Erneuerung des Hausstromanschlusses bauliche Veränderung oder modernisiernde Instandhaltung?

16. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 41x hilfreich)
Erneuerung des Hausstromanschlusses bauliche Veränderung oder modernisiernde Instandhaltung?

Guten Tag,

in unserer WEG muss nach Feststellung von zu großen Verbrauchern für die aktuelle Anschlussgröße, der Stromanschluss mit einem dickeres Kabel ausgeführt werden. Im Hinblick der Finanzierung (§21 Abs. 2) stellt sich nun die Frage ob es sich bei der Maßnahme um eine bauliche Veränderung oder modernisiernde Instandhaltung handelt.

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128202 Beiträge, 40952x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Im Hinblick der Finanzierung (§21 Abs. 2) stellt sich nun die Frage ob es sich bei der Maßnahme um eine bauliche Veränderung oder modernisiernde Instandhaltung handelt.

Na denn, mal her mit den Fakten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo,

was für Faken werden benötigt?
Es wurden mehrere genehmigungspflichtige zusätzliche Verbraucher (Durchlauferhitzer und Ladesäulen) nachträglich bei den Stadtwerken angemeldet so dass, der Hasanschluss zu gering ist und die Leitung größer ausgefürhrt werden muss.
Ich hoffe das war gemein..

Danke schonmal.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)

In der Ertüchtigung des Hausanschlusses sehe ich keine bauliche Veränderung. Auch dies....

Zitat (von Bergamount):
Es wurden mehrere genehmigungspflichtige zusätzliche Verbraucher (Durchlauferhitzer
..war wohl für das Verlangen des Netzbetreibers nicht ursächlich.
Zitat (von Bergamount):
und Ladesäulen) nachträglich bei den Stadtwerken angemeldet
Was höchstwahrscheinlich der Grund sein dürfte.

Was sagt denn der genehmigende Beschluss für die Ladesäulen zur Kostentragung?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8741 Beiträge, 1850x hilfreich)

Ich schliesse mich der Meinung von Roland S. an. Wie alt ist denn das Gebäude überhaupt?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
In der Ertüchtigung des Hausanschlusses sehe ich keine bauliche Veränderung.


Woran machst du das fest?


Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Bergamount):
Es wurden mehrere genehmigungspflichtige zusätzliche Verbraucher (Durchlauferhitzer

..war wohl für das Verlangen des Netzbetreibers nicht ursächlich.


Kann man so sagen... 4 Durchlauferhitzer würden für die 10ner WEG noch gehen lt Stadtwerke (Ältere Aussage der Statdtwerke). Jedoch müsste ja gleiches Recht für alle gelten...aktuell sind auch 4 eingebaut. Grauzonen lassen die Stadtwerke nach umfangreichen dussligen nicht mehr zu soll heißen eine klare Aussage ob die DLE alleine eine Problem wären gibt es aktuell nicht.

Zitat (von Roland-S):
..war wohl für das Verlangen des Netzbetreibers nicht ursächlich.

Zitat (von Bergamount):
und Ladesäulen) nachträglich bei den Stadtwerken angemeldet

Was höchstwahrscheinlich der Grund sein dürfte.


Im Wesentlichen ja.


Zitat (von Roland-S):
Was sagt denn der genehmigende Beschluss für die Ladesäulen zur Kostentragung?


Die Ladesäulen hat ein Eigentümer in seinen Garagen und die Kosten dafür hat er selber getragen.



-- Editiert von User am 17. September 2024 12:27

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ich schliesse mich der Meinung von Roland S. an. Wie alt ist denn das Gebäude überhaupt?


Vielen Dank für Deine Meinung. Was führt Dich zu dieser Meinung?

Das Gebäude ist um 1900 Gebaut und Anfang der 80er kernsarniert in dem Zuge wurde das Gebäude zu Wohnzwecken umgebaut die WEG ist aus der Zeit.
Die Bäder wurden mit 60 bzw. 80 Liter Thermen ausgestattet. Diese sind ja nun aus der Zeit gefallen und wurden in teilen durch Durchlauferhitzer erneuert.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49100 Beiträge, 17284x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Die Ladesäulen hat ein Eigentümer in seinen Garagen und die Kosten dafür hat er selber getragen.

Und dafür mussten keine neuen Kabel durch Gemeinschaftseigentum gelegt werden?
Bei den Garagen handelt es sich um Sondereigentum und nicht um ein Sondernutzungsrecht?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
In der Ertüchtigung des Hausanschlusses sehe ich keine bauliche Veränderung. Auch dies....

Zitat (von Bergamount):
Es wurden mehrere genehmigungspflichtige zusätzliche Verbraucher (Durchlauferhitzer

..war wohl für das Verlangen des Netzbetreibers nicht ursächlich.

Zitat (von Bergamount):
und Ladesäulen) nachträglich bei den Stadtwerken angemeldet

Was höchstwahrscheinlich der Grund sein dürfte.

Was sagt denn der genehmigende Beschluss für die Ladesäulen zur Kostentragung?
Zitat (von hh):
Zitat (von Bergamount):
Die Ladesäulen hat ein Eigentümer in seinen Garagen und die Kosten dafür hat er selber getragen.


Und dafür mussten keine neuen Kabel durch Gemeinschaftseigentum gelegt werden?
Bei den Garagen handelt es sich um Sondereigentum und nicht um ein Sondernutzungsrecht?


Hallo, natürlich musste ein neus Kabel durch das Gemeinschaftseigentum gelegt werden es wurde auch ein zusätzlicher Sicherungsschrank dafür inmstalliert. Alles auf Kosten des Eigentümers und auf Basis eines entsprechend lautenden Beschlusses. Die Garagen sind Sondereigentum.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
natürlich musste ein neues Kabel durch das Gemeinschaftseigentum gelegt werden…
Vom Sicherungsschrank zu den Garagen?

Zitat (von Bergamount):
…es wurde auch ein zusätzlicher Sicherungsschrank dafür installiert. Alles auf Kosten des Eigentümers und auf Basis eines entsprechend lautenden Beschlusses.
Wurde darüber gesprochen, beschlossen, woher der Strom für den Schaltschrank kommen soll? Und jetzt geht es darum, wer die Kosten für den Anschluss dahin trägt?

Für eine Einschätzung dazu wäre wichtig zu wissen:

- Wurde die neue Leitung zusätzlich zur alten Leitung verlegt und taugtbdiese nur zur Versorgung der beiden Ladeboxen?

- Könnten sich noch andere (alle?) Miteigentümer hier mit Ladeboxen aufschalten?

- Ersetzt die neue Zuleitung die alte – und besteht dadurch die Möglichkeit den Anschlusswert für die Stromversorgung der Wohnungen zu ertüchtigen?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Vom Sicherungsschrank zu den Garagen?


Ja und vom bestehenden Verteilerkasten zum neunen Siucherungskasten für die Ladesäulen.

Zitat (von Roland-S):
Wurde darüber gesprochen, beschlossen, woher der Strom für den Schaltschrank kommen soll?


Im Zuge der Ladesäulen nicht. Es gab aber bereits einen Beschluss der um die 10 Jahre alt ist, der sagt das der Hausanschluss erneuert werden soll allerdings wurde damals kein konkretes Angebot beschlossen und der Beschluss wurde auch nie umgesetzt. Dies geschah im Zuge der Diskusion um die Durchlauferhitzer. Damals war schon klar das nicht alle ME einen DLE haben können weil dafür die Hausanschlkussleitung nicht ausreicht.

Zitat (von Roland-S):
Und jetzt geht es darum, wer die Kosten für den Anschluss dahin trägt?


Ja es geht ausschließlich um die Zuleitung einer leistungsfähigeren Leitung von der Straße (Hauptverteiler öffentlichen Netz) in das Haus. Alles andere wird bzgl. der Kosten nicht diskutiert.


Zitat:
Wurde die neue Leitung zusätzlich zur alten Leitung verlegt und taugtbdiese nur zur Versorgung der beiden Ladeboxen?

Nein eine neue Leitung wird verlegt, die alte fliegt raus.
Da es um den gesamten Hausanschluss geht, taugt diese Leitung auch noch weitere Verbraucher also Durchlauferhitzer für alle Wohnungen, Ladesäulen, Klimaanlagen ect. anzuschließen.

Zitat:
Könnten sich noch andere (alle?) Miteigentümer hier mit Ladeboxen aufschalten?

Ja, ob alle kann ich nicht sagen, dazu bin ich zu wenig Elektriker. aber Grundsätzlich ja. Ggf. Wird ein Lademanagementsystem benötig das die Ladeleistung ggf. begrenzt für den unwarscheinlichen Fall, dass alle gleichzeitig laden.

Zitat:
Ersetzt die neue Zuleitung die alte – und besteht dadurch die Möglichkeit den Anschlusswert für die Stromversorgung der Wohnungen zu ertüchtigen?


JA.

VG Berga

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Es gab aber bereits einen Beschluss der um die 10 Jahre alt ist, der sagt das der Hausanschluss erneuert werden soll allerdings wurde damals kein konkretes Angebot beschlossen und der Beschluss wurde auch nie umgesetzt.
Das macht es umso unverständlicher, dass man die Notwendigkeit die Zuleitung spätestens jetzt zu verstärken nicht auf dem Schirm gehabt hat.

Trotzdem würde ich sagen, dass die GdWE ihren Frieden damit machen kann, wenn jetzt die Kosten für die Ertüchtigung auf alle Miteigentümer umgelegt wird. Immerhin profitieren alle davon, dass jetzt Durchlauferhitzer angeschlossen werden können und bis vor die alte Verteilung die Zuleitung auf aktuellem Stand ist.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 286.508 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
115.528 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen