Geändertes Stimmrecht laut Teilungserklärung

4. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
DieManuela
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geändertes Stimmrecht laut Teilungserklärung

Guten Morgen :)

In unserer Teilungserklärung steht:
"In Abweichung von §25 Abs. 2 WEG gewährt jeder 1/1000el Miteigentumsanteil eine Stimme. Jeder Eigentümer kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben; dies gilt nicht, wenn und soweit ein Eigentümer mit verschiedenen Mitberechtigten verschiedene Sondereigentumseinheiten besitzt."

Ist das rechtlich gültig und auf welche Abstimmungen ist das anwendbar? Zum Beispiel §22 (2) sagt ja, dass die 3/4-Mehrheit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf.

Gilt dieser Text der Teilungserklärung also nur für Abstimmungen nach Stimmenmehrheit laut §25 (1)? Wie sieht ihr / sehen Sie das?

Vielen lieben Danke und Grüßle
Manu

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

§ 25 gilt lt. (1) nur für Mehrheitsbeschlüsse.
Die Formunlierung der Teilungserklärung bezieht sich ausdrücklich nur auf § 25 (2). Der Bezug auf Mehrheitsbeschlüsse bleibt also unberührt.

Die in anderen Fällen geforderte doppelt qualifizierte Mehrheit ist davon m.E. nicht betroffen.

-----------------
"Heike aus Bochum"

-- Editiert Heike J am 04.07.2014 10:52

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

präzisierend möchte ich darauf hinweisen: das ganze hat nichts mit der einfachen oder 3/4 Mehrheit (die könnte ja auch nach MEA erreicht werden) zu tun, sondern das anzuwendende Stimmrechtsprinzip. D.h. beim § 22 (2) um den Teilsatz, der nach den drei Viertel steht: aller stimmberechtigten WEer i.S. § 25 (2)

Der 25 (2) kann abbedungen werden, d.h. durch die TE anders vereinbart werden. Eure Vereinabrung ist also richtig und wirksam. Dis gilt für alle Abstimmungen, ausgenommen diejenigen, die im Gesetz ausdrücklich anders geregelt sind und nicht anders vereinbart werden dürfen.
Also: 16/3 würden auch die vereinbarten MEA gelten
16/4 ist ausdrücklich Kopfprinzip i.V.m. MEA vorgeschrieben. Beide dürfen nicht eingeschränkt werden, d.h. die abweichende regelung greift nicht automatisch. Damit wird aber eine ausdrückliche abweichende Regelung in der TE nicht ausgeschlossen, man kann z.B. in der TE vereinbaren, dass im 16/4 auch eine einfache Mehrheit nach MEA ausreichend sein soll. Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
§18 (2) Satz 1 gelten dann die vereinbaerten MEA als Grundlage mit der zweiten Einschränkung, dass es auch mehr als die aller stimmberechtigten ET sein müssen.
21/3 und 7 würden dann auch die MEA zugrundegelegt
22/2 verlangt wieder explizit doppelt qualifizierte mehrheit in Kombi Kopf- und Wert-Prinzip. Aber auch hier könnte explizit abweichend vereinbart werden, insoweit dieses Recht nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen, sondern erleichtert wird. Eine explizit vereinbarte einfache oder 2/3 Mehrheit nach MEA wäre also gültig, der geänderte 25/2 gilt aber nicht automatisch.
§26 ist das abweichend vereinbarte Stimmrechtsprinzip anzuwenden, ebenso 28/4 und 29/1.

Ich hoffe, ich hab nix vergessen.

-----------------
"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

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