Hallo,
ich konnte bei der Versammlung nicht anwesend sein. Heute vier Wochen und ein Tag später habe
das Protokoll erhalten.
Beginnt die Frist von vier Wochen dann erst heute?
Vielen Dank.
-- Editiert von saitist am 22.11.2018 13:40
Einspruchsfrist für Eigentümerbeschlüsse
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatHallo, :
ich konnte bei der Versammlung nicht anwesend sein. Heute vier Wochen und ein Tag später habe
das Protokoll erhalten.
Beginnt die Frist von vier Wochen dann erst heute?
-- Editiert von saitist am 22.11.2018 13:40
Nein!
Die Frist beginnt immer am Tag der Eigentümerversammlung.
Die Frist dauert immer einen Monat (nicht vier Wochen!).
Wenn die ETV am 24.10.2018 stattfand, endet die Frist rechnerisch am 24.11.2018 (§ 188 Abs. 2 BGB ) um Mitternacht.
Da das Fristende auf einen Samstag fällt, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB ), also am 26.11.2018.
-- Editiert von R.M. am 22.11.2018 15:08
Der TS schreibt - s. Überschrift - von Einspruchsfrist
Berry
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Zitat:Der TS schreibt - s. Überschrift - von Einspruchsfrist
Ich gehe wie R.M. davon aus, dass die Frist für eine Beschlussanfechtung gemeint war, also eine Anfechtungsfrist und nicht eine Einspruchsfrist. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Termin der Eigentümerversammlung.
Eine Einspruchsfrist im Zusammenhang mit dem Termin der Eigentümerversammlung oder der Zusendung des Protokolls gibt es nämlich nicht.
Ja, das sollte man vielleicht noch einmal klarstellen:
Eine Einspruchsfrist (ggü. dem Verwalter) gibt es nicht! Man kann zwar Einspruch erheben, der ist aber rechtlich wirkungslos und damit eigentlich vergebliche Müh.
Rechtlich wirken tut nur eine Beschlussanfechtung. Die Beschlussanfechtungsklage ist fristgerecht (innerhalb 1 Monat nach Beschlussfassung) beim zuständigen Amtsgericht (in dessen Bezirk sich die WEG befindet) schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Klagebegründung kann nachgereicht werden, jedoch innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Beschlussfassung.
Auf diese Klarstellung wollte ich hinaus, da ich beim TS fehlende Rechtskenntnisse vermute.
Und ein kostenloser Einspruch an den Verwalter ist halt schneller geschrieben als ein kostenpflichtige Klage.
Berry
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