Guten Abend zusammen,
mich würde folgende Lösung zu nachstehendem Fall interessieren:
Zwei Personen besitzen je zur Hälfte ein Grundstück mit Einfamilienhaus. Dieses Einfamilienhaus soll nun in zwei Wohnungen unterteilt werden und je eine Wohnung Person A und die andere Wohnung Person B zugeschrieben werden.
Die Wohnungen sind nicht gleich groß (Wohnfläche Wohnung A: 60% vom Ganzen, Wohnfläche Wohnung B 40% vom Ganzen).
Die Rechte am Grundstück sollen jedoch nach wie vor im Verhältlnis 50:50 bestehen bleiben. Ist dies im Grundbuch
regelbar oder erfolgt die Zuteilung der Rechte am Grundstück direkt in Verbindung mit der Wohnfläche der jeweiligen Eigentumnswohnung?
Wäre toll, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann!
Einen schönen Abend,
Tabeja
Grundbuch: Grundtsück vs. Wohneigentum
Der ideelle Anteil am Gemeinschaftseigentum wird durch die Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung festgelegt. Dies kann durchaus von der Wohnfläche unabhängig sein.
Da das WEG üblicherweise die Gemeinschaftskosten nach MEA verteilt, solltet ihr bei Bedarf eine andere Kostenverteilung dann auch in der Teilungserklärung festlegen.
-----------------
"Heike aus Bochum"
Hallo Heike,
vielen Dank für Deine Antwort.
Habe noch eine weitere Frage: Ist es möglich dass Eigentümer A im Falles seines Todes die Eigentumswohnung an Person X verereben kann, der Anteil am Grundstück jedoch an Eigentümer B geht? Also das im prinzip Wohneigentum ohne Grundstücksanteile vererbt werden können?
Besten Dank für eine Rückmeldung,
Nalala1980
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
Ist es möglich dass Eigentümer A im Falles seines Todes die Eigentumswohnung an Person X verereben kann, der Anteil am Grundstück jedoch an Eigentümer B geht? Also das im prinzip Wohneigentum ohne Grundstücksanteile vererbt werden können?
Nein, das ist nicht möglich.
-----------------
""
Dem würde ich zustimmen.
Ein Gebäude ist immer zwingend mit dem Grundstück verbunden.
-----------------
"Heike aus Bochum"
Siehe hierzu auch § 6 WEG
.
-----------------
""
Es wäre auch schwer, zu seiner Wohnung zu kommen, wenn einem kein Anteil am Flur gehört.
-----------------
"Heike aus Bochum"
Vor dem Hintergrund, dass jede der beiden Personen jeweils Allein-Eigentümer der jeweiligen Wohnug werden soll, ist dies nur darstellbar, wenn hier eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG gebildet und eine entsprechende Teilungserklärung aufgestellt wird. Jede der beiden Wohnungen wird dann Sondereigentum, gegebenenfalls verbunden mit einem Sondereigentum an einem Kellerraum oder Kfz-Stellplatz und die Grundstücksfläche einschl. Garten wird sog. Gemeinschaftseigentum.
Eine Veräußerung / Schenkung / Vererbung erfolgt dann nach den Regelungen des WEG, ein zukünftiger Erwerber erhält dann das Sondereigentum Wohnung zu Alleineigentum und ist ansonsten Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gemeinschaftseigentum oder Bruchteile hieran können nicht gesondert auf Dritte übertragen werden.
-----------------
"Ihr RA Lothar Eichholz"
Hallo
@RA Lothar Eichholz
eine kurze und gut erklärte Antwort,die keine Frage offen lässt.
Danke.
-----------------
"Der Meinungsaustausch der Hausverwalter wird erst durch die Fragen der Wohnungseigentümer ermöglicht"
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Antworten und vor allem Danke an RA Lothar Eichholz für die sehr ausführliche Antwort.
Falls es den Rahmen nicht sprengt - wie ließe sich die Thematik denn dann auflösen? Könnte Eigentümer A sein Grundstücksanteil mit Wohnung an Eigentümer B vererben und Person X ein Nießbrauchrecht einräumen? So hätte Person X die Möglichkeit, die Wohnung weiter zu nutzen oder zu vermieten, oder?
Besten Dank nochmals für Eure Rückmeldungen!
Nalala1980
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
25 Antworten