Hallo,
angenommen A möchte im Außenbereich eine Stück Grünland, also eine Wiese kaufen. Der Verkäufer B möchte dafür 10.000€ haben. Nachdem sich die zwei einig sind, muss wohl ein Notartermin usw. vereinbar werden.
A hat aus einem vorherigen Autoverkauf noch etwas über 10.000€ an Bargeld daheim. Damit würde er die Wiese von B kaufen. Am liebsten wäre ihm, die 10.000€ einfach bar zu übergeben.
Nun gibt es ja Einschränkungen durch das GwG. A erinnert sich, dass seit wenigen Jahren Immobiliengeschäfte grundsätzlich nichtmehr bar beglichen werden dürfen.
In §16a GwG steht jedoch
Zitat:(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die geschuldete Gegenleistung einen Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt oder soweit sie über ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintragungsantrags beauftragten Notars erbracht wird. Zudem gilt ein schlüssiger Nachweis im Sinne der Absätze 3 und 4 auch dann als erbracht, wenn dem Notar über einen Wert von nicht mehr als 10 000 Euro der geschuldeten Gegenleistung kein schlüssiger Nachweis nach Absatz 2 vorliegt. Absatz 4 gilt nicht, wenn es nach der Vertragsgestaltung ausgeschlossen erscheint, dass die Vereinbarung der nachträglichen Erbringung der Gegenleistung darauf beruht, dass die Gegenleistung aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht.
Heißt dies, dass in dem Fall der Kauf doch bar stattfinden könnte?