In unserer Teilungserklärung steht, dass Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören. Nun wurde in einer Versammlung abgestimmt, dass blinde Fensterscheiben vom Eigentümer selbst bezaht werden müssen. Welche Mehrheit muß hier vorhanden sein, um die Teilungserklärung diesbezüglich außer Kraft zu setzen?
Fenster - Kosten entgegen der Teilungserklärung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Wenn in der TE nichts anderes mehr erwähnt wird, z.B. die Innenseite bei Doppelfenstern gehört zum Sondereigentum, oder ähnliches, dann ist eine doppelt qualifizierte Mehrheit notwendig, siehe WEG §16, Abs.4
Ich gehe davon aus dass nicht alle Fenster getauscht werden, sondern nur die Fenster die "blind" sind ?
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Danke für die Antwort.
Allerdings habe ich mich falsch ausgedrückt. Es handelt sich nicht um einige blinde, sondern um alte Fensterscheiben, an denen bei einer bestimmten Außentemperatur innen das Wasser herunterläuft.
Heißt das, dass dann der Eigentümer selbst zahlen muß, weil ja das Wasser innen ist?
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Nein nicht weil das Wasser innen ist, das war ein Bsp. aus unserer TE, da gehören die kompletten Fenster mit Rahmen zum Gemeinschaftseigent. ausgenommen die inneren Scheiben( Doppelfenster)
Zur Kostenverteilung, defekte Fenster gehören zur Instandhaltung und da können jetzt mit entsprechender Mehrheit ( siehe oben ) die Kosten auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden bei denen Fenster instandgesetzt werden.
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Die Fenster sind nicht defekt, sondern sie haben für euch einen "Mangel". Das das Wasser dort steht - abwischen ist doch möglich, oder? Wir haben das Problem sogar an unseren neuen Fenster.
Austausch der Fenster - Anspruch hat man nur, wenn ein echter Mangel besteht - und dann wäre noch fraglich, warum. Z.B. falls Eigentümer die Holzrahmen nie gepflegt haben.
Fenster sind immer Gemeinschaftseigentum, aber die Eigentümergemeinschaft darf einen abweichenden Kostentragungsschlüssel beschließen, solange dieser sachgerecht und nicht unbillig ist. Zur notwendigen Mehrheit hat Thorsten schon alles geschrieben.
lg R.M.
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