Grundbesitz mit Bachlauf Lagerung

28. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)
Grundbesitz mit Bachlauf Lagerung

Hallo, vorweg, ich hoffe es ist der richtige Bereich.

Es geht um einen Bekannten.
Dieser hat ein Grundstück mit Haus.
Auf der Grundstück ist ein kleiner Bach. Die Eigentümer sind alle Privateigentum auch am Grundstückes des Baches. Heute wohl eine seltenheit.
In den 70er Jahreb wurde der Bach vergrößert wegen Hochwasserschutz in einigen Grundstücken, aber nicht in allen.
Nun gab es immer 1 x im Jahr Hochwasser wo die Engstellen sind, wodurch sich Wasserbehörde und Verwaltungsamt alles angeschaut haben.
An dem Grundstück meines Bekannten gab es keine engstellen und nie überflutung. Er lagert Holzstämme auf seinem Grundstück in Bachnähe und wurde aufgefordert diese weg zu räumen.

Wir finden keinerleih Grundlagen dazu, dass ihm vorgeschrieben werden darf, dass er das zz tun hat usw.
Er sieht es auch nicht ein, weil ist ja sein Grund und Boden, was ich verstehen kann. Dazu ist es total unwahrscheinlich, dass 4m Stämme weggespült werdeb von einen Bach der 30cm breit ist und 5cm Wasserhöhe hat.
Das Ufer hat als Schutz eine höhe von 1 Meter.

Wie kann man sich wehren? Welcher Anwalt mit welchem Fachgebiet wäre da das richtige?

Gruß

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Welcher Anwalt mit welchem Fachgebiet wäre da das richtige?

Fachanwalt für Verwaltungsrecht.



Zitat (von opc555):
Dazu ist es total unwahrscheinlich, dass 4m Stämme weggespült werdeb von einen Bach der 30cm breit ist und 5cm Wasserhöhe hat.

Der Bekannte könnte ein wenig sein Hirn bemühen und würde dann wohl darauf kommen, das "Hochwasser" was anderes meint als 5cm Wasserhöhe und 30cm Breite.

Er kann sich ja mal mit den Ereignissen aus Mitte August beschäftigen, so als kleine Nachhilfe.


Wenn es im übrigen eintritt, haftet er voll für die Schäden die dadurch entstehen.



Zitat (von opc555):
und wurde aufgefordert diese weg zu räumen.

Von wem konkret und wie konkret?



Zitat (von opc555):
Wir finden keinerleih Grundlagen dazu, dass ihm vorgeschrieben werden darf, dass er das zz tun hat usw.

Die könnten sich aus der Aufforderung ergeben.
Am besten das Schreiben mal anonymisieren und hier verlinken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7204 Beiträge, 1514x hilfreich)

Grundlagen gibt es schon, und zwar die angesprochene Gewässerschau und entsprechende neue Modellrechnungen die zu der Entscheidung geführt haben, dass die Stämme dort nicht lagern dürfen. Es geht auch nicht primär um das wegspülen der Stämme sondern den Platz den das Gewässer bei einem Starkregenereignis einnehmen kann. Und da sind Dinge, die diese Fläche einengen nunmal ein Hindernis

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https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Dazu ist es total unwahrscheinlich, dass 4m Stämme weggespült werdeb von einen Bach der 30cm breit ist und 5cm Wasserhöhe hat.
Man sollte lieber nicht mehr über Unwahrscheinlichkeiten sprechen.
Sogar dort, wo gar kein Bächlein in jemandes Eigentum fließt, war es bisher höchst unwahrscheinlich, dass DAS passiert:

https://www.sueddeutsche.de/panorama/unwetter-sizilien-medicane-catania-italien-1.5450085

Die Auswirkungen der 21er Juli-Starkregen in NRW und RLP --- mit kleinen romantischen Flüßschen---schon vergessen, nicht mitbekommen, verdrängt?
https://www1.wdr.de/nachrichten/unwetter-nrw-starkregen100.html

4-m-Stämme? Selten so gelacht. :sad:

Zitat (von opc555):
Wir finden keinerleih Grundlagen dazu,
Das mag sein. Geht doch zum Anwalt und lasst diesen suchen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Er lagert Holzstämme auf seinem Grundstück in Bachnähe und wurde aufgefordert diese weg zu räumen.


Ist der Lagerplatz baurechtlich Innen- oder Außenbereich?
Wenn es sich um einen Außenbereich handelt, hat der für den Lagerplatz eine Baugenehmigung?

Zitat (von opc555):
Dazu ist es total unwahrscheinlich, dass 4m Stämme weggespült werden von einen Bach der 30cm breit ist und 5cm Wasserhöhe hat.


Schon mal davon gehört, dass Holz schwimmt? Die Stämme schwimmen daher bei Hochwasser leicht weg.

Zitat (von opc555):
Wir finden keinerlei Grundlagen dazu, dass ihm vorgeschrieben werden darf, dass er das zu tun hat usw.


Da kann ich nachhelfen. Das Lagern der Holzstämme dürfte nach § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG verboten sein.

Zitat (von opc555):
Welcher Anwalt mit welchem Fachgebiet wäre da das richtige?


Fachanwalt für Baurecht.


-- Editiert von hh am 29.10.2021 21:20

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#5
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Innenbereich, kein Hochwasserschutz Gebiet, daher fällt ja wohl whb raus.
Und was irgendwo regen anrichtet sind ja einzellfälle.
Hier muss das gesamte betrachtet werden. An dem Grundstück gab es nie überflutung, sondern immer nur weitern vorn, weil der Bach schmaler wird.
Das betrifft dann andere Eigentümer.

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7204 Beiträge, 1514x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Hier muss das gesamte betrachtet werden. An dem Grundstück gab es nie überflutung, sondern immer nur weitern vorn, weil der Bach schmaler wird.


Und er soll eben nicht noch schmaler werden. Glaube mir - die Städte/Gemeinden beauftragen Fachleute die so ein Gewässer begutachten. Und auch ein Neubaugebiet vor dem Grundstück kann schwupps die Regenlast in dem Bach verändern. Oder eine Klage eines Anliegers hinter dem Grundstück....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Innenbereich, kein Hochwasserschutz Gebiet, daher fällt ja wohl whb raus.


Dann sollte man denjenigen, von dem die Aufforderung stammt nach der Rechtsgrundlage fragen. Es ist schon ungewöhnlich, dass die Rechtsgrundlage im Aufforderungsschreiben nicht genannt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Hier muss das gesamte betrachtet werden.

Richtig.

Und deshalb ist das hier
Zitat (von opc555):
An dem Grundstück gab es nie überflutung,

kein Zeichen von besonderer Weitsicht in dem Gesamtzusammenhang.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Und was irgendwo regen anrichtet sind ja einzellfälle.
Eben. Du hast scheinbar 0 Ahnung, was einzelner Regen auf einzelnen Grundstücken anrichten kann.

In der Gesamtbetrachtung kann man dann das oben Verlinkte betrachten.

Zitat (von opc555):
und wurde aufgefordert diese weg zu räumen.
Hier Rechtsgrundlage, Hintergrund und Frist nennen.
Oder zum Anwalt rennen. Aufforderung mitnehmen. Anwalt sagt gegen Honorar, wie und ob wehren geht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Wie kann man sich wehren? Welcher Anwalt mit welchem Fachgebiet wäre da das richtige?

Euer Anwalt müsste gegen das WHG angehen.
Unabhängig ob Wasserschutzgebiet oder nicht. Nach Wasserhaushaltsgesetz ist jede Person verpflichtet Vorkehrungen zu treffen um Einwirkungen auf ein Gewässer zu verhindern. Die Präventionsmaßnahme zur Entfernung die Stämme ist eine solche Vorkehrung.
Zitat (von opc555):
nenbereich, kein Hochwasserschutz Gebiet, daher fällt ja wohl whb raus.
Und was irgendwo regen anrichtet sind ja einzellfälle.

In der Gesamtheit betrachtet ist vor Überflutungen niemand sicher. Steht ein Haus nahe an einem Bach o. Fluss, in einer Senke oder am Hang steigt die Wahrscheinlichkeit. Kann Wasser z.B. beim Sommergewitter nicht schnell genug an höher gelegenen Stellen abfließen, sammelt es sich in kl. Rinnen u. kleinsten Bächen u. schießt sturzflutartig über Hänge u. Straßen. Die Kraft des Wassers ist nicht zu unterschätzen. Auch sind die Kanalnetze nicht für Sturzregen ausgelegt, ein weiterer Faktor der die Wassermassen enorm anwachsen lässt. Dort sammeln sich zum Stark-Regen auch noch die Wassermassen der gesamten versiegelten Flächen.
Zitat (von opc555):
Hier muss das gesamte betrachtet werden. An dem Grundstück gab es nie überflutung, sondern immer nur weitern vorn, weil der Bach schmaler wird.
Das betrifft dann andere Eigentümer.

Gerade deshalb sollte man ein Rückstaurisiko durch die Baumstämme nicht noch verschärfen u. den Nachbarn einer noch größeren Gefahr aussetzen. Was würde man sagen, wenn die Nachbarn im höher gelegenen Teil eurer Gemeinde ihre Grundstücke voll versiegeln würden. Betrifft meist nicht sie selber, könnt aber euch treffen.

-- Editiert von Nachgehakt 1 am 31.10.2021 12:08

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#11
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(922 Beiträge, 224x hilfreich)

Eigentlich solltest du dankbar sein für diesen Hinweis der Behörde. Du kannst aber auch einen rechtssicheren Bescheid verlangen. Da steht dann offiziell drin, dass du die Baumstämme vom Bachlauf entfernen musst und zusätzlich werden dir Rechtsmittel gegen den Bescheid eingeräumt. Du mußt halt dann die Kosten für den Bescheid tragen.

Signatur:

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Euer Anwalt müsste gegen das WHG angehen.
LOL. Vielleicht erstmal gegen die Aufforderung?

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