Hallo zusammen,
wir haben als einzigste von 16 Partein in unserem Wohnkomplex eine (Dach-)Terrasse, deren Brüstung/Geländer-Höhe nicht den Bestimmungen der Bauverordnung entspricht, meint die Gesamthöhe liegt knapp unter 90cm, die Lücke zwischen Brüstungsmauer (61cm hoch) und Sicherheitsgeländer darüber (26,5cm hoch) beträgt 22,5 cm, also mehr als ein Kind benötigt, um durch zu rutschen. Diese Mängel möchte ich nun umgehend beseitigen, da unser Kind mittlerweile im lauffähigen Alter ist, und fähig ist, mittels Leitereffekt über das Geländer ca. 11,xx Meter in die Tiefe zu stürzen.
Unsere Teilungserklärung definiert folgendes wortwörtlich:
"Zum Sondereigentum gehören:
...
d) die Balkone (soweit gesetzlich zulässig), die Innentüren und die Innenfenster der im Sondereigentum stehenden Räume.
..."
Nun stehen folgende Fragen im Raum:
- Ist die komplette Brüstung (Mauer inkls. Schutzgeländer) in diesem Fall Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum? Leider gibt unsere Teilungserklärung wie o. beschrieben keine Details über Balkone/Terrassen her.
- Wenn Sondereigentum: Darf ich ohne Zustimmung des Verwalters und/oder der Hausgemeinschaft die Veränderung auf meine Kosten durchführen?
- Wenn Gemeinschaftseigentum: Müssen die Mängel umgehend durch die Gemeinschaft beseitigt und die Kosten übernommen werden?
Erneuerung Terrassengeländers – Sicherheitsmangel
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Also, Terrassen sind in der Regel Gemeinschaftseigentum. Damit sind allerdings nur ebenerdige Terrassen ohne Abgrenzung gemeint. Ein kleines Mäuerchen drumherum macht sie Sondereigentumsfähig.
Bei Dir geht es allerdings um eine Dachterrasse, diese hat ja generell keinen Anschluss an irgendwelche gemeinschaftlichen Flächen.
Damit dürfte sie, meiner Meinung nach, zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnung gehören.
Aber, Teile die für die Sicherheit und den Bestand des Gebäudes zwingend notwendig sind, gehören auch zwingend zum Gemeinschaftseigentum.
Es gibt einige Urteile wonach, z.B. Balkonbrüstungen genau da dazu gehören.
Dafür spricht auch der Passus Eurer TE unter "d" - soweit gesetzlich zulässig.
Analog würde ich meinen, dass dies auch für die Brüstung und das Geländer der Dachterrasse gilt.
Jetzt zu Deinen Fragen :
Dir geht es um die Lücke ?
Die könntest Du selbst von innen mit einem Maschendraht schliessen - wäre m.M. nach normale Nutzung Deines Sondereigentums.
Dir geht es um die Bestimmungen der Bauverordnung ?
Die Einhaltung wäre Sache der Gemeinschaft, und im Falle der Kenntnis von der Hausverwaltung unverzüglich in die Wege zu leiten.
Die Kosten wären Sache der Gemeinschaft, allerdings kann diese nach § 16/4 neues WEG mit 3/4 Mehrheit beschliessen, dass der Eigentümer der Dachterrasse, also Du, die Kosten dafür zu tragen hat.
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Balkone sind in den meisten Teilungserklärungen zwar dem Sondereigentum zugeordnet, trotzdem ist hier die Zahlungspflicht sehr diffizil. Wenn z.B. die tragende Platte beeinträchtigt ist, zahlt der Eigentümer nur für den Boden-Aufbelag.
Terrassen gehören immer zum Gemeinschaftseigentum, hier könnte höchstens ein Sondernutzungsrecht vereinbart werden.
Sondereigentum kann nur fest umschlossener Raum sein (und eine Mauer ist keine feste Umschließung).
Da Kinder auch durch ein Fenster fallen können, obliegt die Sicherungspflicht in erster Linie den Eltern. D.h. Schloß an die Terrassentür, so dass das Kind nicht alleine dorthin kann.
Ansonsten ist die Überlegung mit Maschendraht nicht schlecht - es handelt sich ja auch nur um eine begrenzte Anzahl von Jahren.
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Sika
die tragende platte eines balkons ist niemals sondereigentum, an für den bestand des gebäudes notwendigen teilen kann kein sondereigentum begründet werden.
nach § 16/4 kann auch die alleinige kostenübernahme durch denjenigen eigentümer beschlossen werden der den balkon alleinig nutzt - egal welcher teil des balkons.
Wenn eine abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt kann sogar an pkw stellplätzen in einer tiefgarage sondereigentum begründet werden, dies gilt auch für terrassen.
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
quote:sika hat ja auch nichts anderes gesagt.
die tragende platte eines balkons ist niemals sondereigentum, an für den bestand des gebäudes notwendigen teilen kann kein sondereigentum begründet werden.
Ob Terrassen sondereigentumsfähig sind ist umstritten. Mit Mäuerchen drumrum könnte eine Terrasse ähnlich wie ein Balkon betrachtet werden, wo man den umbauten Raum auch für sondereigentumsfähig hält. Ich persönlich würde es jedoch verneinen, da das Terrassen keine Räume aber Grundstück sind und damit eindeutig dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Das kann aber nicht mit Stellplätzen verglichen werden, die nach h.M. Sondereigentum sein können, wenn diese dauerhaft markiert sind. Im Zweifel macht es jedoch keinen Unterschied, da auch eine Vereinbarung (Teilungserklärung) die die terasse als Sondereigentum definiert im Streitensfall vom Richter als Sondernutzungsrecht mit alleiniger Kostentragungspflicht umgedeutet werden würd.
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