Grundbuch "Belastung"

9. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
LegalNoob
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundbuch "Belastung"

Hallo zusammen.

Ich hoffe, mit "Mietrecht" so halbwegs das richtige Unterforum gewählt zu haben. Falls nein, bitte verschieben.

Bisher keine einschlägige Antwort finden können, daher hier neu angemeldet.

Fiktiver Fall: A als Alleineigentümer überträgt an Kind C per notariellem Übertragungsvertrag "Haus und Grund" (Zweifamilienhaus) zum alleinigen Eigentum. A lässt sich und Ehepartner B ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB an einer der beiden Wohnungen eintragen. Neuer Eigentümer C wohnt mit Familie ebenfalls im besagten ZFH.

A und B stehen fortan jeweils namentlich im Grundbuch Abt II als Gesamtberechtigte §428 BGB

Der notarielle Übertragungsvertrag hat Rückauflassungsvormerkungen:
- Bei Ableben von C ohne leibliche Erben
- Bei Insolvenz von C
- Bei "Belastung der Immobilie ohne schriftliche Einverständnis von A" ("B" wird hier nicht genannt)

C möchte zur Absicherung seinen Ehepartner zusätzlich als Eigentümer eintragen.

Soweit mir bekannt werden Eigentumsverhältnisse in Abteilung 1 Grundbuch eingetragen, Abteilung 2 und 3 dienen Dienstbarkeiten, Belastungen, Hypotheken und ähnlichem.

Kann C seinen Ehepartner per Notar ins Grundbuch als Mit-Eigentümer eintragen lassen ohne dass dadurch die Rückauflassungsvormerkung (s.o.) greifen könnte?
Also, ohne vorherige Zustimmung von A (bzw A & B), oder liegt durch Eintragung eines Miteigentümers in Abt. 1 eine "Belastung" im Grundbuch vor?

Viele Grüße
LegalNoob





-- Editiert von Moderator topic am 9. November 2023 13:18

-- Thema wurde verschoben am 9. November 2023 13:18

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30465 Beiträge, 5441x hilfreich)

:forum:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46693 Beiträge, 16553x hilfreich)

Zitat (von LegalNoob):
C möchte zur Absicherung seinen Ehepartner zusätzlich als Eigentümer eintragen.


Welche Absicherung?

Zitat (von LegalNoob):
Kann C seinen Ehepartner per Notar ins Grundbuch als Mit-Eigentümer eintragen lassen ohne dass dadurch die Rückauflassungsvormerkung (s.o.) greifen könnte?


Ja, weil das eine Veräußerung wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
LegalNoob
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, weil das eine Veräußerung wäre.


Danke für die Antwort. Verstehe ich aber so gar nicht.

Als "Veräußerung" verstehe ich persönlich als Laie "Verkauf", also "Geld gegen Ware".
Eine Entgeltung ist nicht Teil des Szenarios und es gibt keinen Eigentümerwechsel.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116230 Beiträge, 39228x hilfreich)

Auch Schenkungen sind Verwässerungen.

Schenkungssteuer nicht vergessen, die käme zu den ganzen Kosten noch oben drauf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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