Grundbucheintrag von Bauträger

1. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Newton36352
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 47x hilfreich)
Grundbucheintrag von Bauträger

Guten Morgen,
vorab wünsche ich allen Frohe Ostern.

Wir haben in 05/12 eine Eigentumswohnung gekauft. Im notariell geschlossenen Kaufvertrag steht, dass der Bauträger in Abt. I des Grundbuches als Eigentümer eingetragen ist. In Abt. II des Grundbuches sind keine Eintragungen vorgenommen. In Abt. III ist eine Grundschuld ohne Brief über 930000,-€ auf eine örtliche Bank eingetragen.
Was bedeutet dies bzw. haben diese Eintragungen irgendwelche Konsequenzen für uns?
Vielen Dank für eine Erklärung sagt
Newton36352

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Der Bauträger wird so lange als Miteigentümer im Grundbuch stehen, bis alle Einheiten verkauft sind.

Der Kaufvertrag sollte auch einen Passus enthalten, wann die Grundschuld, die der Bauträger hat eintragen lassen, gelöscht wird.

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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Der Bauträger muss als Eigentümer eingetragen sein, sonst würde ihm die Wohnung nicht gehören und er könnte sie nicht verkaufen. Dass eine Grundschuld eingetragen ist, ist üblich. Jedoch sollte der Kaufvertrag eine Klausel enthalten, wann und unter welchen Voraussetzungen die Grundschuld gelöscht wird und wer die Kosten für diese Löschung trägt.

Es kann auch ganz allgemein vereinbart werden, dass die Übertragung der Wohnung auf den Käufer lastenfrei zu erfolgen hat, womit letztlich gemeint ist, dass die Grundschuld vor der Übertragung durch den Bauträger gelöscht werden muss.

Zitat:
Der Bauträger wird so lange als Miteigentümer im Grundbuch stehen, bis alle Einheiten verkauft sind.


Diese Aussage ist übrigens falsch, da jede Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt hat. Wenn die im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen erfüllt sind (z.B. Kaufpreis bezahlt), dann erfolgt die Auflassung, d.h. die Streichung des Bauträgers und die Eintragung des Käufers als Eigentümer.

Wenn das nicht ohnehin vorgesehen ist, dann wäre mit Abschluss des Kaufvertrages die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu empfehlen. Damit ist sichergestellt, dass der Bauträger die Wohnung nicht doppelt verkaufen kann.


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" "

-- Editiert hh am 02.04.2013 12:27

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Diese Aussage ist übrigens falsch, da jede Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt hat. Wenn die im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen erfüllt sind (z.B. Kaufpreis bezahlt), dann erfolgt die Auflassung, d.h. die Streichung des Bauträgers und die Eintragung des Käufers als Eigentümer.


Wenn das falsch ist, wer steht denn dann für die Wohnungen, die noch nicht verkauft sind, im Grundbuch, wenn nicht der Bauträger. Wohlgemerkt: als Miteigentümer, nicht als alleiniger Eigentümer.

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"Heike aus Bochum"

0x Hilfreiche Antwort

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