Garagenboden Sondereigentum?

15. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
stigmatas
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Garagenboden Sondereigentum?

Hi,

ich besitze eine Eigentumswohnung und eine Garage in einem Garagenkomplex, ca 30 Jahre alt.

Nun ist in meiner Garage******rungsbedingt im Laufe der Jahre der Boden zerstört. Dies fiel mir in letzter zeit durch vermehrte Salpeterausblühungen auf dem Boden auf. Als ich dann an einigen Stellen mit einem Schraubenzieher "bohrte, konnte ich den morschen Estrich/Beton stückweise ausbrechen, bis man das Metallgeflecht im Beton sah.

In der Teilungserklärung steht, dass Fußbodenbelag in Sondereigentum ist.

Ist damit auch der blanke Boden einer Garage gemeint? Weil Fußbodenbelag ist das ja nicht, sondern eigentlich ja der Boden. Wenn ich da Fließen drauf hätte wäre das klar.

So bin jedoch der Meinung, dass die Sanierung des Bodens der Garage von der Gemeinschaft zu tragen ist, oder? In der TE steht auch nichts hinsichtlich einer Kostentragungspflicht für solche Fälle.

Gibt es jemanden, der mir da was genaueres sagen kann?

Vielen Dank.

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Ist damit auch der blanke Boden einer Garage gemeint?


Ja, das ist er.

VG
Roland


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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
stigmatas
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

danke für die Antwort. Gibts da irgendwo nährer Erläuterungen, die diese Meinung begründen?

So sicher ist das nämlich offensichtlich nicht.

Es gibt auch Meinungen, dass der reine Boden als Fundament Gemeinschaftseigentum ist.

VG

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Es gibt auch Meinungen, dass der reine Boden als Fundament Gemeinschaftseigentum ist.


Klar git es die, besonders wenn es darum geht für die Instandhaltung/Repararatur des Bodens die Gemeinschaft in Anspruch nehmen zu wollen.

Und natürlich hätte man die Teilungserklärung besser formulieren können, oder sollen.

Und, vielleicht findet sich ein Richter, der sogar entscheidet, dass ein nicht vorhandener Fußbodenbelag Sondereingentum und der sich darunter befindende Boden gemeinschaftliches Eigentum ist. :???:

Bis dahin gilt aber der mit der Formulierung beabsichtigte Sinn. Du nutzt das Dingens in Deiner Garage und hast es in der Hand und in der Verantwortung es zu erhalten bzw. auch vergammeln zu lassen. Daher gilt: "Ja, das ist er."

Sorry, wenn Dir meine Antwort nicht gefällt.

VG
Roland


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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

hm....ist etwas ungeschickt ausgedrückt....der Fußbodenbelag ist jedoch nicht zwingend auch der Estrich oder die Bodenplatte....

die Frage stellt sich jedoch bei mir:

Was meinst du mit Garagenkomplex? ist es eine Mehrfachgarage wo "nur" ein paar Eigentümer entsprechend ihre Autos parken können, und manche auch nicht? Oder parken da alle drin, und es ist wie ne Art Tiefgarage?

Dann nämlich wäre es nicht "dein" persönliches Problem, sondern eher das der Gemeinschaft den die Garagen gehören...

Daher entspann dich und sprich deinen Hausverwalter drauf an....der Fußbodenbelag ist definitiv das was da obendrauf ist (Fließen, Parkett, usw.).....der reine Boden ist Betonplatte und Estrich....

Grüße
bisk


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Dass Fliesen, Parkett und dergleichen Fußbodenoberbelag sind, ist glaube ich unstreitig.

Eine Bodenplatte und die Abdichtung sollte ebenfalls unstreitig Gemenschaftseigentum sein.

Beim Estrich kann es schon wieder strittig werden, v.a. wenn er mehr oder weniger nur dem Nivellieren des Rohbodens dient.

Wenn die Bodenplatte nicht gerade tragende Funktion hat und eminent wichtig für die Standsicherheit der Garage ist, kann es auch ganz schnell passieren, dass die WEG einen Beschluss nach § 16 (4) WEG fassen. dann liegt zwar immer noch die Instandsetzungspflicht bei der WEG, aber der einzelne Eigentümer trägt die Kosten.

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"lg.
R.M. "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
stigmatas
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

vielen DAnk für die hilfreichen Antworten.

Da nehm ich mal Kontakt mit der Hausverwaltung auf.

Mal schauen, was rauskommt.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

@R.M.

du hast recht, daher meinte ich auch was mit Garagekomplex gemeint ist. Wenn es eine Art Tiefgarage ist, wo mehrere drin parken, und lediglich bei dem Threadstarter kommt derzeit das beschriebene Problem vor, dann wäre es ein Problem, wenn er hinginge und einfach den Boden aufspitzen würde um den Schaden zu beheben.....da wäre dann die Sanierung des ganzen Bodens fällig, und es wäre dann u.U. aufteilbar auf die Garagennutzer, je nachdem was zuvor festgelegt wurde...

Grüßle




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#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Der TE hat geschrieben...

quote:
ich besitze eine Eigentumswohnung und eine Garage in einem Garagenkomplex,


Von einem Stellplatz in einem Garagenkomplex stands nichts zu lesen. Ferner dürfte klar sein, was gemeint ist, wenn in der TE steht: "... dass Fußbodenbelag in Sondereigentum ist."

Mit Interesse lese ich allerdings, dass man das auch so sehen könne, dass sich das SE auf oberste (nicht näher bezeichnete, überhaupt vorhandene?) Schicht bezieht und im Fall der Erhaltung oder Erneuerung die Gemeinschaft in die Pflicht genommen werden kann.
Das führt IMO den (unglücklich formuierten) Hinweis in der TE ad absurdum. Denn, wie jeder Garagenbesitzer weiss, kann man so einen Garagenboden sehr rasch schädigen bzw. vergammeln lassen - oder halt auch erhalten, je nach Nutzung und Reiniung/Pflege.

VG
Roland


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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#9
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Hier bietet es sich an, mit den anderen Garagenbesitzern zu sprechen. Falls es sich um ein Problem der Bauausführung handelt, müßten vergleichbare Schäden in den anderen Garagen vorhanden sein. Da könnte sich ein gemeinsamer Sanierungsauftrag für mehrere (oder alle) Garagen günstig auf den Preis auswirken.

Falls nur stigmatas ein Problem hat, spricht vieles für eine unsachgemäße Behandlung des Betonbodens.

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#10
 Von 
stigmatas
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurz nochmal zur Info, auch wenns nicht wirklich weiter wichtig ist:

Es ist eine Einzel-Fertiggarage in einem 4er Komplex.

Ich habe diese zusammen mit der Wohnung vor 4 Jahren gekauft, auf dem Boden lagen damals so Plastikmatten. Der Boden darunter sah schon ganz so "frisch" aus, aber bei ner Garage hab ich mir nicht viel dabei gedacht.

Jetzt sind die Platten raus und die Schäden treten vermehrt auf....und bevors schlimmer wird will ich un handeln.

@ Roland-S

Fußboden ist nicht unbedingt gleich Fußbodenbelag, meiner Meinung nach.

Wenn ich in meiner Wohnung (natürlich nur theoretisch)keinen Fußbodenbelag hätte sondern nur den Estrich, was dann? Der ist ja unstrittig Gemeinschaftseigentum.

Dadurch kam für mich die Frage erst auf, ob das in einer Garage ähnlich gelagert ist. Und wie schon gesagt in einigen Äußerungen im Internet, tw. auch von Anwälten, ist die Rede vom in Gemeinschaftseigentum stehenden Graragenboden. Gut, die Unterscheidung zwischen Einzel- und Tiefgarage wäre da vielleicht noch beachtlich.

@joebeuel

quote:
Falls nur stigmatas ein Problem hat, spricht vieles für eine unsachgemäße Behandlung des Betonbodens.


Garage auf, Auto rein, Garage zu !
Garage auf, Auto raus, Garage zu !
ab und zu mal kehren...

wie "unsachgemäß" ist das deiner Meinung nach...

Sorry...



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#11
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

Hallo Roland,

quote:

Von einem Stellplatz in einem Garagenkomplex stands nichts zu lesen. Ferner dürfte klar sein, was gemeint ist


Sorry, da muss ich passen, denn mir ist nicht klar was gemeint ist.

Einfach als Beispiel. Ich selber hatte früher eine Eigentumswohnung mit Garage in einem 4-fach Parker. Zu meiner Jugendzeit hatten meine Eltern eine Wohnung, in der in einer Tiefgarage zusätzlich auch Stellplätze mit zusätzlichen Toren waren, d.h. es waren Garagen innerhalb einer Tiefgarage.

Wenn es sich bei einem Garagenkomplex um eine solche Konstellation handelt, dann wäre es ganz klar Gemeinschaftseigentum. Daher wie schon mehrfach geschrieben, was mit Garagenkomplex gemeint ist.....


edit:

er hat ja schon was dazu geschrieben... :)
naja, wenn es sich um eine EinzelGarage handelt, die lediglich nehmen 3 weiteren Garagen steht, dann ist der Boden, d.h. Estrich dein eigenes "Problem" und nicht Gemeinschaft.

Und bitte nicht täuschen lassen....Estrich innerhalb einer Wohnung, ist nicht Gemeinschaftseigentum....sondern auch eigenes Problem...Es gibt da immer einen Unterschied ob es sich innerhalb der eigenen Räume befindet oder nicht....




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-- Editiert biskini am 17.03.2013 19:58

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#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Sorry, da muss ich passen, denn mir ist nicht klar was gemeint ist.


Vielleicht ist der TE ja so freundlich und teilt uns mit, ob es sich um eine abgeschlossene Garage handelt, oder ob Deine Vermutung zutrifft. Dann wüsste jeder wo von ausgegangen werden muss.

Dann würde sich (mir) nur noch die Frage stellen, ob auch bei einer sog. Einzelgarage in einer Garagengemeinschaft der Estrich oder was drunter liegt der gemeinschaftlichen Instandsetzung obliegen kann.

VG
Roland




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#13
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

@stigmatas: Wenn du erst seit 4 Jahren Besitzer einer 30 Jahren alten Garage bist, dann kann dein Vorbesitzer 26 Jahre lang die Garage 'mißhandelt' haben. Dummerweise mußt du jetzt die Suppe auslöffeln...

Z.B. wäre es möglich, das durch die von dir vorgefundenen Plastikmatten der Betonboden daran gehindert wurde, das im Winter über den Unterboden eingeschleppte Schneematschwasser verdunsten zu können.
Oder der Verkäufer hat die Matten ausgelegt, um beim Verkauf die bereits vorhandenen Schäden zu verdecken...

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#14
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Oder der Verkäufer hat die Matten ausgelegt,...


Welche Matten, was hab' ich da schon wieder überlesen?

VG
Roland

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)


quote:
Welche Matten, was hab' ich da schon wieder überlesen?


-> siehe Beitrag von stigmatas am 17.03.2013 19:53

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#16
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Kurz nochmal zur Info, auch wenns nicht wirklich weiter wichtig ist:


Wie Du an der "Streuung" der Antworten siehst, wären das schon nützliche Informationen gewesen.

Und Dir unterstelle ich gar nichts, aber joebeuel hat das trefflich beschrieben.

Wie auch immer, Du hast jetzt ein breites Spektrum vom Einschätzungen. Bitte lass mich (uns?) wissen, was die Verwaltung zu Deinem Anliegen sagt und wer letzlich für die Sanierung bezahlt.

VG
Roland


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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#17
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
-> siehe Beitrag von stigmatas am 17.03.2013 19:53


DANKE - augenreib

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#18
 Von 
trader_fader
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo stigmatas,

ich sehe das ganze nicht so eindeutig wie manch anderer.

Die sichtbare Armierung spricht dafür, dass es sich nicht um einen Estrich handelt, sondern um die Betondecke/den Betonboden der Garage. Als Bodenbelag würde ich das nicht bezeichnen, das dürfte ein Teil des Fundaments sein.

Allerdings:
Wie schon erwähnt werden früher oder später alle das gleiche Problem haben. Ich würde wie schon vorgeschlagen auch eine gemeinsame Sanierung anregen, oder sonst klar beschließen lassen, dass jeder Garageneigentümer die Sanierung selber beauftragen darf und selbst bezahlen muss. Dies hat den Vorteil, dass Du die Ausführung und die Kosten auch selbst bestimmen kannst.

Ich unterstelle hier die Annahme, dass alle Gemeinschaftskosten der Garagen auch nur von den 4 Garageneigentümern getragen werden und nicht von einer größeren Gemeinschaft. Sonst würde die Lage natürlich wieder anders aussehen.

Gruß Andreas

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#19
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Dies hat den Vorteil, dass Du die Ausführung und die Kosten auch selbst bestimmen kannst.


Soweit die gut gemeinte Theorie. Aber, das birgt auch die Gefahr, dass der ME diese Arbeiten so ausführen lässt, dass es diesem "gemeinschaftlichen" Eigentum nicht wirklich nutzt.

Und hier liegt die Schwierigkeit bei solchen Beschlüssen, wenn man mal davon absieht, dass man die auch nicht so einfach "beschließen lassen kann". Jeder erhält dann dieses Geinschaftseigentum nach eigenen Vorstellungen und Fähigkeiten, was im Ergebnis durchaus Nachteile und Schäden für die anderen ME verursachen kann.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#20
 Von 
trader_fader
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 27x hilfreich)

quote:

Jeder erhält dann dieses Geinschaftseigentum nach eigenen Vorstellungen und Fähigkeiten, was im Ergebnis durchaus Nachteile und Schäden für die anderen ME verursachen kann

-> Also da sehe ich beim Garagenboden, der unterhalb kein Gemeinschaftseigentum mehr tangiert als "ungefährlich" an.
Es scheinen einfache Garagen zu sein, die nebeneinander liegen.
Sonst gebe ich Dir recht...

Gruß Andreas

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#21
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Es dürfte inzwischen klar sein, dass sich die Frage des TE auf eine ganz normale, abgeschlossene Einzelgarage handelt. Auch ich gehe (ging?) davon aus, dass der Boden einer solchen Garage "das Bier" des jeweiligen Sondereingentümers ist.

Allerdings hat R.M geschrieben:

quote:
Eine Bodenplatte und die Abdichtung sollte ebenfalls unstreitig Gemenschaftseigentum sein.

Dies wurde bisher weder bestätigt, noch widerlegt. Daher meine Unsicherheit in diesem Punkt.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

Einzelgarage = Sondereigentum

Mehrfachgarage = Gemeinschaftseigentum


Ist wie in einem Gebäude. Ist es der Estrich IN der Wohnung trägt dies der Eigentümer der Wohnung. Ist es der Estrich IM Keller ist es Gemeinschaftseigentum

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Ist es der Estrich IM Keller ist es Gemeinschaftseigentum


Soll das auch für den Estrich im abgeschlossenen Kellerabteil des Sondereigentümers gelten?

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

definiere "abgeschlossenes Kellerabteil"....

der "Standard"-Keller ist ein Kellerboden der "meißt" einen Einheitsboden hat, und mit einem Bretterverschlag einen großen Raum in mehrere kleinere unterteilt. Dieser Boden ist klassisch für Gemeinschaftseigentum.

Ist der Keller tatsächlich so abgetrennt, dass es sich hierbei um 1-Zimmer-Keller handelt, also sprich 1 Raum, feste Türe, wäre es ebenfalls Gemeinschaftseigentum ggf. regelt hier jedoch die Teilungserklärung etwas bzgl. der Kostenübernahme.

Bei der Garage ist es etwas anders. Handelt es sich bei der Garage lediglich um "Fertig-Einzelgaragen" die nebeneinander aufgestellt sind, trägt jeder auch für sich selber entsprechend die Kosten.





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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Taboule
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

mein persönlicher Senf dazu, nachdem ich mehrere Umbauten hinter mir habe:

Die Frage ob Sondereigentum (SE) oder Gemeinschaftseigentum (GE) ist nicht beliebig definierbar, sondern gehorcht dem Grundsatz ob und inwieweit das betreffende Bauteil für die Gemeinschaft relevant ist. Entscheidend ist daher ob das Bauteil die Statik beeinflusst oder Dinge wie Schallschutz, Feuersicherheit etc.

Beim Fussboden gilt daher:
- Rohfussboden (der nackte Beton) ist GE: gehört zur Statik
- Estrich ist GE: gehört zum Schallschutz, hier kann nicht jeder machen was er will oder diesen gar entfernen
- Bodenbelag ist SE: Teppich oder Holz oder Fliesen nach belieben

Ich sehe nicht warum das nicht auch für die Garagenplätze gilt, dort gibt es aber in der Regel nur den Rohfussboden.

Gruss


0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
biskini
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 169x hilfreich)

Hallo Taboule,

naja, bei der Garage die nicht am Gebäude hängt, die eine Fertiggarage darstellt und einfach nur irgendwo in Gelände steht, ist diese Frage durchaus berechtigt und ist - glaube ich - ebenfalls von Einzelfall zu Einzelfall zu entscheiden. Daher müsste man tatsächlich diesen Sachverhalt vor Ort betrachten und auch die eigentlichen Teilungserklärungen usw. mit den restlichen EIgentümern besprechen.

Mit dem Estrich hast du grundsätzlich recht, allerdings gibt es auch hier Einschränkungen. Kommt ein Eigentümer auf den Gedanken sich eine E-Fußbodenheizung einzubauen, welche im Estrich verlegt wird, werden sich die restlichen Eigentümer darüber freuen, am "Gemeinschaftseigentum" beteiligen zu dürfen. ;)

Grüße
bisk

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