Guten Tag,
die Eigentümerin D. besitzt eine vermietete Wohnung in einer 12-er WEG. Ein Fensterladen ihrer Wohnug war 10 Jahre lang nicht repariert worden, obwohl sie vom Schaden wusste (von außen sichtbar, wurde mehrmals von anderen Eigentümern darauf hingewiesen). Nach 10 Jahren (Mieterwechsel, die neue Mieterin möchte den Mangel beseitigt haben) informiert die Eigentümerin D. die Hausverwaltung, die auch fix reagiert. Inzwischen ist das Holz verfault, der Fensterladen kann lt. Handwerker nicht repariert werden, muss aufwändig in Handarbeit neu gebaut werden (Altbau, Denkmalschutz).
Bei den Fenstern in dieser vermieteten Wohnung spielt sich das gleiche Drama ab. Holzfenster, seit Ewigkeiten von außen nicht mehr gestrichen, die Vermieterin D. interessiert sich nicht dafür, obwohl sie davon weiß (auch von außen sichtbar, wurde darauf hingewiesen). Die Mieterin hat auf mein Anraten hin die Fenster fotografiert und die Fotos der Mieterin zukommen lassen - mit dem Tipp, die Fenster streichen zu lassen, bevor sie endgültig verfaulen. Bisher keine Reaktion.
Meine Frage: Kann man als Miteigentümer:in diese Sachen einfach verfallen lassen und sich dann darauf berufen, dass die Gemeinschaft alles bezahlen muss (weil laut Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum)? Gibt es hier keine Instandhaltungspflicht, zumindest insofern, dass die Eigentümerin den Schaden rechtzeitig der Hausverwaltung meldet?
Beste Grüße.
Fenster im Gemeinschaftseigentum
22. Mai 2026
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Frage vom 22. Mai 2026 | 06:19
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fenster im Gemeinschaftseigentum
#1
Antwort vom 22. Mai 2026 | 08:59
Von
Status: Praktikant (592 Beiträge, 136x hilfreich)
Wenn das Fenster Gemeinschaftseigentum ist, ist dann nicht auch die Wartung (Streichen) des Fensters eine gemeinschaftliche Aufgabe?
Oder haben Sie abweichende Beschlüsse gefasst?
#2
Antwort vom 22. Mai 2026 | 09:08
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Wenn das Fenster Gemeinschaftseigentum ist, ist dann nicht auch die Wartung (Streichen) des Fensters eine gemeinschaftliche Aufgabe?
Oder haben Sie abweichende Beschlüsse gefasst?
Die Instandhaltung ist Aufgabe der Gemeinschaft. Aber dazu muss doch die Eigentümerin "Bedarf" anmelden? Die Fenster werden nicht alle paar Jahre in einem Turnus gestrichen, je nach Lage und Wetter unterscheidet sich das.
-- Editiert von User am 22. Mai 2026 09:08
-- Editiert von User am 22. Mai 2026 09:09
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#3
Antwort vom 22. Mai 2026 | 19:35
Von
Status: Unbeschreiblich (130386 Beiträge, 41520x hilfreich)
Zitat :Meine Frage: Kann man als Miteigentümer:in diese Sachen einfach verfallen lassen und sich dann darauf berufen, dass die Gemeinschaft alles bezahlen muss (weil laut Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum)?
Ja, denn sofern Gemeinschaftseigentum und keine anderweitigen gültigen Beschlüsse existieren, ist es bei Gemeinschaftseigentum Pflicht der GdWE diese Sachen instand zu setzen und auch zu bezahlen.
Zitat :Gibt es hier keine Instandhaltungspflicht, zumindest insofern, dass die Eigentümerin den Schaden rechtzeitig der Hausverwaltung meldet?
Jeder Miteigentümer ist zur Schadensminderung verpflichtet und muss Schäden unverzüglich melden. Diese Mitwirkungspflicht besteht aus Meldepflicht, Schadensminderungspflicht / Pflicht zur Kostenreduktion (§ 14 WEG, § 18 WEG, § 254 BGB). Ein Verstoß dagegen kann dazu führen, dass man den aus der Pflichtverletzung resultierenden Schanden der GdWE ersetzen muss.
Gerade letzteres ist in solchen Fällen aber regelmäßig mit großen Problemen verbunden, denn die GdWE ist beweisbelastet für die Höhe des Schadens.
#4
Antwort vom 22. Mai 2026 | 22:54
Von
Status: Wissender (14946 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo,
Also war es durch jeden Eigentümer sichtbar - daher dürfte es problematisch werden, nur einen in die Verantwortung zu nehmen.Zitat:... von außen sichtbar, wurde mehrmals von anderen Eigentümern darauf hingewiesen ...
Stefan
#5
Antwort vom 23. Mai 2026 | 00:24
Von
Status: Praktikant (730 Beiträge, 77x hilfreich)
Zitat :Also war es durch jeden Eigentümer sichtbar - daher dürfte es problematisch werden, nur einen in die Verantwortung zu nehmen.
Zitat :Gerade letzteres ist in solchen Fällen aber regelmäßig mit großen Problemen verbunden, denn die GdWE ist beweisbelastet für die Höhe des Schadens.
Volle Zustimmung.
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