Gasleitung bezahlen

17. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
taucher12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gasleitung bezahlen

Hallo erst mal an alle,

ich bin Wohnungseigentümer in einer Wohneigentumsgemeinschaft.
Ich wurde aufgefordert die Gasleitung vom Keller bis in meine Wohnung sanieren zu lassen.
Die Gasleitung wird im Keller verteilt. Jede Wohnung hat dort einen seperaten Abgang mit Zähler.
Muß ich die Kosten für die Sanierung zahlen oder ist es Sache der Wohneigentumsgemeinschaft ?

Bin für jede Hilfe sehr Dankbar




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1388x hilfreich)

Erstmal,
mußt nur du sanieren lassen oder alle anderen auch ?
warum mußt du sanieren lassen und wer sagt dir dies ?
was steht in eurer TE über die sachen die zum sondereigentum gehören ?

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
taucher12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

zu 1) Ja nur ich muß sanieren lassen.

zu 2)Also in meiner Gasleitung wurde eine Abweichung von 1,2 Liter/Stunde festgestellt. Sprich vom Zählerausgang bis hoch zu meinem Endgerät.
Mein Gasanbieter hat dies festgestellt.

zu 3) Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entwässerungsanlagen jerder Art von den Hauptsrängen an, soweit diese Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne der §§ 93 und 95 BGB sind.

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#3
 Von 
taucher12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe hier mal BGB 93 und 95 kopiert weil ich mir einfach nichts darunter vorstellen kann.


BGB § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.


BGB § 95 Nur vorübergehender Zweck
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1388x hilfreich)

Dann würde ich mal deine Eingangsfrage mit "Ja" beantworten.
Wenn du rechtschutzvers. bist solltest aber um sicher zugehen einen RA fragen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3977 Beiträge, 2428x hilfreich)

Beantwortung der Eingangsfrage mit einem eindeutigen JA
Die Gasleitung gehört zum Sondereigentum und ist demzufolge vom Sondereigentümer instandzusetzen.

Auf Grund der sachlichen Gegebenheiten sowie der eindeutigen Regelung in Eurer TE (Zugehörigkeit zum Sondereigentum) erübrigt sich auch der Gang zum RA. Im übrigen ist es auch gängige (und natürlich zulässige) Praxis.

lg R.M.

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#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1388x hilfreich)

Danke R.M. ich war mir net ganz sicher

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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