Fragen zu Klimaanlage auf den Balkon

24. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Zlotan
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu Klimaanlage auf den Balkon

Hallo, ich benötige ein wenig Hilfe, und zwar hatten wir eine Eigentümerversammlung dies ist einer der Beschlüsse aus dem Protokoll.

Kurze Geschichte dazu.

Ich wollte wegen den letzten heißen Sommern eine Klimaanlage erwerben und einbauen lassen. Diese sollte mit einem Außengerät auf dem Balkon stehen. Das Außengerät sollte nicht Sichtbar auf dem Balkon stehen.
Wir sind ein 6 Familien Haus, nun gab es diesen für mich Fragwürdigen Beschluss.... Auf einen anderen wollte sich die WEG nicht einlassen deshalb habe ich diesen erstmal "Schlucken" müssen. Leider kommt es häufig zu Streitigkeiten innerhalb der WEG, deshalb gehe ich davon aus das man mich damit ein wenig ärgern wollte...

Wenn wir nicht 45 C im Dachgeschoss hätten würde ich jetzt auch nicht hier schreiben. Aber meine Kinder leiden sehr stark unter dieser Situation und die EG Partei ist ebenfalls stark Gesundheitlich betroffen.

Meine frage:

Ich darf eine Kernlochbohrung durchführen.
Ich darf eine Klimaanlage einbauen.
Aber ich darf kein nicht "Sichtbares" Außengerät Installieren?

Darf man mir verbieten ein Elektrogerät in diesem fall ein Klimanlagenaußengerät auf den Balkon zustellen?
Schließlich kann mich doch auch kein Mensch verbieten einen Elektrogrill auf den Balkon zustellen oder?



TOP **

Beschlussfassung zur Genehmigung des Einbaus einer Klimaanlage in der Wohnung Nr. 1 (*****)
Beschluss:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt, den Eigentümern Frau ****, der WE ** sowie Eheleute
*****, WE **, die Montage einer Klimaanlage auf ihre Kosten zu genehmigen. Das Klimagerät darf
nur ohne Außengerät montiert werden.
Die Gemeinschaft genehmigt in diesem Zuge eine Wanddurchführung/Bohrung durch die
Gebäudefassade sowie die Montage eines Kabelkanals auf der Fassade, sofern notwendig.
Die Gemeinschaft genehmigt in diesem Zuge die mit der Montage notwendigen Arbeiten an der
Fassade.
Sämtliche mit der Montage oder dem Gebrauch des Klimagerätes einhergehende Beschädigungen
am Gemeinschaftseigentum gehen zu Lasten der betroffenen Sondereigentümer der WE Nr. * und *
Die Sondereigentümer verpflichten sich, die Arbeiten sach- und fachgerecht von einem
Fachunternehmen ausführen zu lassen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120214 Beiträge, 39849x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Zlotan):
Ich darf eine Kernlochbohrung durchführen.
Das ist schon mal gut und wichtig.


Zitat (von Zlotan):
Ich darf eine Klimaanlage einbauen.
Schön, da das aber in der Wohnung (im Sondereigentum) gemacht wird, eigentlich nicht genehmigungspflichtig.


Zitat (von Zlotan):
Aber ich darf kein nicht "Sichtbares" Außengerät Installieren?
Dem dürfte entsprochen sein, da der Inverter auf dem Balkon stehen soll.

Bis hier hin sieht das doch gut aus...


Zitat (von Zlotan):
Das Klimagerät darf nur ohne Außengerät montiert werden.
Soll wohl meinen, dass das Gerät nicht sichtbar an die Hauswand montiert werden darf.


Zitat (von Zlotan):
Sämtliche mit der Montage oder dem Gebrauch des Klimagerätes einhergehende Beschädigungen
am Gemeinschaftseigentum gehen zu Lasten der betroffenen Sondereigentümer der WE Nr. * und *
Absolut o.k.


Zitat (von Zlotan):
Die Sondereigentümer verpflichten sich, die Arbeiten sach- und fachgerecht von einem
Fachunternehmen ausführen zu lassen.
Das ist ebenfalls o.k.


IMO musst Du nur noch klären was mit dem Kondenswasser geschehen soll...


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Zlotan):

Das Klimagerät darf nur ohne Außengerät montiert werden.

Soll wohl meinen, dass das Gerät nicht sichtbar an die Hauswand montiert werden darf.
Gewagte Interpretation. Ich lese dort eindeutig: KEIN Außengerät.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Gewagte Interpretation. Ich lese dort eindeutig: KEIN Außengerät.
Du hast natürlich recht. Allerdings halte ich das Wagnis für überschaubar - aber Danke, dass Du darauf hingewiesen hast.

Für den entscheidenden Eingriff am Gemeinschaftseigentum (die Kernbohrung) hat der TE den Segen per Beschluss. Er will ein Klima Splitgerät installieren, also kein "Außengerät". Der Inverter, die "Außeneinheit" stellt er auf seinem Balkon auf den Boden. In der Folge wird man das Ding nicht (oder nur minimal?) wahrnehmen können.

Zugegeben, diese Interpretation kann man als eigenwillig auslegen - trotzdem halte ich das Risiko für überschaubar (IMO vernachlässigbar). Man wir dem TE schwerlich das Aufstellen einer Außeneinheit, innen am Fußboden seines Balkons verwehren können. Wenn es ganz hart käme, müsste die Gemeinschaft (oder ein ganz besonders betroffener Miteigentümer) die Beseitigung auf dem Klageweg, erfolgreich, einfordern. Das, und auch den Erfolg, halte ich für nicht wahrscheinlich.

Will sich der TE rechtlich einwandfrei und WEGvorbildlich verhalten, müsste er (sofern der Beschluss noch keine vier Wochen alt ist) gegen den Punkt "kein Außengerät" eine Anfechtungsklage erheben. Oder er führt bei der nächsten ETV einen Beschluss herbei, der das regelt. Ausgang und Dauer der Prozeduren - ungewiss.

IMO ist es ein überschaubares Risiko und eine "lässliche" WEGsünde, hier den Beschluss etwas spitzfindig auszulegen. An der Stelle noch einmal der Hinweis, Kondenswasser nicht außer Acht lassen. Das kann Probleme machen und tatsächlich zu berechtigtem Ärger führen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 226x hilfreich)

Gibt das Außengerät auf dem Balkon Geräusche ab?
Eine ganz anderer Hinweis. Eine gute Dachwärmedämmung würde die Probleme erheblich reduzieren.

Signatur:

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Gibt das Außengerät auf dem Balkon Geräusche ab?
Ja. Allerdings ist die Geräuschentwicklung bei einem intakten Markengerät sehr gering. O.k. würde der Inverter in einer sehr ruhigen Wohngegend unter dem geöffneten Schlafzimmerfenster werkeln, kann man das sonore Betriebsgeräusch als störend empfinden. Das führt zur Frage, ob das Betriebsgeräusch Nachbarn die bei offenem Fenster schlafen wollen, stören könnte.

Da müssten IMO die Gegebenheiten sehr ungüstig und die Nachbarn sehr geräuschempflindlich (missgünstig?) sein. Bei Plazierung des Inverters auf dem Balkon, auf dem Boden stehend, hinter einer Balkonbrüstung sind die Ausbreitungsmöglichkeiten für diese Art von Schall gering. Der Inverter selbst sollte auf virbrationsdämmenden Blöcken stehen.

Aber letztlich muss man hier den Klimafachmann vor Ort in die Pflicht nehmen das so zu lösen (auch das Kondenswasserproblem), dass es nicht zu berechtigten Beanstandungen kommt.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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