Gerichtlicher Vergleich in WEG

12. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtlicher Vergleich in WEG

Hallo WEG-Eigentümer,
wir sin Besitzer eine DHH und sind erst Eigentümer, haben mit Voreigentümer ein Gerichtlicher Vergleich Vereinbart der auch noch Fehler beinhaltet. Der Parkplatz wurde als Sondereigentum genannt und der Nutzung wurde nicht nach WEG §14.1 geregelt sonder „darf nicht sonst wie in Anspruch genommen werden" und auch noch der Vergleich soll der Rechtsnachfolger übertragen werden (jetzt auf den dritten).
Wenn wir diesen Parkplatz betreten sind wir verurteilt zu 2000 Euro/Betretung. Dies hat schon die Presse berichtet. „2000 Euro Straffe wenn er über diese Linie tritt"
Hat jemand schon solche Erfahrungen?


-- Editiert von DMEMD am 12.10.2019 11:50

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21 Antworten
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#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von DMEMD):
Hallo WEG-Eigentümer,
wir sin Besitzer eine DHH und sind erst Eigentümer,
Etwas mehr und vor Allem aussagekräftige Informationen wären für hilfreiche Antworten gut...
Ihr seid also Eigentümer einer DHH.


Zitat (von DMEMD):
haben mit Voreigentümer ein Gerichtlicher Vergleich Vereinbart der auch noch Fehler beinhaltet.
Es gab schon eine gerichtliche Auseinandersetzung, die mit einem Vergleich endete. Waren hier Rechtsanwälte beteiligt? Wo liegt der Fehler - im Ergebnis des Vergleichs?


Zitat (von DMEMD):
Der Parkplatz wurde als Sondereigentum genannt...
Man streitet um einen Parkplatz, von dem man glaubt ihn mit der DHH als (Sonder)eigentum erworben zu haben?


Zitat (von DMEMD):
...und der Nutzung wurde nicht nach WEG §14.1 geregelt...
Das leuchtet ein, da es sich nicht um Sondereigentum zu handeln scheint. Findet denn bezüglich der "Haushälften" oder sonstiger Gebäude bei euch das WEG Anwendung? Konkret, handelt es sich um eine WEG?


Zitat (von DMEMD):
sonder „darf nicht sonst wie in Anspruch genommen werden"
Was darauf schließen lässt, dass es sich auch nicht um ein gemeinschaftliches Eigentum handelt.


Zitat (von DMEMD):
und auch noch der Vergleich soll der Rechtsnachfolger übertragen werden (jetzt auf den dritten).
Womit vermieden werden soll, dass mögliche Rechtsnachfolger wieder einer Fehlinformation oder einem Irrglauben erliegen.


Zitat (von DMEMD):
Wenn wir diesen Parkplatz betreten sind wir verurteilt zu 2000 Euro/Betretung. Dies hat schon die Presse berichtet. „2000 Euro Straffe wenn er über diese Linie tritt"
Was wohl sehr deutlich machen soll, dass ihr besser keinen Fuß mehr auf dieses Grundstück setzt.


Zitat (von DMEMD):
Hat jemand schon solche Erfahrungen?
Meinst Du, ob schon bei jemandem dieses Straf- oder Ordnungsgeld eingefordert wurde?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Roland,
Ja, wir sind WEG.
So jetzt wird kompliziert: der Bauunternehmer hat auf unsrem SNR-Garten Parkplatz der Nachbarin erstellt ohne Grundbuch Änderung und dann kam es mit 2. Besitzer Vergleich der wider ohne Grundbuch Änderung. Fehler in Vergleich: Obererdige Parkplatz ist Sondereigentum, "die Parteien sind sich einig das jeweilige SE des andren nicht genutzt oder sonst wie in Anspruch genommen werden darf und getroffene Flächenverteilung des Vergleichs von 2005 auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen". Wir hatten keine Ahnung über WEG und unsre Anwalt auch nicht viel mehr. Der Richter hat Gesetzwidrig uns ein Vergleich geschrieben.
WEG hat nicht das Recht, den allgemeinen Gebrauch zu regeln, weil der Gegenstand des SNR zum Gemeinschaftseigentum gehört.
Auf einem Grundstück stehen zwei DHH, die nach WEG geteilt sind, also der Grundstück ist Gemeinschaftseigentum. Dann gibt es SNR Flächen.


-- Editiert von DMEMD am 12.10.2019 15:58

-- Editiert von DMEMD am 12.10.2019 15:59

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von DMEMD):
Wir hatten keine Ahnung über WEG und unsre Anwalt auch nicht viel mehr.

Wenn ihr einen Anwalt nehmt der keine Ahnung hat .......


Zitat (von DMEMD):
Der Richter hat Gesetzwidrig uns ein Vergleich geschrieben.

Also ihr habt keine Ahnung, euer Anwalt hat keine Ahnung - aber euch ist klar das der Richter gesetzwidrig ........


Zitat (von DMEMD):
weil der Gegenstand des SNR zum Gemeinschaftseigentum gehört.

Und wo soll der Widerspruch sein?

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)
Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von DMEMD):
Ja, wir sind WEG.
O.k. - was genau ist Dein Sondereigentum? Was genau waren es für Flächen (gemeinschaftliches Eigentum?) auf denen Du Sondernutzungsrechte hattest? Wie wurde dieses SNR eingeräumt?


Zitat (von DMEMD):
...der Bauunternehmer hat auf unsrem SNR-Garten...
Gab es da vorher eine Aufkündigung des SNR?


Zitat (von DMEMD):
...Parkplatz der Nachbarin erstellt...
Für den sie jetzt ein SNR hat?


Zitat (von DMEMD):
... ohne Grundbuch Änderung
Was IMO bei Sondernutzungsrechten entbehrlich ist.


Zitat (von DMEMD):
und dann kam es mit 2. Besitzer
Wer ist dieser 2. Besitzer? Ist es ein Rechtsnachfolger eines der zwei oben beschriebenen Miteigentümer?


Zitat (von DMEMD):
Vergleich der wider ohne Grundbuch Änderung.
IMO lösen Vergleiche keine Eintragungspflicht in das Grundbuch aus. Sie werden, weiters IMO, auch regelmäßig nicht in das Grundbuch aufgenommen.


Zitat (von DMEMD):
Fehler in Vergleich: Obererdige Parkplatz ist Sondereigentum,
Wie kam es zu dieser "Umwidmung"? Die strittige Fläche war doch Dein "Gartensondernutzungsrecht", dann wurde darauf (oder auf einem Teil - der Hälfte?) der Parkplatz geschaffen - und jetzt soll es Sondereigentum sein?
Oder liegt der "Fehler im Vergleich" in der Wahl des Wortes Sondereigentum statt Sondernutzungsfläche im Text des Vergleichs?

Bitte kläre das auf!


Zitat (von DMEMD):
"die Parteien sind sich einig das jeweilige SE des andren nicht genutzt oder sonst wie in Anspruch genommen werden darf
Das wäre bei Sondereigentum IMO entbehrlich.


Zitat (von DMEMD):
und getroffene Flächenverteilung des Vergleichs von 2005 auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen".
Macht Sinn, um den Streit bei Verkauf oder Vererbung nicht neu zu entfachen. Bei Sondereigentum doppelt entbehrlich, da dieses sich irgend wie in der TE, der geänderten TE und somit im Grundbuch fände.


Zitat (von DMEMD):
Wir hatten keine Ahnung über WEG und unsre Anwalt auch nicht viel mehr.
Ersteres ist nicht schlimm, Letzeres schon. In Kombination ist es ganz schlecht.


Zitat (von DMEMD):
Der Richter hat Gesetzwidrig uns ein Vergleich geschrieben.
Mit diesem (IMO ungerechtfertigen) Vorhalt solltest Du dem Richter nicht kommen.

Ich wiederhole meine Frage. Besteht das Problem darin, dass in der Niederschrift des Vergleichs aus einer im Gemeinschaftseigentum stehen Fläche mit im Vergleich vereinbarten ("zementierten") Sondernutzungsrechten Sondereigentum wurde?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Roland ich bin dabei das alles besser zu beschreiben..... bis später

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch einmal zu Verständnis:
A….. ist der Erstbesitzer und wohnt 31 Jahren in ersten DHH
B…. ist 2. Besitzer und wohnte ca. 10 Jahren in zweiten DHH
C….ist 3. Besitzer und wohnt seit 7 Jahren in zweiten DHH
Die Parkplätz wurde von Baufirma die Eigentumswohnungen gebaut und uns verkauft hat.
Diese Parkplätze wurden nicht wie in TE/Plan gebaut.
Auf A SNR-Garten wurde ein Parkplatz gebaut der B gehören soll und dann wurde ein Gerichtlicher Vergleich mit B geschlossen im Jahr 2005.
Dann kam C ins DHH zwei und der hat sich auf Vergleich bezogen und dem A schriftlich verboten den Parkplatz C zu betreten. Es wäre ein Friedensbruch wie der Parkplatz ein SE ist, wie das in Vergleich steht.
C hat den A vor AG verklagt und eine Strafe von 2000 Euro/betreten verlangt und gewonnen.
Es gibt zwei Parkplätze nebeneinander ein ist SNR den C und andre Gemenschaftseigentum.
Beide Parkplätze sind 2,3m breit und jetzt wie soll A aus PKW aussteigen ohne auf SNR Parkplatz der C zu betreten. Der PKW von A ist mit Spiegeln 2,14m.
Der C sitzt in seinem PKW und wacht ob der A die Linie übertritt und dokumentiert das mit Fotos.
Zu den Vergleich:
Vergleich
NICHT-ÖFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der von der Straße aus gesehen linker Parkplatz im Sondereigentum der Antragsteller steht und der rechte Stellplatz im Gemeinschaftseigentum der WEG steht. Jeder Parkplatz hat eine Breite von jeweils 2,3m.
2. Der Gemeinschaftseigentum stehende Stellpatz kann jeweils von Miteigentümer genutzt werden, der die Kehrwoche innehat. Die andere Partei ist untersagt in dieser Woche den Stellplatz zu benutzen.
3. Die Parteien sind sich einig, dass das jeweilige Sondereigentum des anderen nicht genutzt oder sonst wie in Anspruch genommen werden darf.
4. Die Parteien sind sich einig, dass links neben den beiden Stellplätzen ein Weg in einer Breite von 1,2m sich befindet, der im Gemeinschaftseigentum der Parteien steht.
5. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer Veräußerung ihres Miteigentumsanteils diese Nutzungsregelung und die unter den Ziffern 1. Und 4. Getroffene Flächenvereinbarung des Vergleichs von 19.12.2005 auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen.
ZU 1. Klar die Schlafzimmer der C darf ich nicht betreten, der Parkplatz kann nicht ein SE sein
ZU 2. Hier wurde §14 Abs. 1 ausgehöhlt und dazu geschrieben
ZU 5. Dauerhafte Änderung des SNR eines WE bedarf einer Änderung der Gemeinschaftsordnung
Was da dem A mit dem Vergleich unterjubelt worden ist sieht man erst nach 14 Jahren.
Es gab Frieden bis vor drei Jahren und dann kam eine dazu zu C……
Achtung: der Vergleich wurde mit B geschlossen!!!!

-- Editiert von DMEMD am 13.10.2019 21:25

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zwischen

Zitat (von DMEMD):
genutzt oder sonst wie in Anspruch genommen werden
und auf den Stellplatz treten beim Aussteigen ist aber ein gelinder Unterschied! Ich wage es zu bezweifeln, daß ein Gericht dem C einen Schadensersatz von 2000 Euro zusprechen würde, weil der A aus dem Auto ausgestiegen ist und dabei auf den Stellplatz des C trat.

Ich meine, Sie überinterpretieren hier die Formulierung im Vergleich.

Sie dürfen kein Auto draufstellen, keine Mülltonne oder sonstwie den Stellplatz verwenden oder blockieren. Aber Sie dürfen darübergehen oder drauftreten. Meiner Meinung nach.

Haben Sie "das mit der Strafe" im WORTLAUT?

Zitat (von DMEMD):
C hat den A vor AG verklagt und eine Strafe von 2000 Euro/betreten verlangt und gewonnen.

Das Urteil würde ich gerne lesen. Oder meinen Sie damit den Vergleich? Da steht nichts von den 2000 €.

-- Editiert von fb367463-2 am 15.10.2019 01:37

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

A hat einen Drohbrief von C-Anwalt über 90 000 Euro für 45 Betretungen. C sitzt im PKW und fotografiert jede Bewegung A PKW. Das A eigene Gegenstände auf dem Parkplatz von C nicht stellen ist klar. WEG §14 Abs. 1 regelt die Benutzung der SNR. Kann ich Ihnen PN schicken? Der Richter hat es gemeint das trifft auch das Betreten zu. Iber unsere Geschichte hat schon TV Sender SAT1 berichtet und Presse.

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#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Wenn man nach Goddelau googelt kommt man der Sache schon näher. Allerdings alles kostenpflichtige Presseartikel.
Und bisher KEIN Urteilstext gefunden.

Signatur:

lg.
R.M.

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#11
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, kann ich in Forum das Bild von Urteil anhängen? Skreenshot

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#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von DMEMD):
A hat einen Drohbrief von C-Anwalt über 90 000 Euro für 45 Betretungen.
Nun ja, das ist erst mal nur das, was der Anwalt schreibt. Wichtig wäre ein Urteil, wo explizit steht, daß das BETRETEN des Stellplatzes unter Strafandrohung verboten ist.

Sie können Bilder einstellen. Laden Sie diese(s) bei einem Bilderhoster hoch und stellen Sie den Link hier ein.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#13
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, so jetzt habe ich den Urteil "Im Namen des Volkes" Abgeschrieben:

„"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, den im Sondernutzugsrecht der Klägerin von der Straße aus gesehen linken Stellplatz, auf dem Grundstück R…..in R, zu betreten, die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, für jeden Fall der zukünftig, schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diesen Unterlassungsverpflichtung, eine Betragsstrafe in Höhe von 2000 Euro an die Klägerin zu zahlen.""

Im Vergleich ist der Parklatz Sondereigentum und im Urteil SNR!!!

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#14
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir geht es hauptsächlich darum, ob der Vergleich Fehlerhaft ist? §779 BGB Irrtum über die Vergleichsgrundlage.

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der von der Straße aus gesehen linker Parkplatz im Sondereigentum der Antragsteller steht und der rechte Stellplatz im Gemeinschaftseigentum der WEG steht. Jeder Parkplatz hat eine Breite von jeweils 2,3m.
3. Die Parteien sind sich einig, dass das jeweilige Sondereigentum des anderen nicht genutzt oder sonst wie in Anspruch genommen werden darf.

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#15
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von DMEMD):
Im Vergleich ist der Parklatz Sondereigentum und im Urteil SNR!!!
Versuch es mal so zu sehen. In der Abfassung des Vergleichs ist versehenltich das Wort Sondereigentum geschrieben worden. Das ist keinem aufgefallen, wurde nicht moniert und auch nicht korrigiert. IMO wird aber hierdurch aus einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fläche kein Sondereigentum.
Die Regelungen nach WEG, die Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums betreffend, gelten für die dem Vergleich unterworfenen Flächen und Personen aber auch nicht mehr. Diese haben sich, mehr oder weniger, freiwillig zu der im Vergleich festgelegten Nutzung/Nichtnutzung verpflichtet. Sie haben sich ferner verpflichtet, mögliche Rechtsnachfolger an diesen Vergleich zu binden.

Im Ergebnis darf jeder diese Parkfläche des anderen nicht mehr nutzen und auch nicht mehr betreten. Ob dieses Betretungsverbot auch beinhaltet, dass man seine Fuß -oder Teile davon- nicht mehr auf das Revier des anderen setzen darf, wage ich zu bezweifeln. Zumindest, wenn es unter Anwendung einer zumutbaren Rücksichtnahme bei der Nutzung des eigenen Parkplatzes nicht (immer) vermieden werden kann.

Berücksichtigt man wie der Nachbar euch gesonnen ist, hätte er bei gegebener Erfolgsaussicht längst versucht euch mal 2000 Euro zahlen zu lassen. So sehe ich in dem Brief des Anwalts die Absicht euch zu ärgern. Vielleicht auch, weil ihr es mit der Vorsicht beim Aussteigen nicht so genau nehmt?

Lösungsansatz, parkt so und verhaltet euch so, dass man euch die gebotene Rücksichtnahme nicht absprechen kann. Verkneift euch den übersensiblen Nachbarn zu necken - auch wenn es schwer fallen sollte.
Wollt ihr mit der Situation absolut nicht leben, könntet ihr versuchen mit einer Feststellungsklage Klarheit zu bekommen. Das WEG-Recht wird euch diesbezüglich IMO nicht weiter bringen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von DMEMD):
Mir geht es hauptsächlich darum, ob der Vergleich Fehlerhaft ist? §779 BGB Irrtum über die Vergleichsgrundlage.

Und darüber soll das Forum, auf Basis deiner mehr als lückenhaften Darstellung, jetzt abstimmen?

Geh zum Anwalt und lass dich beraten oder lass es dir evtl. kostenpflichtig vom nächsten Richter aufklären - oder nimm hin das du vielleicht nicht immer das bekommst worauf du meinst ein Recht zu haben.



0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für "netten" Kommentar.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Im Ergebnis darf jeder diese Parkfläche des anderen nicht mehr nutzen und auch nicht mehr betreten.

Doch, im Vergleich steht nichts das ich den C Parkplatz nicht betreten darf. das kann doch nicht sein das 1+1=3 gemeint habe ich aber 2.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12315.10.2019 18:57:25
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Roland,
ich werde meinem Sohn das Haus vererben und somit muss er nicht sich an Vergleich binden.
Er wird von WEG verlange das die Parkplätze so gebaut werden müssen wie in Grundbuch steht und C und hat kürzeren gezogen. C wollte eine Goldgrube haben.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von DMEMD):
Danke für "netten" Kommentar.

Oh da nicht für. Du kannst aber die immer selbe Frage in so vielen Foren stellen wie du findest - es gibt keine Abstimmung darüber und eine solche würde auch einen geschlossenen Vergleich (dem man, warum auch immer, ja zu gestimmt hat) nicht aushebeln.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von DMEMD):
Hallo Roland,
ich werde meinem Sohn das Haus vererben und somit muss er nicht sich an Vergleich binden.
Er wird von WEG verlange das die Parkplätze so gebaut werden müssen wie in Grundbuch steht und C und hat kürzeren gezogen. C wollte eine Goldgrube haben.

Hmmm, vor dem vererben steht das Sterben - das heißt, SIE haben jedenfalls, so lange Sie leben bzw in dieser Immobilie wohnen, den Stress mit dem Nachbarn. Das löst das Problem für Sie persönlich also nicht :sad:

Zitat (von DMEMD):
Doch, im Vergleich steht nichts das ich den C Parkplatz nicht betreten darf. das kann doch nicht sein das 1+1=3 gemeint habe ich aber 2.

Ich lese jetzt nicht alles nochmal - der Vergleich war nach dem Urteil? Ein Vergleich hat die unangenehme Eigenart, daß er - wenn die Anfechtungsfrist vorbei ist - rechtsgultig ist mit genau dem, was drin steht. Ganz egal, was "gemeint" war. Dann hätte man zuzeiten etwas dagegen unternehmen müssen.

Ich stimme aber Tobias zu:
Zitat (von Tobias F):
Geh zum Anwalt und lass dich beraten oder lass es dir evtl. kostenpflichtig vom nächsten Richter aufklären - oder nimm hin das du vielleicht nicht immer das bekommst worauf du meinst ein Recht zu haben.

Dieser ganze Kuddelmuddel ist wohl nichts, was ein Forum lösen kann - Sie sollten wirklich mit allen Unterlagen zu einem Anwalt gehen und diesen prüfen lassen, ob und was man ggf noch dagegen tun kann. Es geht ja um nicht wenig Geld und auch Ihr Wohlbefinden. Selbst wenn man erfahren würde, daß nichts mehr unternommen werden kann, so kann man dann wenigstens beginnen, sich damit abzufinden statt immer dieses unterschwellige Gefühl von Unrecht im Sinn zu haben.

Viele Grüße!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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