Hallo zusammen.
Ich hoffe, mit "Mietrecht" so halbwegs das richtige Unterforum gewählt zu haben. Falls nein, bitte verschieben.
Bisher keine einschlägige Antwort finden können, daher hier neu angemeldet.
Fiktiver Fall: A als Alleineigentümer überträgt an Kind C per notariellem Übertragungsvertrag "Haus und Grund" (Zweifamilienhaus) zum alleinigen Eigentum. A lässt sich und Ehepartner B ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB an einer der beiden Wohnungen eintragen. Neuer Eigentümer C wohnt mit Familie ebenfalls im besagten ZFH.
A und B stehen fortan jeweils namentlich im Grundbuch Abt II als Gesamtberechtigte §428 BGB
Der notarielle Übertragungsvertrag hat Rückauflassungsvormerkungen:
- Bei Ableben von C ohne leibliche Erben
- Bei Insolvenz von C
- Bei "Belastung der Immobilie ohne schriftliche Einverständnis von A" ("B" wird hier nicht genannt)
C möchte zur Absicherung seinen Ehepartner zusätzlich als Eigentümer eintragen.
Soweit mir bekannt werden Eigentumsverhältnisse in Abteilung 1 Grundbuch eingetragen, Abteilung 2 und 3 dienen Dienstbarkeiten, Belastungen, Hypotheken und ähnlichem.
Kann C seinen Ehepartner per Notar ins Grundbuch als Mit-Eigentümer eintragen lassen ohne dass dadurch die Rückauflassungsvormerkung (s.o.) greifen könnte?
Also, ohne vorherige Zustimmung von A (bzw A & B), oder liegt durch Eintragung eines Miteigentümers in Abt. 1 eine "Belastung" im Grundbuch vor?
Viele Grüße
LegalNoob
-- Editiert von Moderator topic am 9. November 2023 13:18
-- Thema wurde verschoben am 9. November 2023 13:18
Grundbuch "Belastung"
9. November 2023
Thema abonnieren
Frage vom 9. November 2023 | 11:16
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundbuch "Belastung"
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 9. November 2023 | 12:49
Von
Status: Unbeschreiblich (30465 Beiträge, 5441x hilfreich)
#2
Antwort vom 9. November 2023 | 16:35
Von
Status: Unbeschreiblich (46693 Beiträge, 16553x hilfreich)
ZitatC möchte zur Absicherung seinen Ehepartner zusätzlich als Eigentümer eintragen. :
Welche Absicherung?
ZitatKann C seinen Ehepartner per Notar ins Grundbuch als Mit-Eigentümer eintragen lassen ohne dass dadurch die Rückauflassungsvormerkung (s.o.) greifen könnte? :
Ja, weil das eine Veräußerung wäre.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 9. November 2023 | 18:47
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa, weil das eine Veräußerung wäre. :
Danke für die Antwort. Verstehe ich aber so gar nicht.
Als "Veräußerung" verstehe ich persönlich als Laie "Verkauf", also "Geld gegen Ware".
Eine Entgeltung ist nicht Teil des Szenarios und es gibt keinen Eigentümerwechsel.
#4
Antwort vom 9. November 2023 | 18:55
Von
Status: Unbeschreiblich (116230 Beiträge, 39228x hilfreich)
Auch Schenkungen sind Verwässerungen.
Schenkungssteuer nicht vergessen, die käme zu den ganzen Kosten noch oben drauf.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
259.782
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten
-
24 Antworten
-
6 Antworten