Fragen zur Beschlusssammlung

11. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2706 Beiträge, 1217x hilfreich)
Fragen zur Beschlusssammlung

Bei der Übergabe der Unterlagen an einen neuen Verwalter wird keine Beschlusssammlung übergeben. Auf Nachfrage erklärt der alte Verwalter, er habe eine Solche nicht geführt.
Nun stellt sich die Frage, ob die GdWE eine Beschlusssammlung erstellen (rekonstruieren) lassen muss, und wenn Ja wie lange zurück dies geschehen muss.

Die Aussagen von "Fachleuten" und dem allwissenden Internet sind widersprüchlich - oder wurden nicht verstanden.

Könnt ihr bitte Licht ins Dunkel bringen?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129834 Beiträge, 41405x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Die Aussagen von "Fachleuten" und dem allwissenden Internet sind widersprüchlich - oder wurden nicht verstanden.

Das Gesetz hingegen ist eindeutig, nach § 24 WEG ist das Führen einer Beschlusssammlung für jede GdWE zwingend. Wird die Beschlusssammlung nicht geführt oder nach Verlust nicht wiederhergestellt, liegt somit ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vor.

Der neue Verwalter - sofern er nicht wieder direkt kündigt - hat also einiges an Pusselarbeit vor sich. Das kann richtig teuer werden, je nach Sorgfalt und Kooperationsbereitschaft der Mitglieder der GdWE.



Zitat (von Roland-S):
Bei der Übergabe der Unterlagen an einen neuen Verwalter wird keine Beschlusssammlung übergeben. Auf Nachfrage erklärt der alte Verwalter, er habe eine Solche nicht geführt.

Den Ex-Verwalter gerichtsfest zur Übergabe der Beschlusssammlung auffordern unter Ankündigung das er bei Verweigerung der Übergabe bzw. fehlen der Beschlusssammlung wegen schwerer Verletzung seiner Verwalterpflichten auf Ersatz des Schadens in Haftung genommen wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2706 Beiträge, 1217x hilfreich)

Hab' vielen Dank für die klare Aussage.

Zitat (von Harry van Sell):
Der neue Verwalter - sofern er nicht wieder direkt kündigt - hat also einiges an Pusselarbeit vor sich. Das kann richtig teuer werden, je nach Sorgfalt und Kooperationsbereitschaft der Mitglieder der GdWE.
Gibt es eine Vorschrift, wie lange die (rekonstruierte) Beschlusssammlung zurück reichen muss?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129834 Beiträge, 41405x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Gibt es eine Vorschrift, wie lange die (rekonstruierte) Beschlusssammlung zurück reichen muss?

Ich konnte keine zeitliche Begrenzung von Seiten des Gesetzgebers und der Rechtsprechung finden. Ich wäre daher der Meinung, die Beschlusssammlung muss daher laut Gesetz dauerhaft und lückenlos geführt werden. Eine Beschlusssammlung (auch die rekonstruierte) muss in Folge alle Beschlüsse enthalten, die jemals gefasst wurden.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2706 Beiträge, 1217x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Beschlusssammlung (auch die rekonstruierte) muss in Folge alle Beschlüsse enthalten, die jemals gefasst wurden.
DANKE - aber ich habe an anderer Stelle was von mindestens 10 Jahren gelesen...
Und, wie sieht es bei einer GdWE aus, die schon seit Jahrzehnten vor der Einführung dieses Gesetzes besteht. Muss dort Alles bis zur Gründung dieser GdWE rekonstruiert werden?

Sorry, Fragen über Fragen....

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129834 Beiträge, 41405x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
DANKE - aber ich habe an anderer Stelle was von mindestens 10 Jahren gelesen...

Wo das herkommt weis ich nicht. Ich könnte mir vorstellen, das man dies aus den Aufbewahrungsfristen für Unternehmen abgeleitet hat.

Eine Eintragung kann gelöscht werden, wenn sie für die GdWE keine Bedeutung mehr hat.



Zitat (von Roland-S):
Und, wie sieht es bei einer GdWE aus, die schon seit Jahrzehnten vor der Einführung dieses Gesetzes besteht. Muss dort Alles bis zur Gründung dieser GdWE rekonstruiert werden?

Eine GdWE, die schon seit Jahrzehnten vor der Einführung dieses Gesetzes besteht, gibt es schlicht nicht, denn erst dieses Gesetz hat ja die GdWE ermöglicht.

Vor Einführung dieser ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung in § 24 WEG am 01.07.2007 gab es kein explizites "muss" für die Aufbewahrung. Es könnte aber sein, dass sich dies von Seiten der Rechtsprechung schon immer als "muss" im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergab, müsste man prüfen.

Aber spätestens mit Einführung dieser ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung in § 24 WEG wäre wohl die Verpflichtung entstanden, dass man alle Beschlüsse in der Beschlusssammlung hat, soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Es muss also nicht alles bis zur Gründung dieser GdWE rekonstruiert werden (besser wäre es aber, wenn man eh schon mal dran ist).



Zitat (von Roland-S):
Sorry, Fragen über Fragen....

Das ist der Sinn von so einem Forum. :wink:


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2706 Beiträge, 1217x hilfreich)

Erneut vielen Dank für Deinen ausführlichen Beitrag.

Zitat (von Harry van Sell):
Es muss also nicht alles bis zur Gründung dieser GdWE rekonstruiert werden (besser wäre es aber, wenn man eh schon mal dran ist).


Ich sehe es dann so, dass dieser Verwalter der Gemeinschaft die Beschlusssammlung für die Zeit seiner Bestellung schuldet. Der Verpflichtung wird er mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht freiwillig nachkommen.

Da GdWEs meist nicht besonders entschlussfreudig sind, schwebt mir vor das selbst anzustoßen. Auch, weil ich was gefunden habe das mir Mut macht.

Wurde die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß geführt und enthält sie Fehler, kann der einzelne Wohnungseigentümer vom Verwalter Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsanspruch ergibt sich aus §§ 24 Abs. 7, 8, 27 WEG in Verbindung mit dem Verwaltervertrag. Diesen Anspruch kann der Eigentümer auch mittels Klage bei Gericht durchsetzen. Hat inzwischen ein Verwalterwechsel stattgefunden und handelt es sich um Eintragungen aus der Amtszeit des ausgeschiedenen Verwalters, ist der Berichtigungsanspruch gegen den früheren Verwalter geltend zu machen (AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 772 C 24/13)

Magst Du Dir eine Meinung dazu machen und mir mitteilen?

VG
Roland

Signatur:

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