Fragen zur Verwaltungsgebühr für Garage und Wirtschaftsplan

29. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Wer*nicht*wagt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Fragen zur Verwaltungsgebühr für Garage und Wirtschaftsplan

Hallo,
ich bin jetzt Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamiliehaus ( insgesamt 3 Partein) Zu meiner Wohnung gehört eine Garage die aber vom Haus entfernt steht also nicht ans Haus angrenzt. Diese habe ich mit erworben und steht auch mit im Grundbuch. Neben der Garage ist ein Stellplatz der zum Haus gehört. Nun habe ich den Wirtschaftsplan bekommen der beschlossen wurde. Dort steht eine Verwaltungsgebühr für Garage drin. Muss ich diese Zahlen obwohl dies meine eigene Wände sind? Oder ist es weil diese an einen Stellplatz grenzt??
Im Teilungsvertrag steht : "Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. "
sowie
"Die Instandhaltung der zur Garagenanlage gehörenden Gebäudeteile, Zugänge, Zufahrten, Verkehrsflächen und Einrichtungen obliegt nur dem Garageneigentümer allein.........
Garageneigentümer sind, soweit sie nicht auch sonstige Sondereigentümer sind, an den Instandhaltungs-
kosten des übrigen Gemeinschaftseigentums nicht zu beteiligen. "


Muss ich diesen Wirtschaftsplan so annehmen? Was für Rechte habe ich jetzt wenn mir z.Bsp. am Verwalter was nicht ganz i.O. vorkommt? Muss ich wirklich in den Verwaltervertrag einsteigen ohne etwas machen zu können?

Vielen Dank schonmal für hilfreiche Antworten.

Liebe Grüße aus dem schönen Sachsen!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Wer*nicht*wagt):
Muss ich diesen Wirtschaftsplan so annehmen?

Ja, oder du musst gegen den Beschluss des Wirtschaftsplanes klagen (Frist = 1 Monat ab Beschlussfassung).


Zitat (von Wer*nicht*wagt):
Was für Rechte habe ich jetzt wenn mir z.Bsp. am Verwalter was nicht ganz i.O. vorkommt?

Super Frage, was soll dir denn nicht i.o. vorkommen? Die Frisur, die Kleidung, der Mundgeruch, ......


Zitat (von Wer*nicht*wagt):
Muss ich wirklich in den Verwaltervertrag einsteigen ohne etwas machen zu können?

Du bist durch Erwerb der Wohnung Mitglied der Eigentümergemeinschaft.
Die Eigentümergemeinschaft hat einen Vertrag mit dem Verwalter (sie hat auch Verträge mit dem Gaslieferanten, dem Hausmeister, der Putzfrau, dem Winterdienst, .....), und jetzt überleg mal was bei allen diesen Verträgen der gemeinsame Nenner ist - DER VERTRAGSPARTNER EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT xyz
Oder meinst Du jeder Eigentümer könnte sich einen eigenen Hausverwalter u.ä wählen?

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#2
 Von 
Wer*nicht*wagt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Und wie sieht es mit der Verwaltungsgebühr für die Garage aus??

Zitat:
Super Frage, was soll dir denn nicht i.o. vorkommen? Die Frisur, die Kleidung, der Mundgeruch,

Nein es gibt z.Bsp. Differenzen im Wirtschaftsplan z.Bsp. Baumbeschnitt - wir haben keinen einzigen Baum auf unserem Grundstück. Desweiteren eiert er bei gewissen Sachen ganz schön rum.
Ich bin nun seit 4 jahren Mieterin der besagten WHG. Die Eigentümer wohnen alle sehr weit weg da hat man so manche Sachen vielleicht nicht so mitbekommen.


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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Wer*nicht*wagt):
Und wie sieht es mit der Verwaltungsgebühr für die Garage aus??

Wie soll es damit aussehen? Wenn diese vertraglich vereinbart wurde und als Bestandteil des Wirtschaftsplanes beschlossen wurde ......
Nochmal, wenn Dir ein Beschluss nicht passt kannst Du diesen binnen 1 Monat gerichtlich anfechten. Wie die Aussichten sind ist eine ganz andere Sache.
Ansonsten kannst Du versuchen die Miteigentümer auf deine Seite zu ziehen und die Verwaltung nicht mehr zu bestellen.


Zitat (von Wer*nicht*wagt):
z.Bsp. Differenzen im Wirtschaftsplan z.Bsp. Baumbeschnitt - wir haben keinen einzigen Baum auf unserem Grundstück.

Der Plan ist ein Plan, nicht mehr und nicht weniger. Ob dann am Ende des Jahres die Kosten für den Rückschnitt der Erdbeeren im Konto Baumschnitt abgerechnet wird, oder dort keine Kosten anfallen.......


Zitat (von Wer*nicht*wagt):
Desweiteren eiert er bei gewissen Sachen ganz schön rum.

Na und? Solange die GEMEINSCHAFT damit zufrieden ist .......


Zitat (von Wer*nicht*wagt):
Ich bin nun seit 4 jahren Mieterin der besagten WHG. Die Eigentümer wohnen alle sehr weit weg da hat man so manche Sachen vielleicht nicht so mitbekommen.

Oder Du als Mieterin hast etwas nicht mitbekommen, ist aber auch alles völlig gleichgültig.
Die Gemeinschaft entscheidet.

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#4
 Von 
Wer*nicht*wagt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Das die Garage bisher verwaltet wurde und dort auch eine Verwaltungsgebühr angefallen ist mir klar. Doch nun bin ich, ehemals Mieterin die Eigentümerin und ich wollte lediglich wissen ob es korrekt ist, dass er nun von mir auch die Verwaltungsgebühr für die Garage nimmt. Er muss Sie ja nicht mehr verwalten. Der Monat ist schon vorbei.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Ja, die Verwaltungsgebühren für die Garage sind korrekt und auch üblich.

Auch an den anderen Dingen kann ich nichts Ungewöhnliches erkennen.

Das Grundstück ist übrigens zwingend Gemeinschaftseigentum. Es gibt daher nicht „Euer Grundstück".

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#6
 Von 
Wer*nicht*wagt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, die Verwaltungsgebühren für die Garage sind korrekt und auch üblich.

Auch an den anderen Dingen kann ich nichts Ungewöhnliches erkennen.

Das Grundstück ist übrigens zwingend Gemeinschaftseigentum. Es gibt daher nicht „Euer Grundstück".


Vielen Dank :)
Ich verstehe zwar nicht warum er dafür auch Geld bekommt aber aber auf eine Antwort kam es ja an !
Das es nicht unser Grundstück ist, wissen wir ....... Ich hatte auch zu erwähnen as es Erbbau ist ;-)
Liebe Grüße

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#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Doch nun bin ich, ehemals Mieterin die Eigentümerin und ich wollte lediglich wissen ob es korrekt ist, dass er nun von mir auch die Verwaltungsgebühr für die Garage nimmt. Er muss Sie ja nicht mehr verwalten. Der Monat ist schon vorbei.
Die Garage steht weiterhin auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft und wird an einem Teil der Kosten zu beteiligen sein. Demnach erfolgt weiterhin eine Verwaltung, für die eine Vergütung verlangt werden darf.

Gegebenenfalls ist auch herauslesbar, dass es ein separates Garagengrundstück ist, das aber vom WEG-Verwalter mitverwaltet wird. Aber auch da wäre eine Vergütung gereechtfertigt.

Signatur:

lg.
R.M.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Ich hatte auch zu erwähnen as es Erbbau ist ;-)


Da hast Du mich falsch verstanden. Das Grundstück ist in jedem Fall Gemeinschaftseigentum, auch wenn es sich nicht um Erbpacht handelt. Bei der Garage gehören nach meiner Auffassung übrigens die Außenwände, das Dach, das Garagentor und die Fenster ebenfalls zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bei der Garage gehören nach meiner Auffassung übrigens die Außenwände, das Dach, das Garagentor und die Fenster ebenfalls zwingend zum Gemeinschaftseigentum.
Ja, aber deren Instandhaltung ist in der Teilungserklärung abweichend vereinbart.
Zitat:
Die Instandhaltung der zur Garagenanlage gehörenden Gebäudeteile, Zugänge, Zufahrten, Verkehrsflächen und Einrichtungen obliegt nur dem Garageneigentümer allein

Signatur:

lg.
R.M.

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#10
 Von 
Wer*nicht*wagt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die lieben Antworten..... Das die Verwaktungsgebühr gerechtfertigt ist habe ich soweit verstanden
Was ich jetzt allerdings nicht verstehe, weshalb die Garagenteile auch zur Gemeinschaft gehören??
Ich habe doch die Garage mit erworben - mit eigenem Grundbuch Eintrag! Was habe ich da gekauft?

Die Insandhaltungskosten für die Garage muss ich selbst tragen? (laut Teilungserklärung)

LG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6430 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamiliehaus ( insgesamt 3 Partein)

Betrifft die WEG und der Wirtschaftsplan nur dieses Haus oder ist es eine größere Wirtschaftseinheit ?

Die Verwaltungsgesellschaft hat einen Verwaltervertrag mit den Eigentümern abgeschlossen.
Beschaff dir eine Kopie davon. Dort gibt es vereinbarte Regelungen in die du beim Kauf eingetreten bist.
.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Wer*nicht*wagt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamiliehaus ( insgesamt 3 Partein)

Betrifft die WEG und der Wirtschaftsplan nur dieses Haus oder ist es eine größere Wirtschaftseinheit ?

Nur dieses Haus!

Kopie vom Vertrag ist bereits angefragt bzw. per Mail angefragt.....jedoch muss ich wahrscheinlich dort persönlich aufschlagen bevor ich den bekomme..... :)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Ich habe doch die Garage mit erworben - mit eigenem Grundbuch Eintrag! Was habe ich da gekauft?


Das ist bei der Garage nicht anders wie bei der Wohnung. Sämtliche Gebäudeteile, die wichtig für die Statik sind, sind Gemeinschaftseigentum. Alle Teile die für das äußere Erscheinungsbild wichtig sind, sind Gemeinschaftseigentum. Das Grundstück ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.

So sind bei einer Wohnung ebenfalls die Außenwände, sowie die tragenden inneren Wände Gemeinschaftseigentum. Auch zum Gemeinschaftseigentum gehören die Fenster, die Wohnungseingangstür und je nach genauer Vereinbarung in der Teilungserklärung können sogar Dinge wie Heizkörper zum Gemeinschaftseigentum gehören.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Wer*nicht*wagt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Ich habe doch die Garage mit erworben - mit eigenem Grundbuch Eintrag! Was habe ich da gekauft?


Das ist bei der Garage nicht anders wie bei der Wohnung. Sämtliche Gebäudeteile, die wichtig für die Statik sind, sind Gemeinschaftseigentum. Alle Teile die für das äußere Erscheinungsbild wichtig sind, sind Gemeinschaftseigentum. Das Grundstück ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.

So sind bei einer Wohnung ebenfalls die Außenwände, sowie die tragenden inneren Wände Gemeinschaftseigentum. Auch zum Gemeinschaftseigentum gehören die Fenster, die Wohnungseingangstür und je nach genauer Vereinbarung in der Teilungserklärung können sogar Dinge wie Heizkörper zum Gemeinschaftseigentum gehören.


Achso da gehts hier nur um das Erscheinungsbild? (es ist ja eine Einzelgarage als allein stehendes Gebäude nicht angrenzend ans Haus - sondern freistehend) Aber da versteh ich nun wieder nicht warum ich dann alleine für die Instandhaltung aufkommen muss! ------ Ist mir alles zu hoch ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6430 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
mit eigenem Grundbuch Eintrag

und wie lautet dieser wörtlich ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Wer*nicht*wagt):
Achso da gehts hier nur um das Erscheinungsbild? (es ist ja eine Einzelgarage als allein stehendes Gebäude nicht angrenzend ans Haus - sondern freistehend) Aber da versteh ich nun wieder nicht warum ich dann alleine für die Instandhaltung aufkommen muss! ------ Ist mir alles zu hoch ;-)
Auch die Einzelgarage steht (vmtl.) auf den Grundstück der Eigentümergemeinschaft und das äußere Erscheinungsbild beeinflusst das Gesamt-Erscheinungsbild der WEG. Aus diesem Grund hat die WEG ein Entscheidungsrecht hinsichtlich der äußeren Gestaltung.

Ja, grundsätzlich ist Gemeinschaftseigentum auch von der Gemeinschaft instand zu halten. Aber das ist sogenanntes abdingbares Recht, d.h. es darf vertraglich anders vereinbart werden (deshalb steht in der TE drin, dass Du die Instandhaltung selbst tragen musst). Das ist zulässig und wird bei Teilen von Gemeinschaftseigentum, welche letztlich dem alleinigen Gebrauch eines Einzelnen dienen, des Öfteren so vereinbart.

Signatur:

lg.
R.M.

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