Entschädigung wegen Verzögerung der Bezugsfertigkeit

31. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)
Entschädigung wegen Verzögerung der Bezugsfertigkeit

Hallo in die Runde,

wir haben eine Eigentumswohnung gekauft, bei der sich die zugesicherte Bezugsfertigkeit (siehe unten) verzögert. Lt. Bauleitung ist der neue Fertigstellungstermin nun Ende Mai 2019.
Unsere Frage ist nun, was wir alles an Schadensersatz und auch ab wann geltend machen können.
Ab April zahlen wir z.Bsp. Bereitstellungszinsen, da unser KfW-Darlehen wegen der Bauverzögerung noch nicht abgerufen werden konnte.
Gibt es jetzt noch andere Dinge zu beachten?
Hier der Auszug des Notarvertrages:

"Der Verkäufer strebt an, die Bezugsfertigkeit des Kaufgegenstandes bis zum 30.06.2018 zu erreichen und sichert zu, den Kaufgegenstand bis zum 31.10.2018 bezugsfertig zu übergeben.
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand 6 Monate nach zugesicherter Bezugsfertigkeit vollständig fertig zu stellen.
Für die vollständige Fertigstellung des Kaufgegenstandes ist lediglich der Baufortschritt einschließlich der unmittelbar umgebenden Außenanlagen, insbesondere Zuwegungen, maßgebend, in dem sich der Kaufgegenstand befindet.
Sollte der Kaufgegenstand aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, nicht bis zum 31.10.2018 bezugsfertig übergeben werden können, verpflichtet sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer monatlich eine Entschädigung in Höhe von 6,50 Euro je m² Wohnfläche der kaufgegenständlichen Wohneinheit für einen Zeitraum von 6 Monaten, die Zahlung aller bis dahin geschuldeten und fälligen Kaufpreisraten vorausgesetzt, beginnend mit dem nächsten Monat nach dem o. g. Termin, längstens bis zur Bezugsfertigkeit der kaufgegenständlichen Wohnung, zu zahlen.
Damit verlängern sich die vorgenannten Fristen (der zugesicherten Bezugsfertigstellung und der vollständigen Fertigstellung) um 6 Monate. Im Falle der Eigennutzung durch den Käufer entfällt die Entschädigungszahlung, sobald der Käufer den Kaufgegenstand bezieht."

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Also ich lese daraus, dass ihr einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart habt, der keine Aufschlüsselung und Nachweise erfordert.

Im Klartext: Für jeden Monat ab dem 01.11.18 stehen euch 6,50 € je qm zu, es sei denn, der Verkäufer ist für die Verzögerung nicht verantwortlich.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Also ich lese daraus, dass ihr einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart habt, der keine Aufschlüsselung und Nachweise erfordert.
Wenn Ihr jedoch einen höheren Schaden habt, müsst Ihr diesen beziffern und nachweisen, ersparte Aufwendungen müsst Ihr Euch eventuell gegenrechnen lassen.

Zitat (von Sir Berry):
Im Klartext: Für jeden Monat ab dem 01.11.18 stehen euch 6,50 € je qm zu, es sei denn, der Verkäufer ist für die Verzögerung nicht verantwortlich.
Leider ist vereinbart, dass dies längstens 6 Monate gilt, diese enden demzufolge Ende April. Die Frage, die sich mir stellt und die ich nicht beantworten kann: gelten die 6 Monate für die vereinfachte pauschale Berechnung und danach muss sowieso der tatsächliche Schadensersatz berechnet werden - oder will der Bauträger einen Höchstbetrag vereinbart haben und über die 6 Monate hinaus wird kein Schadensersatz geleistet?

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Wenn Ihr jedoch einen höheren Schaden habt, müsst Ihr diesen beziffern und nachweisen,


Nutzt nichts, da die Passage keine Vereinbarung enthält, dass ein den pauschalierten Schaden übersteigender Betrag mit Nachweis geltend gemacht werden kann.
Wer sich nur auf eine Pauschalleistung einlässt, verzichtet auf darüber hinausgehende Forderungen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten.
Dass für die ersten 6 Monate nur die Pauschale gilt, hatten wir auch so geschlussfolgert.
Wir fragen uns nun, was ab Mai passiert. Da ist keine Regelung festgelegt. Auch ist eine Entschädigung nicht explizit ausgeschlossen.
Können wir dann nach den 6 Monaten den reellen Schadensersatz geltend machen? Dazu würden ja die Bereitstellungszinsen des nicht abrufbaren KfW-Darlehens und auch die Miete unserer derzeitigen Mietwohnung zählen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Hier beim Bezug aufpassen.
Bezugsfertigkeit ist ziemlich weit auslegbar. So sehe ich das bei euch auch kommen.
Also nicht drängeln lassen, aber bezugsfertig ist nicht richtig fertig... Der Verkäufer ging damals von Ende Mai aus.
Aber:

Zitat (von mykoplasma):
längstens bis zur Bezugsfertigkeit der kaufgegenständlichen Wohnung, zu zahlen.

Also evtl. doch noch länger.
Zitat (von mykoplasma):
Im Falle der Eigennutzung durch den Käufer entfällt die Entschädigungszahlung, sobald der Käufer den Kaufgegenstand bezieht."

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von mykoplasma):

Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand 6 Monate nach zugesicherter Bezugsfertigkeit vollständig fertig zu stellen.

Laut dieser Passage sollte das Objekt bis Ende April vollständig fertig gestellt werden. Wir reden hier nicht mehr über Bezugsfertigkeit.
Können wir dann also ab Mai den reellen Schadensersatz geltend machen? Dazu würden ja die Bereitstellungszinsen des nicht abrufbaren KfW-Darlehens und auch die Miete unserer derzeitigen Mietwohnung zählen.
Im Notarvertrag gibt es darüber keine explizite Regelung (siehe oben). Es sind nur die ersten 6 Monate, also bis April, geregelt, indem die Pauschale gezahlt wird. Wie interpretiert ihr die Regelung?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Wir rätseln noch immer, wie der im Eingangspost zitierte Auszug des Notarvertrages bezüglich weiterer Entschädigungszahlungen ab Mai 2019 zu interpretieren ist.
Wie beurteilt ihr den Sachverhalt - können wir den reellen Schadenersatz (aktuelle Miete, Bereitstellungszinsen des Darlehens) geltend machen oder ist so etwas durch eine Passage im Text explizit ausgeschlossen?
Danke schon mal für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Ich würde das so sehen:
Die Entschädigung ist bis 05-2019 geregelt. Danach gilt mangels anderer Regelung das Gesetz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Das Rätsel lösen wird im Streitensfall nur ein Richter können.
Wie Du hier schon an unterschiedlichen Antworten merkst, kann diese Formulierung unterschiedlich ausgelegt werden. Weiteres Rätselraten bringt Dich hier nicht weiter.

Es wäre zu raten:
- an Deiner Stelle würde ich mir diejenige Auslegung aussuchen, die in Deinem Sinne (für Dich am vorteilhaftesten) wäre und die Forderung ggü. dem Bauträger aufmachen.
- zahlt der Bauträger ist alles gut.
- zahlt der Bauträger nicht, kannst und solltest Du besser anwaltlichen Rat (statt Internetmeinung) hinzuziehen und gegebenenfalls klagen. Der Richter wird dann darüber entscheiden. Ob dies zu Deinen Gunsten ausgeht oder nicht können wir hier nicht vorhersehen.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke für die Antworten. Es geht uns als absolute Laien im Grunde darum, von evtl. Erfahreneren eine Tendenz zu erkennen, um so auch selbstbewusster die nächsten Schritte einzuleiten. Eine juristische Konsultation ist natürlich geplant, wenn es nötig wird.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Tja, dann ist leider in diesem speziellen Fall keine eindeutige Tendenz erkennbar:
- einer hält dies Vereinbarung als Pauschalabgeltung und für den Zeitraum darüberhinaus gibt es nichts mehr,
- einer ist sich nicht sicher, hält beides für möglich und
- einer sieht die Gültigkeit der Pauschale für den vereinbarten Zeitraum und darüberhinaus dann einen Rückfall auf die gesetzlichen Regelungen.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Naja, für uns ist es schon beruhigend, wenn >50% der Antworten eine Zahlung über 6 Monate hinaus nicht explizit für unrealistisch halten. Von daher fühlen wir uns nun bestärkt auch professionell-juristischen Beistand einzuholen und nicht die Flinte ins Korn zu werfen, falls keine freiwillige Zahlung erfolgen sollte. Von daher bin ich froh, dass es dieses Forum gibt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen