Genehmigung von Zusatzleistungen durch den Verwalter

21. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Stocki41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Genehmigung von Zusatzleistungen durch den Verwalter

Als Verwalter habe ich beim Eigentümerwechsel für die Zustimmung 125 € in Rechnung gestellt. Natürlich hat sich der Eigentümer geweigert, das zu bezahlen mit der Begründung, dass dies gem. Verwaltervertrag nicht vorgesehen ist. Wenn ich in der kommmenden Versammlung diesen Punkt zur Abstimmung stelle, kann dies mit einer entsprechenden Maßgabe auch für den zurückliegenden Fall bei Zustimmung rückwirkend geltend gemacht werden?




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3977 Beiträge, 2428x hilfreich)

Nein, rückwirkend wäre ein Verletzung von Treu und Glauben.

Ich würde trotzdem empfehlen prüfen zu lassen, ob die Abgabe der Zustimmungserklärung durch den Verwalter unter die gesetzlich bestimmten Aufgaben fällt und mangels besonderer vertraglicher Regelung mit der pauschalen Verwaltervergütung abgegolten ist, oder
ob dies zu den Sonderleistungen gehört, für die eine gesonderte Vergütung verlangt werden darf. Natürlich nur dann, wenn wenigstens allgemein die Berechnung von Sondervergütungen für Sonderleistungen nach Aufwand vertraglich vereinbart wurde, auch wenn die Zustimmungserklärung nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

Hast Du gar nichts zu Sonderleistungen und Sondervergütungen vereinbart, dann hast Du allerdings Pech.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 923x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Nein, rückwirkend Ich würde trotzdem empfehlen prüfen zu lassen, ob die Abgabe der Zustimmungserklärung durch den Verwalter unter die gesetzlich bestimmten Aufgaben fällt

Ich sehe im WEG keine Anhaltspunkte dafür das dies zu den gesetzlichen Aufgaben der HV gehören würde.

Zitat (von Stocki41):
Als Verwalter habe ich beim Eigentümerwechsel für die Zustimmung 125 € in Rechnung gestellt. Natürlich hat sich der Eigentümer geweigert, das zu bezahlen mit der Begründung, dass dies gem. Verwaltervertrag nicht vorgesehen ist.

Ohne dir zu nahe treten zu wollen, aber als Verwalter sollte man schon wissen was man vertraglich vereinbart hat - und was die TE regelt (es gibt ja viele in der diese Zustimmung nicht verlangt wird).

Zitat (von Stocki41):
Wenn ich in der kommmenden Versammlung diesen Punkt zur Abstimmung stelle, kann dies mit einer entsprechenden Maßgabe auch für den zurückliegenden Fall bei Zustimmung rückwirkend geltend gemacht werden?

Was willst Du zur Abstimmung stellen?
Eine Vertragsänderung für künftige Zustimmungen? - Das ist natürlich möglich, rückwirkend geht das aber nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
aspergius
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 240x hilfreich)

Welcher Aufwand ist eigentlich mit der Verwalterzustimmung verbunden?

Signatur:

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Welcher Aufwand ist eigentlich mit der Verwalterzustimmung verbunden?
Ein paar Infos zu diesem Thema: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kosten-der-verwalterzustimmung-wer-muss-am-ende-zahlen_idesk_PI17574_HI2634967.html

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stocki41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

1. Prüfung des Kaufvertrages (Kopie wird vom Notar zugesendet) - Zeitpunkt des Nutzungsübergangs ist wichtig;
2. Bonität des Käufers überprüfen (Einkommensbestätigung, Bilanz, Auskunft Schufa u. Ä.);
3. Bei gutem Ergebnis Punkt 2 die meist dem Kaufvertrag beiliegende Verwalterzustimmung unterschreiben;
4. Unterschriebene Verwalterzustimmung von einem Notar bestätigen lassen;
5. Dieses Dokument an den Notar (Kaufvertrag) zurücksenden.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 304.937 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.595 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.