Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrecht

20. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Wolle-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrecht

Hi, habe eine Frage und freue mich über Antworten.

In einem 12 Parteienhaus in Hessen besitze ich die eine kleine Erdgeschoßwohnungen. Diese habe ich vermietet. Der Wohnung ist eine Terrasse mit ein bisschen Wiese drum rum mittels Teilungserklärung zugewiesen (Sondernutzung).
Die Terrasse und der kleine Wiesenstreifen ist aber auch Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks. Damit meine ich: ca. 200qm gemeinschaftliche Wiese, darin sind die ca. 30qm Sondernutzung (Terrasse und etwas Wiese) enthalten. Zwei weitere Nachbarn haben ebenfalls jeweils eine Terrasse mit etwas Wiese.
Ca. 100qm Wiese ist Allgemeingrundstück und wird eigentlich nicht genutzt.

Jetzt gibt es mit der Mieterin dieser Wohnung ein paar Probleme:

1. die Mieterin hat auf ihrer Terrasse ein Dach bauen lassen. Von OBI, freistehend, mit seitlichem Sichtschutz. Das Ding steht auf 4 Metallfüßen, ist also nicht an das Haus befestigt. Sieht soweit es auch ganz OK aus. Die Mieterin hat mich jedoch nicht um Erlaubnis gefragt. Zwei Miteigentümer meinen, dass das Dach wieder weg müsse. Es wäre häßlich und stört.

2. Die Mieterin nutzt Teile des Gemeinschaftsgrundstücks. Also etwas mehr als die zugewiesene Terrasse und Wiesenstreifen. Sie hat auf dem Gemeinschaftsgrundstück eine Bank, ein paar Töpfe, Rankkästen und einen Hasenstall hin gestellt. Die beiden o.g. Miteigentümer meinen das müsse alles weg, wäre hässlich und stinkt...

Die Verwaltung hat mir die Beschwerden der beiden Miteigentümer weiter gegeben und bittet um Klärung.

Ich habe mit der Mieterin gesprochen, sie ist wenig Einsichtig. Vor allem will Sie das Dach nicht entfernen.

Nun habe ich zwei Fragen.
1. ist das Dach rechtens oder muss es eigentlich abgebaut werden?
2. Ich möchte meine Mieterin nicht verklagen. Wenn jetzt die anderen Miteigentümer Rechtmittel einlegen, gegen wen eigentlich? Würden diese mich, oder die Mieterin verklagen?

Vielen Dank fürs Lesen, Danke für jede Antwort,
Wolle

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Wolle-19):
Wenn jetzt die anderen Miteigentümer Rechtmittel einlegen, gegen wen eigentlich?

Einlegen könnte man die gegen den Vermieter oder gegen den Mieter.
In der Regeln geht man gegen den Vermieter vor, das ist am wirksamsten und am besten durchsetzbar.



Zitat (von Wolle-19):
Die beiden o.g. Miteigentümer meinen das müsse alles weg,

Stimmt, Gemeinschaftseigentum darf sie nicht dauerhaft nutzen. Auch wenns schön ist und nicht stinkt.



Zitat (von Wolle-19):
Das Ding steht auf 4 Metallfüßen, ist also nicht an das Haus befestigt.

Kann dennoch als "bauliche Veränderung" gelten.

Wäre es denn - ähnlich wie ein Sonnenschirm - leicht wegklappbar / zu entfernen?



Ob die Miteigentümer was "häßlich" finden ist hingegen recht unrelevant.



Zitat (von Wolle-19):
Ich möchte meine Mieterin nicht verklagen.

Zuvor sollte man sie auch erst mal abmahnen (1-2x).
Da sollte man dann auch schon mal mit dem Zaunpfahl winken und die fristlose Kündigung androhen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Wolle-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi, jetzt wurde ich aufgefordert, dafür zu sorgen, die Blumenkübel innerhal eines Monats verschwinden zu lassen. Wenn ich mir WEG §15 Abs.3 ansehe:

(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Dann darf ja durchaus jeder Bewohner / Eigentümer die Gemeinschaftsgrundstücke 'gebrauchen'... Also dürften die Blumenkübel stehen bleiben, richtig?

Wie seht ihr das?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Wolle-19):
Also dürften die Blumenkübel stehen bleiben, richtig?

Kommt darauf an, was sich aus den Vereinbarungen und Beschlüssen zum Thema "gemeinschaftliches Eigentum" ergibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wolle-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

lediglich die Teilungserklärung geht darauf ein. Das Grundstück gehört der Gemeinschaft.
Es gibt hier keinerlei weiteren Beschlüsse, Vereinbarungen, Hausregeln, o.ä. bezüglich der Gemeinschaftsfläche.

Jemand ne Idee?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Dann darf ja durchaus jeder Bewohner / Eigentümer die Gemeinschaftsgrundstücke 'gebrauchen'... Also dürften die Blumenkübel stehen bleiben, richtig?


Jeder Bewohner / Eigentümer darf das Gemeinschaftsgrundstück gebrauchen, aber nicht so, dass dadurch andere Bewohner / Eigentümer dauerhaft im Gebrauch eingeschränkt werden. Gegenstände wie Stühle, Tische, Sonnenschirme, Planschbecken, Spielgeräte aber auch Blumenkübel dürfen deshalb nur vorübergehend aufgestellt werden und müssen nach Gebrauch wieder weggeräumt werden. Dass durch die anderen Bewohnern / Eigentümer tatsächlich gar keine Nutzung erfolgt ist nicht relevant.

Die Blumenkübel müssen daher weggeräumt werden.

Beim Dach handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die auf dem Gemeinschaftseigentum auch dann der Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedarf, wenn es im Bereich des Sondernutzungsrechtes aufgebaut wurde.

Zitat:
Wenn jetzt die anderen Miteigentümer Rechtmittel einlegen, gegen wen eigentlich? Würden diese mich, oder die Mieterin verklagen?


Die Miteigentümer können nur Dich verklagen.

Zitat:
Ich möchte meine Mieterin nicht verklagen.


Wenn Deine Mieterin uneinsichtig ist, dann wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben. Genau genommen ist folgendes Vorgehen zu empfehlen:
1. Abmahnung mit Kündigungsandrohung (ggf. wiederholen)
2. Kündigung

Erst wenn die Mieterin dann nicht auszieht kommt es zur Klage.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Wolle-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zu den Blumenkübeln: wo stehen diese denn genau?
Auf die im Sondernutzungsrecht befindliche Terrasse darf die Mieterin ihre Blumenkübel stellen. das ist durchaus eine typische Terrassennutzung, die keinen Miteigentümer in dessen Nutzungsrechten einschränkt.
Auf die Wiese im Sondernutzungsrecht darf sie die Blumenkübel eher nicht stellen, da hierdurch das Gemeinschaftseigentum Wiese beschädigt wird. Das ist grenzwertig, Rasen kann man ja auch problemlos wiederherstellen.
Bank und Hasenstall kann sie gern auch auf ihre eigene Terrasse stellen, insoweit vom Hasenstall kein beeinträchtigender Geruch ausgeht.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Beim Dach handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die auf dem Gemeinschaftseigentum auch dann der Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedarf, wenn es im Bereich des Sondernutzungsrechtes aufgebaut wurde.
Bist du dir da sicher? Ich stelle mir da gerade einen Gartenpavillon vor, der die Terasse vor Sonne und Regen schützt und werder mit der Terasse noch mit dem Haus fest verbunden ist.
Für mich wäre das - genauso wie Gartenmöbel - eine übliche Nutzung einer Terasse.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Ich stelle mir da gerade einen Gartenpavillon vor, der die Terasse vor Sonne und Regen schützt und werder mit der Terasse noch mit dem Haus fest verbunden ist.


Ich habe mir ein Dach vorgestellt, das fest mit Haus und/oder Terrasse verbunden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Ich stelle mir da gerade einen Gartenpavillon vor, der die Terasse vor Sonne und Regen schützt und werder mit der Terasse noch mit dem Haus fest verbunden ist.

Ich habe mir ein Dach vorgestellt, das fest mit Haus und/oder Terrasse verbunden ist.

Zitat (von Wolle-19):
die Mieterin hat auf ihrer Terrasse ein Dach bauen lassen. Von OBI, freistehend, mit seitlichem Sichtschutz. Das Ding steht auf 4 Metallfüßen, ist also nicht an das Haus befestigt.

Also mit dem haus ist es schon mal nicht verbunden. Die 4 Metallfüße lassen aber beide Interpretationen offen: einbetoniert oder nur hingestellt. Solche Pavillons gibt's in beiden Varianten. Einbetoniert klingt mir aber plausibler (steht dauerhaft und sturmsicher ...)

Signatur:

lg.
R.M.

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