guten Tag,
ich möchte gerne eine Wohnung im Baden-Württemberg kaufen, den DG selbst nützen und den OG möbliert vermieten (beide Wohnungen sind abgetrennt und können als komplett separate Einheiten genutzt werden)
meine Frage lautet: bezüglich Kündigungen - gelten hier "normale" Fristen, 3 Monate? und auch wenn die Mieterin nicht bezahlen sollte, oder ich aus irgendeinen Grund eine andere Person wünschen würde - wäre es u.U. schwierig sie zum Ausziehen zu animieren?
vielen Dank und schöne Grüsse
Frage Wohnraummietverhältnis
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ich unterstelle mal, dass beide von Dir ins Auge gefasste Wohnungen derzeit inm ungekündigten Zustand vermietet sind.
Dann kannst Du die DG Wohnung , in die du selbst einziehen möchtest, wegen Eigenbedarf ordentlich kündigen.
Eine Chance auch den Mietvertrag für die zweite Wohnung zu kündigen, wenn es kein Fehlverhalten der Mieter gibt - also nur weil Dir deren Nase nicht passt - sehe ich nicht.
Es gilt der Grundsatz: Kaufvertrag bricht nicht Mietvertrag.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund vorwerfbarem Fehlverhaltens bleibt davon unbenommen.
Nö, denn der freiwillige Auszug hängt ja von der Güte der eigenen Argumente und in solchen Fällen häufig auch von der gebotenen Ablösesumme ab.Zitatwäre es u.U. schwierig sie zum Ausziehen zu animieren? :
Berry
vielen Dank für Ihre Antwort!
die Wohnung ist zur Zeit leer und es besteht kein Mietverhältnis.
es handelt sich um EINE Wohnung, die ich nach dem Kauf praktisch in 2 umwandeln möchte - ich bleibe aber faktisch die einzige Eigentümerin.
meine Frage ist für die Zukunft, wenn ich die untere Etage von meiner Wohnung vermiete: ist es dann ein ganz normaler Vertrag mit 3 bzw. 6 Monaten Kündigungsfrist? und evtl. Probleme beim Nichtzahlen oder anderen Unstimmigkeiten (vorwerfbarer Fehlverhalten ist ja oft schwer zu beweisen etc., und ich möchte keine Komplikationen:)?
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Wie viele Wohnungen hat das Haus den insgesamt (es gibt ja noch das EG)?
In Häusern, die insgesamt nur zwei Wohnungen haben und Mieter + Vermieter unter einem Dach wohnen, gibt es erleichterte Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter (§573a BGB
). Da wäre "der Mieter gefällt mir nicht" ausreichend - im Gegenzug verlängert sich jedoch die Kündigungsfrist.
Das Kriterium "Mieter + Vermieter unter einem Dach" wird ja erfüllt sein, nachdem(!) Sie ins DG eingezogen sind. Es kommt also darauf an, ob es außer DG und OG noch eine dritte Wohnung im Haus gibt, oder nicht.
vielen Dank für Ihre Antwort,
es gibt 3 Wohnungseigentümer- Parteien in diesem Haus. also ich und zwei weitere
und für mich wäre dies eine Zweitwohnung, mein permanenter Sitz ist im Ausland.
wie sähe es dann aus?... wahrscheinlich nicht einfacher für mich als Vermieterin?...
DANKE
Es gibt also insgesamt mehr als 2 Wohnungen im Haus (auf die Eigentümer kommt es nicht an).
Die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten für Vermieter gelten hier also nicht.
danke, und wie wäre es wenn ich die Wohnung nur für 1-2 Monate vermieten würde? in dieser Gegend sehe ich viele solche Inserate: möbliert und auf Zeit.
wenn dann alles passt und ich verlängern würde, immer wieder für 1-2 Monate? gibt es eine solche Möglichkeit oder wäre sie gesetzlich nicht machbar?
vielen Danke
Es gibt Zeitmietverträge nur, wenn bestimmte Vorraussetzungen gegeben sind, davon erfüllen sie aber keine.
1: Nach Ablauf des Zeitmietvertrages wird die Wohnung selber oder für ein Familienmitglied genutzt.
2: Nach Ablauf des Zeitmietvertrages wird die Wohnung saniert ( nicht renoviert ), sprich Umbaumassnahmen.
3: Sie setzen danach "wieder" einen Mitarbeiter ihres Unternehmens rein. ( Werkswohnung )
Trifft keiner dieser Gründe zu, dann verwandelt sich der Zeitmietvertrag automatisch in einen unbefristeten Mietvertrag und das ist auch gut so.
In ihrem Fall bietet sich eigentlich nur eine Vermietung als "Monteurzimmer" an, die Anforderungen dafür sind vom Gesetz her aber ziemlich aufwendig.
-- Editiert von essey am 24.01.2019 13:41
Zitat:wenn dann alles passt und ich verlängern würde, immer wieder für 1-2 Monate? gibt es eine solche Möglichkeit oder wäre sie gesetzlich nicht machbar?
Dann müssen Sie aber möbliert vermieten.
vielen Dank, bezieht sich Ihre Antwort auf das "Monteurzimmer" oder nicht?
wenn ich möbliert vermieten würde, wären die Voraussetzungen denn anders als von ESSEY beschrieben?
danke nochmals
Für die Vermietung stehen die gesetzl. Vorschriften im BGB ab § 535 - wobei Wohnraum-Mieter unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen (z.B. Kündigung ist für den Vermieter nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich > BGB § 573
).
zu deiner Frage Monteurzimmer bzw. möbliert
In BGB § 549
ist genau beschrieben wann ein Mietverhältnis über Wohnraum NICHT "geschützt" ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html
1) nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet (wenn der Mieter seinen eigentlichen Wohnsitz/Meldesitz) anderswo hat)
2) Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung und möbliert
Bei einem Monteurzimmer könnte sowohl 1) als auch 2) zutreffen - eben je nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Allerdings ist aber auch Baurecht und Wohnungseigentumsrecht zu beachten, d.h.
- ist die geplante zukünftige Nutzung durch die Eigentümergemeinschaft (WEG-Vertrag/Teilungserklärung) gedeckt?
- ist ein bauaufsichtliches Verfahren erforderlich?
Bei einer Wohnungsteilung = Schaffung einer weiterer Wohneinheit ist i.d.R. ein bauaufsichtliches Verfahren erforderlich: "Nutzungsänderung" von 1 in 2 Wohneinheiten - infolge: zusätzliche Stellplätze erforderlich, möglicherweise fällt das Gebäude durch eine weitere Wohneinheit in eine höhere Gebäudeklasse = höhere Brandschutzanforderungen > ggf. bedeutet das: bauliche Maßnahmen
Im Fall Monteurzimmer kommt es sehr auf die örtlichen Vorschriften und Festsetzungen (z.B. Einstufung des Baugebietes) an
hier z.B. zwei völlig gegensätzliche Darstellungen
https://www.monteurzimmer.de/artikel/monteurzimmer_in_wohnhaeusern
https://www.deutschland-monteurzimmer.de/nutzungsaenderung-wohnraum-monteurzimmer-ferienwohnung.html
Da hilft nur selbst bei Gemeinde und Bauamt nachfragen.
Weiterhin hast du als Vermieter einer Wohnung mit deinem Mieter nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen > d.h. gesonderte Erfassung zwecks verbrauchsabhängiger Abrechnung der "warmen" Betriebskosten > auch wieder Kosten, ggf. müssen Installationsstränge geändert werden
Zu guter Letzt ist dann noch die Kostenfrage innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu klären - die anderen Eigentümer werden sicher nicht zustimmen, wenn denen daraus Kosten entstehen sollen.
herzlichen Dank! sehr kompliziert aber jetzt ein bisschen klarer:-) einen schönen Tag noch
guten Morgen
zur Sicherheit (sorry wenn die Frage selbstverständlich ist, aber dies ist meine erste Erfahrung...:-)
- die anderen Eigentümer bzw. die Hausverwaltung kann nicht verbieten dass ich einen Teil von meiner Wohnung entweder an Airbnb oder privat vermiete, oder?
vielen Dank und einen schönen Tag
Doch, das können die.
Eventuell haben die das auch bereits, da sollte man mal in die Unterlagen schauen.
Ansonsten geht das durchaus per Beschluss zu regeln.
Insbesondere die Belästigung durch die AirBnB-Nutzung kann sogar ohne Beschluss durch eine eintsweilige Verfügung gestoppt werden.
Und für die AirBnB-Nutzung müsste man auch prüfen, ob die in dieser Gegend überhaupt zulässig ist.
vielen Dank, ja es gibt ganz viele Airbnb Angebote in diesem Dorf.
aber auch das permanente Vermieten von einem Teil der Wohnung kann verboten werden? und ich kann mich gar nicht wehren?
schöne Grüsse
Zitat:aber auch das permanente Vermieten von einem Teil der Wohnung kann verboten werden? und ich kann mich gar nicht wehren?
Normale Vwermietung i.d.R. nicht.
Gewerbliche Vermietung mit häufig wechselnden Mietern aber meist schon.
Zitatund ich kann mich gar nicht wehren? :
Doch, man kann dagegen klagen. Bei Beschlüssen sind das nur 4 Wochen Frist, also aufpassen.
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