Geöffnete Fenster trotz Frost - Eigentümer im Ausland

21. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
VomBerg
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Geöffnete Fenster trotz Frost - Eigentümer im Ausland

Hallo,
über meiner vermieteten Wohnung ist eine leerstehde ungeheizte Wohnung, mit zwei ganzjährig gekippten Fenstern, deren Eigentümer in der Schweiz lebt und sich nicht um seine Wohnung kümmert. Meine Mieterin beklagt sich zu recht, dass ihre Decke kalt ist. Nun weigert sich die Hausverwaltung etwas zu unternehmen, da sie befürchtet, dass man mit einfrieren der Leitungen nicht argumentieren könne, da es z.B. auch in Treppenhäusern mit Etagentoiletten kalt sei.
Hat jemand eine Idee, wie man dem Eigentümer beikommen kann, damit die Fenster geschlossen werden?
Die einzigen Schlüssel die bei einer Nachbarin waren, wurden nach deren Tod im Rahmen der Haushaltsauflösung entsorgt.

Danke!!!




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130091 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat (von VomBerg):
Hat jemand eine Idee, wie man dem Eigentümer beikommen kann, damit die Fenster geschlossen werden?

Gar nicht. Er kann lüften wie er mag, auch wenns dem Nachbarn so nicht passt.

Eine Gefahr in Verzug ist derzeit auch nicht erkennbar.



Zitat (von VomBerg):
dass man mit einfrieren der Leitungen nicht argumentieren könne, da es z.B. auch in Treppenhäusern mit Etagentoiletten kalt sei.

Zumindest derzeit wird man da keinen Erfolg haben.



Zitat (von VomBerg):
Meine Mieterin beklagt sich zu recht, dass ihre Decke kalt ist.

Ist sie eine Fledermaus und hängt da rum? Oder warum sollte das relevant sein?
Heizung entsprechend einstellen und dann wirds auch an der Decke warm.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2706 Beiträge, 1217x hilfreich)

Zitat (von VomBerg):
Nun weigert sich die Hausverwaltung etwas zu unternehmen, da sie befürchtet, dass man mit einfrieren der Leitungen nicht argumentieren könne,
Ich mag mich der Einstellung der HV nicht anschließen. Eine leerstehende Wohnung, zu der niemand zeitnah Zutritt gewähren könnte - allein dies sollte die Verwaltung tätig werde lassen.
Dazu kommen die dauerhaft gekippten Fenster. Das ist nicht nur in der kalten Jahreszeit kein Zustand. Aber im Winter entzieht das den angrenzenden Wohnungen völlig unnötig (IMO unzulässig) Wärme. Deutlich mehr als eine „nur" ungeheizte Wohnung - die diesbezüglich auch keine Freude macht.

Bevor man nun Zeit und Energie auf die uneinsichtige Verwaltung verschwendet, könnte die direkte Kontaktaufnahme zum Wohnungseigentümer die Sache abkürzen. Vielleicht ist dieser einsichtig oder sogar froh, wenn er informiert wird.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 923x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Ich mag mich der Einstellung der HV nicht anschließen. Eine leerstehende Wohnung, zu der niemand zeitnah Zutritt gewähren könnte - allein dies sollte die Verwaltung tätig werde lassen.

Du musst dich der Verwaltung auch nicht anschließen, aber vielleicht erläuterst Du anhand von § oder diesbezüglichen Urteilen ein mal, wieso die HV in diesem Fall WAS unternehmen soll/darf (abgesehen davon das die HV natürlich versuchen darf den Eigentümer telefonisch zu erreichen).
Muss ich als Eigentümer, der vielleicht ein paar Wochen/Monate im Ausland unterwegs ist, den Schlüssel zu meinem SONDEREIGENTUM bei irgendwem hinterlegen und mich bei der HV an bzw. abmelden?


Zitat (von Roland-S):
Dazu kommen die dauerhaft gekippten Fenster. Das ist nicht nur in der kalten Jahreszeit kein Zustand.

Auch hierzu bitte ich um die entsprechenden § oder Urteile die es einen Eigentümer oder Mieter verbieten das Fenster x für die Zeit y gekippt zu lassen.


Zitat (von Roland-S):
Aber im Winter entzieht das den angrenzenden Wohnungen völlig unnötig (IMO unzulässig) Wärme.

Sicher hast Du (ich lerne ja gerne etwas dazu) ein Urteil zum Thema "unzulässiger Wärmeentzug" .... ;-)





-- Editiert von Tobias F am 22.01.2020 11:27

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#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 613x hilfreich)

Da die Eigentümer der betreffenden Wohnungen zwei verschiedene sind gibt es die Möglichkeit das Ganze an der nächsten Eigentümerversammlung zu besprechen und klären. Nicht Vergessen es rechtzeitig auf die Tagesordnung zu bringen.

Amtsgericht Frankfurt an der Oder, 24.11.2004, Az.: 25 C 1002/04 hatte in einen ähnlichen Fall entschieden das höhere Heizkosten aufgrund einer unbeheizten Nachbarwohnung alleine noch kein Grund zur Mietminderung sind.

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#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 923x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
Da die Eigentümer der betreffenden Wohnungen zwei verschiedene sind gibt es die Möglichkeit das Ganze an der nächsten Eigentümerversammlung zu besprechen und klären.

Was soll da "besprochen/geklärt" werden?
Es ist keiner verpflichtet sich bei der HV oder dem Bäcker abzumelden oder bei Abwesenheit bei der Putzfrau des Nachbarn seinen Schlüssel zu hinterlegen.
Ferner ist es nicht verboten die eigenen Fenster zu kippen oder gekippt zu lassen.


Zitat (von FareakyThunder):
Nicht Vergessen es rechtzeitig auf die Tagesordnung zu bringen.

Und wozu das? Soll die WEG beschließen: "Das Kippen der Fenster über einen längeren Zeitraum ist nur gestattet wenn der Nachbar Zutritt zur Wohnung hat".
Sorry, aber es geht die WEG einfach nichts an, sie hat hier nichts zu beschließen und deshalb muss das auch nicht auf die Tagesordnung.



-- Editiert von Tobias F am 22.01.2020 18:48

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