Fortsetzungsversammlung

23. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Fortsetzungsversammlung

Hallo zusammen,

angenommen eine Eigentümerversammlung dauert deutlich länger als in den Vorjahren üblich und die Versammlung musssich vertagen , weil der Raum nicht länger zur Verfügung stand, muss dann zwingend schriftlich neu eingeladen werden?

Oder dürfen sich die Anwesenden vor Ort mehrheitlich einigen, dass sie die Versammlung mit unveränderter Agenda in 14 Tagen an gleicher Stelle fortführen werden?

Und könnten die Beschlüsse der Fortsetzungsversammlung einer Anfechtungsklage grundsätzlich standhalten
(Von jemand der am ersten Termin anwesend war, aber beim Fortsetzungstermin nicht kann) ?

Danke

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zu der Folgeversammlung muss wie zu der Erstversammlung eingeladen werden.


Zitat (von Akkarin):
Oder dürfen sich die Anwesenden vor Ort mehrheitlich einigen, dass sie die Versammlung mit unveränderter Agenda in 14 Tagen an gleicher Stelle fortführen werden?
Ja, nur das "Oder" passt hier nicht, weil die Einigung keine Alternative zu irgendwas ist.

Zitat (von Akkarin):
Und könnten die Beschlüsse der Fortsetzungsversammlung einer Anfechtungsklage grundsätzlich standhalten
(Von jemand der am ersten Termin anwesend war, aber beim Fortsetzungstermin nicht kann) ?


Unverständliche Frageformulierung: Ob ein auf einer ordentlich einberufenen und beschlussfähigen Versammlung gefasster Beschluss durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden kann, hängt von Sachgründen ab. Das jemand an der Folgeversammlung nicht teilnehmen kann, ist kein Sachgrund.

Berry

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7217 Beiträge, 1516x hilfreich)

Wenn zur Folgeversammlung fristgerecht eingeladen wird und diese Versammlung Beschlussfähig ist, dürfte es kaum Gründe zur Anfechtung von Beschlüssen geben

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das ist ja der Punkt: Es gibt keine schriftliche Einladung zur Folgeversammlung. Man hat lediglich die erste Versammlung aufgelöst und dabei im Protokoll festgehalten, dass die Mehrheit der Eigentümer wünscht, die Versammlung an gleicher Stelle in 14 Tagen fortzuführen.

Ist diese Folgeversammlung nun in der Lage wirksam Beschlüsse zu fassen oder ist wegen der fehlenden Einladung die Anfechtungsklage quasi jetzt schon gewonnen?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das ist ja der Punkt: Es gibt keine schriftliche Einladung zur Folgeversammlung. Man hat lediglich die erste Versammlung aufgelöst und dabei im Protokoll festgehalten, dass die Mehrheit der Eigentümer wünscht, die Versammlung an gleicher Stelle in 14 Tagen fortzuführen.

Und genau hier ist das Problem, es gibt keine formelle Einberufung die dem WEG (§ 24 Abs. 1-4) entspricht.
Eine Beschlusskompetenz zur Einberufung einer Versammlung sehe ich nicht.
Daher sehe ich hier ein großes Risiko das Beschlüsse erfolgreich anzufechten wären.



-- Editiert von Tobias F am 24.01.2019 14:54

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Wenn auf der ersten Versammlung alle Eigentümer anwesend waren, könnte man noch meinen, man habe sich darauf mehrheitlich geeinigt. Dennoch mangelt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Textform. Die Beschlüsse sind grundsätzlich anfechtbar.

Wenn aber keiner fristgerecht anficht, erwächst den Beschlüssen Bestandskraft.

Signatur:

lg.
R.M.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zunächst einmal ist es nicht verboten, eine Eigentümerversammlung für eine Pause zu unterbrechen. Die Pause führt nicht dazu, dass für die TOPs nach der Pause eine neue fristgerechte Einladung erfolgen möchte.

Die große Preisfrage ist dabei: "Wie groß darf denn die Pause sein?"

Wenn es da keine Beschränkungen gibt, dann könnte die Eigentümerversammlung auch nach einer 14-tägigen Pause fortgeführt werden. Nach meiner Auffassung muss daher zu einer Fortsetzungsversammlung, die an dem TOP fortgeführt wird, an dem der erste Teil unterbrochen wurde gar nicht neu eingeladen werden.

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#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn es da keine Beschränkungen gibt, dann könnte die Eigentümerversammlung auch nach einer 14-tägigen Pause fortgeführt werden.

Das ist wohl mehr als nur weit hergeholt.
Zudem würde es dann folgende Fragen aufwerfen:

1. Eingeladen wurde zur Eigentümerversammlung am x.y.z
Wie können dann 14 Tage später auf "dieser", ja nur durch eine Pause unterbrochenen, Eigentümerversammlung Beschlüsse gefasst werden?

2. Muss für jede "Halbzeit" ein separates Protokoll erstellt werden?

3. Mit welchem Termin beginnt die Frist der Beschlussanfechtung zu laufen? Mit dem Datum der ersten Halbzeit, oder nach der zweiten Hälfte, oder, falls auch die nicht ausreicht, nach dem "dritten Drittel"?

4. ..... (gibt bestimmt noch mehr, was mir jetzt aber so schnell nicht in den Sinn kommt).


Ich bleibe bei meiner Ansicht, eine PAUSE von 14 Tagen, oder auch nur 8 Tagen, oder auch nur x Tagen ist weder im Sinne des Gesetzes noch in meinen Augen zulässig.



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#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Et haben aber auf der ersten Versammlung beschlossen, das so zu machen. Wenn der nicht angefochten wird, wird der gültig und damit waere doch die zweite Halbzeit legitimiert, oder?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Et haben aber auf der ersten Versammlung beschlossen, das so zu machen. Wenn der nicht angefochten wird, wird der gültig und damit waere doch die zweite Halbzeit legitimiert, oder?

Sofern man der Versammlung die Beschlusskompetenz zur Einladung einer Eigentümerversammlung zuspricht.
Diese sehe ich jedoch nicht. Da aber Beschlüsse ohne die entsprechende Beschlusskompetenz grundsätzlich nicht sind, ergo nicht angefochten werden müssen, ......

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Et haben aber auf der ersten Versammlung beschlossen, das so zu machen. Wenn der nicht angefochten wird, wird der gültig und damit waere doch die zweite Halbzeit legitimiert, oder?


Handelt es sich dabei um einen verbindlichen Beschluss (was ich mir nicht vorstellen kann, weil es dazu sicher keinen Top gab) oder handelt es sich um eine Einigung mit der alle Eigentümer einverstanden waren.

Und mit alle meine ich alle, nicht nur alle Anwesenden.

Berry

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Sofern man der Versammlung die Beschlusskompetenz zur Einladung einer Eigentümerversammlung zuspricht.


Da hast du grundsätzlich Recht, nur war der Verwalter ja auch anwesend. Verwalter und Eigentümer zusammen dürften eine solche Beschlusskompetenz durchaus haben.

Ich glaube inzwischen, dass die Fortsetzungsversammlung nach 24 (4) tatsächlich schriftlich hätte eingeladen werden, müssen. Eine Anfechtungsklage würde gegen Beschlüsse der zweiten Versammlung aber wohl nur Erfolg, haben, wenn es wahrscheinlich ist, dass ohne den Ladungsfehler ein anderes Abstimmungsergebnis erzielt worden wäre. ( z.B. weil alle in der paar Pause sich haben beraten lassen).

In dem hier problematischen Fall gibt es aber nur eine einzige Gegenstimme und die würde auch bei ordentlicher Einladung nicht mehr werden, so dass ich vermute, das die Anfechtungsklage scheitern wird.
LG Köln, Urteil vom 08.12.2011 - 29 S 121/11

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#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Verwalter und Eigentümer zusammen dürften eine solche Beschlusskompetenz durchaus haben.
Der Verwalter hat gar keine Beschlusskompetenz, auch nicht zusammen mit den Eigentümern es sei denn, er ist selbst Miteigentümer.

Ich finde es grundsätzlich richtig und gut, eine Versammlung auch mal abzubrechen. Ich unterstütze aber die Meinungen, dass eine Fortsetzungsversammlung grundsätzlich genauso zu behandeln ist wie eine Wiederholungsversammlung. Es ist erneut einzuladen mit entsprechender Fristsetzung (ist hier gegeben), aber eben in Textform (ist hier nicht gegeben, es hätte aber gereicht, wenn der Verwalter noch schnell eine eMail, eine SMS oder eine WhatsApp an alle ET verschickt ;)

Richtig erkannt - wegen Ladungsmangel ist der Beschluss nur anfechtbar. In die Entscheidung des Gerichtes fließt aber mehr ein als nur die eine Gegenstimme.
Zitat (von Sir Berry):
oder handelt es sich um eine Einigung mit der alle Eigentümer einverstanden waren. Und mit alle meine ich alle, nicht nur alle Anwesenden.
Diese Frage ist bislang noch unbeantwortet und könnte über die Erfolgsaussichten entscheiden.

Signatur:

lg.
R.M.

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Es fehlte nur ein Er, der aber nie kommt. Dieser wurde per Mail informiert, dass es eine Fortsetzungsversammlung am xx gibt und er herzlich eingeladen sei.

Von den anwesenden waren alle bis auf einen dafuer so zu verfahren.

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