Gültigkeit des Sondernutzungsrechts durch Eintragung im Grundbuch

29. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Andreas071983
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeit des Sondernutzungsrechts durch Eintragung im Grundbuch

Guten Tag zusammen,

Kurz zum Sachverhalt: Es geht um eine WEG mit insgesamt 12 Einheiten. Zum Gebäude gehört ein großer Garten zur allgemeinen Nutzung. Für einen Teil des Gartens wurde ein Sondernutzungsrecht in einer Änderung der ersten Teilungserklärung im August 1978 eingeräumt (erste Teilungserklärung Juni 1978). Beides wurde dann im Oktober 1978 im Grundbuch eingetragen. Auf die Änderung wurde im Grundbuch zu der betroffenen Wohnung Bezug genommen.
Das SNR wurde vor dem Kauf (2016) der zugehörigen Einheit notariell und im späteren Verlauf (2018) anwaltlich geprüft. Beide kamen zu dem Schluss, dass das SNR weiter Bestand habe. Die Ergebnisse wurden dem Beirat der WEG mitgeteilt und auch in einem Gespräch zusammen mit der Verwaltung vermittelt. Der entsprechende Grundbuchauszug zu der Einheit wurde ebenfalls ausgehändigt.

Der Beirat der WEG stellt nun dennoch dieses Sondernutzungsrecht in Frage. :augenroll: Er ist der Meinung, dass es (evtl.) nie zustande gekommen ist, da die Teilungserklärung auch in den Blättern aller anderen Einheiten hätte vermerkt werden müssen. Dies sei nicht der Fall (bisher nicht von unserer Seite geprüft).

Gibt es eine solche Regelung, oder reicht der Eintrag im Grundbuchblatt der betroffenen Einheit? Explizite Gesetze/Urteile dazu konnte ich bisher nicht aufstöbern.
Bzw. wo muss die Teilungserklärung bzw. die Änderung genau eingetragen sein?


-- Editiert von Andreas071983 am 29.05.2018 13:37

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16807x hilfreich)

Das Sondernutzungsrecht findet man in der Teilungserklärung und nicht auf dem Grundbuchblatt.

Zu jeder Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es nur eine gültige Teilungserklärung, die dann für alle Wohnungen gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Bei einer Änderung der Teilungserklärung habe ja auch seinerzeit alle anderen Eigentümer zugestimmt, sondern hätte es keine Änderung gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Andreas071983):
Das SNR wurde vor dem Kauf (2016) der zugehörigen Einheit notariell und im späteren Verlauf (2018) anwaltlich geprüft. Beide kamen zu dem Schluss, dass das SNR weiter Bestand habe.
Was lässt Dich nun an der fachlichen Einschätzung zweifeln? Etwa...
Zitat (von Andreas071983):
Der Beirat der WEG stellt nun dennoch dieses Sondernutzungsrecht in Frage. :augenroll: Er ist der Meinung, dass es (evtl.) nie zustande gekommen ist, da die Teilungserklärung auch in den Blättern aller anderen Einheiten hätte vermerkt werden müssen.
Was ein Ansatzpunkt sein könnte...


Zitat (von Andreas071983):
Dies sei nicht der Fall (bisher nicht von unserer Seite geprüft).
Dann hätten die Herren, wenn es erforderlich wäre, ihre Arbeit nicht vollständig gemacht und eine falsche Beurteilung abgegeben.


Auf die Schnelle habe ich dazu gefunden:
Die Vereinbarung über die Einräumung von Sondernutzungsrechten ist immer in den Wohnungsgrundbüchern aller Wohnungseigentumseinheiten einzutragen.
ABER
Dabei ist es ausreichend, dass entsprechend § 7 Abs. 3 WEG auf die in der Vereinbarung oder Teilungserklärung enthaltene und das jeweilige Sondernutzungsrecht betreffende Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

Das sollten Anwalt und Notar doch hoffentlich im Blick gehabt und geprüft haben. Ob Du in einem Laienforum mehr "Rechtssicherheit" als von diesen Herren/Damen bekommen kannst, möchte ich anzweifeln.

Bei mangelnder Einsicht, welcher Seite auch immer, erklären das letztinstanzlich dann die Richter/inen den Beteiligen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Andreas071983
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Andreas071983):
Das SNR wurde vor dem Kauf (2016) der zugehörigen Einheit notariell und im späteren Verlauf (2018) anwaltlich geprüft. Beide kamen zu dem Schluss, dass das SNR weiter Bestand habe.

Was lässt Dich nun an der fachlichen Einschätzung zweifeln? Etwa...

Zitat (von Andreas071983):
Der Beirat der WEG stellt nun dennoch dieses Sondernutzungsrecht in Frage. :augenroll: Er ist der Meinung, dass es (evtl.) nie zustande gekommen ist, da die Teilungserklärung auch in den Blättern aller anderen Einheiten hätte vermerkt werden müssen.


Ja, genau.

Zitat (von Roland-S):

Zitat (von Andreas071983):
Dies sei nicht der Fall (bisher nicht von unserer Seite geprüft).
Dann hätten die Herren, wenn es erforderlich wäre, ihre Arbeit nicht vollständig gemacht und eine falsche Beurteilung abgegeben.


Ich gehe auch davon aus, dass beide ordentlich geprüft haben. Habe aber während unserer Gespräche dazu bisher nicht explizit danach gefragt, ob alle eingesehen wurden. Eigtl. sollte ja davon auszugehen sein, dass die Teilungserklärung(en) seinerzeit ordentlich vom Notar in den Grundbüchern eingetragen lassen würden. Und wenn jetzt der Beirat damit kommt, lässt mich das natürlich erstmal stutzig werden.

Zitat (von Roland-S):

Auf die Schnelle habe ich dazu gefunden:
Die Vereinbarung über die Einräumung von Sondernutzungsrechten ist immer in den Wohnungsgrundbüchern aller Wohnungseigentumseinheiten einzutragen.


Alles klar. Habe nun dazu auch das Urteil OLG gefunden.

Zitat (von Roland-S):

Das sollten Anwalt und Notar doch hoffentlich im Blick gehabt und geprüft haben. Ob Du in einem Laienforum mehr "Rechtssicherheit" als von diesen Herren/Damen bekommen kannst, möchte ich anzweifeln.


Mir ging es mit der Frage wirklich nur um meinen vorläufigen Seelenfrieden. Die Beiräte sind m.E. ja auch nur Laien.

Der Rest wird dann voraussichtlich an anderer Stelle geklärt. Wie du so schön schreibst:

Zitat (von Roland-S):

Bei mangelnder Einsicht, welcher Seite auch immer, erklären das letztinstanzlich dann die Richter/inen den Beteiligen.


Vielen Dank in jedem Fall für die rasche Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.884 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen