Erbaurecht im Grundbuch oder nicht? Grundbuch Ok?

20. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
MichaelFragt
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)
Erbaurecht im Grundbuch oder nicht? Grundbuch Ok?

Hallo zusammen,

stehe kurz vor einem Hauskauf und bin sehr sehr vorsichtig. Habe nun das Grundbuch bekommen und bin mir wegen einigen Formulierungen, vor allem Erbbaurecht unsicher. Wäre für jeden Tipp und Hinweis sehr dankbar.

Vielen lieben Dank.

Hier das Grundbuch:

0. Adresse

1. Von Stadt X Blatt 905 hierher übertragen am 22. April 1970.

Denke, da passt oder, im Grunde interessiert mich nicht was in dem Blatt 905 steht. Oder?

2. Eigentümer.
1. Person A. Grundlage Aufgelassen am Juni 1965 und eingetragen am April 1970
2. Durchgestrichen Person C. Grundlage Erbeschein
3. Durchgestrichen Person B. Grundlage aufgelassen am 12 Dez 2007 und im Übrigen aufgrund bisheriger Eigentumseintragung eingetragen am 19 Dez 2007
4. Person B. Grundlage: Aufgelassen am 02 Nov. 2007 zu Alleineigentum und im Übrigen aufgrund bisheriger Eigentumseintragung eingetragen am 19. Dez.2007

Ist damit Person B der Eigentümer? Wundere mich, dass aber Person A dann nicht durchgestrichen ist.

3. Lasten und Beschränkungen
1.Ein Erbaurecht fü die Dauer von 99 Jahren vom Juni 1958 ab für die Person A in Stadt X. Wegen des nähren Inhalts wird Bezug genommen auf das für das Erbbaurecht angelegte Grundbuch Stadt X Blatt 917. Eingetragen am 24 April 1959 auf Blatt 905 und mit dem belasteten Grundstück hier eingetragen am 22 April 1970.

2.Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Person C.. usw. nicht relevant da verstorben...

3.Nur lastend auf 1/2 Anteil Abt. 1 Nr 4. Bedingte Rückauflassungsvormerkung für Person C. Gemäß Bewilligung vom 12 Dez 2007 Eingetragen am 19 Dez 2007.

Laufende Nummer d. Spalte 1. (1) gelöscht am 22. April 1970.

4. Hypotheken, Grundschulden
Alle durchgestrichen

Wenn ich das richtig verstehe wird nun das Erbaurecht gelöscht oder? Das heißt wenn man als Eigentümer eingetragen wird, ist alles in Ordnung und man muss nicht irgendwann das Grundstück wieder abgeben richtig?





-- Editiert von User am 20. November 2023 21:02

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116294 Beiträge, 39241x hilfreich)

Zitat (von MichaelFragt):
im Grunde interessiert mich nicht was in dem Blatt 905 steht. Oder?

Tja, woher sollen wir nun wissen, wofür sich ein uns völlig Unbekannter interessiert?
Ich persönlich würde mich beim Kauf einer Immobilie ja für jeden Zettel interessieren, sei er noch so klein und noch so inoffiziell.



Zitat (von MichaelFragt):
Ist damit Person B der Eigentümer?

Ich würde das Wort "Alleineigentum" so deuten wollen.



Zitat (von MichaelFragt):
Wenn ich das richtig verstehe wird nun das Erbaurecht gelöscht oder?

Wie kommt man darauf? Die 99 Jahre sind noch nicht um ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MichaelFragt
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Zitat:
Tja, woher sollen wir nun wissen, wofür sich ein uns völlig Unbekannter interessiert?
Ich persönlich würde mich beim Kauf einer Immobilie ja für jeden Zettel interessieren, sei er noch so klein und noch so inoffiziell.
Stimmt die Frage ist ob man da noch dran kommt. Bin bei dir, lieber doppelt vorsichtig sein, bei so etwas. Man kauft ja ein Haus nicht jeden Tag.

Zitat (von Harry van Sell):
Wie kommt man darauf? Die 99 Jahre sind noch nicht um ...
Verstehe es aus dem Satz der dann zum Schluss kommt
"Laufende Nummer d. Spalte 1. (1) gelöscht am 22. April 1970.".

Auch wenn das so ist, wundere ich mich schon ein wenig weshalb da so ein Recht vergeben wurden, wenn es sich doch an den Eigentümer richtet.

-- Editiert von User am 20. November 2023 22:34

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Zitat (von MichaelFragt):
Denke, da passt oder, im Grunde interessiert mich nicht was in dem Blatt 905 steht. Oder?


Blatt 905 ist jedenfalls schon seit 1970 ungültig. Für den Kaufist damit Blatt 905 irrelevant.

Zitat (von MichaelFragt):
Wundere mich, dass aber Person A dann nicht durchgestrichen ist.


Auch nicht unterstrichen? Das wäre merkwürdig.

Zitat (von MichaelFragt):
Ein Erbaurecht fü die Dauer von 99 Jahren vom Juni 1958 ab für die Person A in Stadt X.


Dann gilt das Erbbaurecht nur noch bis Juni 2047, also nur noch ca. 24 Jahre.

Zitat (von MichaelFragt):
Wenn ich das richtig verstehe wird nun das Erbaurecht gelöscht oder?


Ist das Erbbaurecht nicht durchgestrichen oder unterstrichen?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MichaelFragt
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auch nicht unterstrichen? Das wäre merkwürdig.

JA! Ist unterstrichen, war mir nicht klar, dass es das Gleiche ist wie durchgestrichen.

Zitat (von hh):
Ist das Erbaurecht nicht durchgestrichen oder unterstrichen?

JA! Ist auch unterstrichen. Damit gelöscht, wenn ich es richtig verstehe.

Damit sollte das Grundbuch in soweit in Ordnung sein. Hoffe ich doch!
Das mit dem Erbaurecht ist aber schon verwunderlich, da es irgendwie von den Eigentümern an sich selber ausgestellt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Zitat (von MichaelFragt):
Ist auch unterstrichen. Damit gelöscht, wenn ich es richtig verstehe.


Ja, im Grundbuch kann eine Löschung auch durch Unterstreichen kenntlich gemacht werden.

Zitat (von MichaelFragt):
da es irgendwie von den Eigentümern an sich selber ausgestellt wurde.


Das ergibt sich woraus? Ich kann aus dem Sachverhalt nicht erkennen, wer Eigentümer des in Blatt 917 eingetragenen Grundstücks war.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MichaelFragt
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das ergibt sich woraus? Ich kann aus dem Sachverhalt nicht erkennen, wer Eigentümer des in Blatt 917 eingetragenen Grundstücks war.

Stimmt, man müsste eigentlich Blatt 917 anfragen um es vollständig nachzuvollziehen!

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