). Nach der gesetzten Frist wird gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen..

Dies sei wahrscheinlich mit kosten meinerseits verbunden, da vermutlich der Streitwert niedrig ist und der Anwalt nicht kostendeckend arbeiten kann.

Jedoch schnellster weg.

Alternativ den Verwalter anschreiben / anrufen und abwarten bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten. Eine Genehmigung kann es nicht geben, weil gemäß teilungserklärung durch mein Vetorecht alles scheitert. Lt. Bisherigen Gerichtsentscheidungen sei bei einer Umwandlung von Grünflächen grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Im Falle dass es doch zur Genehmigung kommen sollte eine Anfechtungsklage starten. 4 Wochen Zeit.

Ich habe mich für die anwaltliche Hilfe entschieden, da seit Jahren keine Eigentümerversammlung stattgefunden hat.

Ich vermute der Nachbar weiß dies auch und versucht irgendwas zu heilen über die gut befreundete Nachbarn. Wie gesagt Vermutung.

Danke nochmal an alle.


0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Norman1977
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Und gibt es was neues?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Es ist im Gange. .

Die Gegenseite meint ich habe mündliche Zustimmung erteilt unter Angaben von Zeugen, die nicht dabei waren.

Jetzt wird es rechtlich interessant.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Norman1977
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich dachte es benötigt ein Beschluss

-- Editiert von Norman1977 am 31.05.2020 15:01

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Marcolino2019
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Es gibt keinen Beschluss. Ich befürchte ein langwieriges hin und her.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Norman1977
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Bitte halte uns auf dem laufenden, ich denke es wird viele interessieren was am Ende raus kommt.

Ich bleib dabei - IMO sind bauliche Veränderung durch die Gemeinschaft durch Beschlussfassung vorzunehmen. Sonst kann ja jeder tun und lassen WAS er möchte

0x Hilfreiche Antwort

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